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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Thilo Streit - Parteispenden Aufsätze<br />
um das Begriffspaar Machtgewinn/-erhalt und<br />
Machtverlust 4 . Um ihre beschriebenen<br />
Funktionen im Rahmen der Gesamtgesellschaft<br />
wahrnehmen zu können, müssen die jeweiligen<br />
Systeme relativ unabhängig voneinander sein.<br />
Ökonomischer Gewinn darf sich eben nicht direkt<br />
umsetzen lassen in Recht bekommen im Einzelfall<br />
oder in Machtgewinn. Machtgewinn darf<br />
sich nicht umsetzen lassen in ökonomischen Gewinn<br />
oder Recht bekommen im Einzelfall. Die<br />
Parteien als Bestandteile des politischen Systems<br />
sind an der Herstellung für Alle verbindlicher<br />
Entscheidungen beteiligt und daher darf sich<br />
ökonomische Potenz in ihnen eben nicht in dem<br />
Ausmaß auswirken wie dies etwa beim Kleintierzüchterverband<br />
zulässig wäre. Denn letzterer<br />
trifft nicht für Alle verbindliche Entscheidungen.<br />
In der Demokratie soll die Beteiligung an solchen<br />
Entscheidungen egalitär ausgestaltet sein. Die potentiellen<br />
Auswirkungen einer Parteispende sind<br />
also ganz andere als die einer Spende an andere<br />
Vereinigungen.<br />
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />
Warum aber, könnte man jetzt fragen, verbietet<br />
man die Parteispende dann nicht einfach samt und<br />
sonders, wenn sie doch bewirken kann, das es zur<br />
Dysfunktion des politischen Systems kommen<br />
kann? Darauf gibt es vielschichtige, aber eben<br />
auch verfassungsrechtliche Antworten:<br />
Zunächst hat jeder das Recht, mit seinem Eigentum<br />
weitgehend so zu verfahren, wie ihm Wohl<br />
dünkt. Wer sein Eigentum verschenken will, und<br />
sei es an eine Partei, ist zunächst einmal von<br />
Art. 14 GG geschützt. Darüber hinaus wird in der<br />
Parteienrechtswissenschaft auch davon ausgegangen,<br />
dass Art. 21 I GG dem Einzelnen das<br />
Recht verbürgt, sich in Parteien zu betätigen und<br />
auf Parteien Einfluss zu nehmen 5 . Und dafür gibt<br />
es eben verschiedene Wege: Der eine klebt<br />
Plakate, erwirbt sich dadurch Verdienste in der<br />
Partei und schafft es so, in der Partei Einfluss zu<br />
gewinnen. Der andere spendet sein Geld. Man<br />
4 Vgl. N. Luhmann, Die Politik der Gesellschaft, 2002,<br />
S. 88 ff.<br />
5 Vgl. etwa M. Morlok, in: Dreier, GG II, 1998, Art. 21<br />
Rn. 53.<br />
mag jetzt letzteres erst einmal für nicht gleichwertig<br />
halten: In einer Gesellschaft, in der beklagt<br />
wird, dass nurmehr die Zeitreichen sich ins<br />
politische System einbringen können, während<br />
die Zeitarmen dazu keine Chance hätten, muss<br />
man aber den letzteren Weg eben doch auch für<br />
zulässig halten. Darüber hinaus hat der Bürger natürlich<br />
das Recht, eine Partei, mit deren Zielen er<br />
d'accord geht, nach Kräften, eben auch nach finanziellen<br />
Kräften, zu fördern. Eine Abstimmung,<br />
nicht mit den Füßen, sondern mit dem Gelde, ist<br />
daher durchaus zulässig. Eine weitere Erwägung<br />
ist, dass Parteispenden, so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht,<br />
durchaus erwünscht sind 6 .<br />
Denn sie fördern die Parteien in ihren für das<br />
System der Bundesrepublik Deutschland so tunlichen<br />
Funktionen. Das Bundesverfassungsgericht<br />
und die Rechtswissenschaft haben diese<br />
aus Art. 21 GG abgeleiteten Funktionen beschrieben<br />
als eine Integrationsfunktion – die<br />
Parteien sammeln die Interessen der Bürger ein,<br />
eine Transformationsfunktion – die Parteien<br />
speisen die kanalisierten Interessen der Bürger in<br />
die Staatswillensbildung ein, und eine Rekrutierungsfunktion<br />
– die Parteien bilden das politische<br />
Personal des Staates aus und stellen es zur<br />
Wahl 7 . Die Förderung dieser Funktionen durch<br />
die Bürger liegt durchaus im Interesse der demokratischen<br />
Verfassung der Bundesrepublik. Wer<br />
Parteien unterstützt, verhält sich also im besten<br />
Sinne des Wortes gemeinnützig.<br />
Ein weiterer Grund liegt in dem verfassungsrechtlichen<br />
Status der Partei. Diese werden beschrieben<br />
als Status der Freiheit, der Gleichheit,<br />
der Öffentlichkeit und der innerparteilichen<br />
Demokratie 8 . Vor allem der Status der Freiheit der<br />
Partei – gemeint ist vor allem die Staatsfreiheit –<br />
streitet für eine überwiegend private Finanzierung<br />
der Parteien 9 . Ganz abgesehen davon,<br />
dass eine weitgehende staatliche Finanzierung der<br />
Parteien zu einem Aufschrei führte, sind die<br />
Parteien eben mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts<br />
im gesellschaftlichen Bereich<br />
6 Vgl. BVerfGE 85, 264 (292 f.).<br />
7 Vgl. nur M. Morlok, in: Dreier, GG II, 1998, Art. 21<br />
Rn. 21.<br />
8 S. K. Hesse, VVdStRL 17 (1959), 11 (27 ff.).<br />
9 Vgl. BVerfGE 85, 264 (286 ff.); 73, 40 (95 ff.); 20, 56<br />
(102).<br />
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