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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

politische Partei erfährt dieser markenähnlich<br />

eine Objektivierung und erlangt eine von ihren<br />

Träger relativ unabhängige Existenz. Damit entfallen<br />

die Rechte auf fristlose Kündigung der<br />

Gestattung durch den Namensgeber. Vielmehr<br />

ist regelmäßig eine Auslaufzeit für die Partei<br />

vorzusehen, welche dieser die Möglichkeit gibt,<br />

auf einem Parteitag sich einen neuen Namen zu<br />

geben und diesen auch in der Öffentlichkeit bekannt<br />

zu machen, ggf. auch durch die simultane<br />

Führung des alten und des neuen Namens, um<br />

ihren Ruf vom alten auf den neuen Namen zu<br />

übertragen. Vorbild hierfür mag die Kampagne<br />

der Umbenennung jenes Schokoriegels sein, in<br />

der intensiv der Slogan verbreitet wurde:<br />

„Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“.<br />

Zwar verschlingen solche Kampagnen unter<br />

Umständen viel Geld und stellen damit wiederum<br />

eine handfeste Belastung der Partei dar. Indes<br />

vermag jedenfalls an dieser Stelle das Argument<br />

der (konkludenten) Einwilligung in diesen<br />

drohenden Nachteil durch die Annahme des<br />

Eigennamens seitens der Partei durchzugreifen.<br />

Als Nachwirkung des parteirechtlichen Namensschutzes<br />

und des damit verbundenen Unterscheidungsgebots<br />

darf der Namensgeber einer Partei<br />

für geraume Zeit seinen Namen nicht einer<br />

anderen Partei in einer Form zur Verfügung<br />

stellen, der eine Verwechslung mit der<br />

ursprünglich einen Namen tragenden Partei<br />

möglich macht. Eine Karenzzeit mag hier durchaus<br />

mehrere Jahre betragen. Der Widerruf der<br />

Gestattung des Namenspatrons gegenüber der<br />

Partei sollte ohne Angaben von Gründen<br />

möglich sein, weil im Streitfalle Gerichte kaum<br />

das zu erwartende Bündel von Fakten und Motiven<br />

aufklären können. Die Wahrung der Rechte<br />

beider Seiten sollte vielmehr durch eine zeitliche<br />

Abpufferung erfolgen. Der Namensgeber<br />

muss akzeptieren, dass eine einmal getroffene<br />

Entscheidung für eine Partei unter seinem<br />

Namen wegen der damit verbundenen objektivierten<br />

Wirkung nicht sofort rückgängig gemacht<br />

werden kann, die Partei, die sich auf<br />

einen Eigennamen als ihren Namen einlässt hingegen,<br />

dass sie nicht auf unbegrenzte Zeit auf<br />

diesem Namen bestehen kann. Eine Kündigungsfrist<br />

von einem Jahr scheint im Regelfall<br />

58<br />

angemessen, aber auch ausreichend zu sein, um<br />

den Interessen beider Seiten gerecht zu werden.<br />

Als Kündigung zur Unzeit ist jedenfalls ein<br />

Widerruf des Namensführungsrechts in der Vorwahlzeit<br />

unzulässig. Im Hinblick auf die Fristen<br />

der Wahlgesetze ( S. § 18 II 1 und II BWahlG)<br />

und die Möglichkeit, auf einem Parteitag eine<br />

Namensänderung zu beschließen, sei als unterste<br />

Grenze eine Kündigungsfrist von vier Monaten<br />

vorgeschlagen.<br />

Auch wenn die hier betrachteten Konstellationen<br />

eine Ausnahme bleiben sollten, so machen sie<br />

jedenfalls deutlich, dass Eigennamen als Parteinamen<br />

schlecht mit der Konzeption demokratischer<br />

Parteien zusammenstimmen, die unsere<br />

Rechtsordnung unter der Ägide des Art. 21 GG<br />

entwickelt hat. Die Parteien sind gut beraten,<br />

sich von Eigennamen als eigenen Namen fern zu<br />

halten. Neben den Geboten der demokratischen<br />

Ausrichtung hat dies auch mit dem Charakter<br />

von Parteien als Organisationen zu tun, also als<br />

kollektive Anstrengungen vieler, denen neue<br />

Qualitäten zukommen gegenüber denjenigen der<br />

die Mitgliedschaft bildenden Einzelnen.

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