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Aufsätze Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
politische Partei erfährt dieser markenähnlich<br />
eine Objektivierung und erlangt eine von ihren<br />
Träger relativ unabhängige Existenz. Damit entfallen<br />
die Rechte auf fristlose Kündigung der<br />
Gestattung durch den Namensgeber. Vielmehr<br />
ist regelmäßig eine Auslaufzeit für die Partei<br />
vorzusehen, welche dieser die Möglichkeit gibt,<br />
auf einem Parteitag sich einen neuen Namen zu<br />
geben und diesen auch in der Öffentlichkeit bekannt<br />
zu machen, ggf. auch durch die simultane<br />
Führung des alten und des neuen Namens, um<br />
ihren Ruf vom alten auf den neuen Namen zu<br />
übertragen. Vorbild hierfür mag die Kampagne<br />
der Umbenennung jenes Schokoriegels sein, in<br />
der intensiv der Slogan verbreitet wurde:<br />
„Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“.<br />
Zwar verschlingen solche Kampagnen unter<br />
Umständen viel Geld und stellen damit wiederum<br />
eine handfeste Belastung der Partei dar. Indes<br />
vermag jedenfalls an dieser Stelle das Argument<br />
der (konkludenten) Einwilligung in diesen<br />
drohenden Nachteil durch die Annahme des<br />
Eigennamens seitens der Partei durchzugreifen.<br />
Als Nachwirkung des parteirechtlichen Namensschutzes<br />
und des damit verbundenen Unterscheidungsgebots<br />
darf der Namensgeber einer Partei<br />
für geraume Zeit seinen Namen nicht einer<br />
anderen Partei in einer Form zur Verfügung<br />
stellen, der eine Verwechslung mit der<br />
ursprünglich einen Namen tragenden Partei<br />
möglich macht. Eine Karenzzeit mag hier durchaus<br />
mehrere Jahre betragen. Der Widerruf der<br />
Gestattung des Namenspatrons gegenüber der<br />
Partei sollte ohne Angaben von Gründen<br />
möglich sein, weil im Streitfalle Gerichte kaum<br />
das zu erwartende Bündel von Fakten und Motiven<br />
aufklären können. Die Wahrung der Rechte<br />
beider Seiten sollte vielmehr durch eine zeitliche<br />
Abpufferung erfolgen. Der Namensgeber<br />
muss akzeptieren, dass eine einmal getroffene<br />
Entscheidung für eine Partei unter seinem<br />
Namen wegen der damit verbundenen objektivierten<br />
Wirkung nicht sofort rückgängig gemacht<br />
werden kann, die Partei, die sich auf<br />
einen Eigennamen als ihren Namen einlässt hingegen,<br />
dass sie nicht auf unbegrenzte Zeit auf<br />
diesem Namen bestehen kann. Eine Kündigungsfrist<br />
von einem Jahr scheint im Regelfall<br />
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angemessen, aber auch ausreichend zu sein, um<br />
den Interessen beider Seiten gerecht zu werden.<br />
Als Kündigung zur Unzeit ist jedenfalls ein<br />
Widerruf des Namensführungsrechts in der Vorwahlzeit<br />
unzulässig. Im Hinblick auf die Fristen<br />
der Wahlgesetze ( S. § 18 II 1 und II BWahlG)<br />
und die Möglichkeit, auf einem Parteitag eine<br />
Namensänderung zu beschließen, sei als unterste<br />
Grenze eine Kündigungsfrist von vier Monaten<br />
vorgeschlagen.<br />
Auch wenn die hier betrachteten Konstellationen<br />
eine Ausnahme bleiben sollten, so machen sie<br />
jedenfalls deutlich, dass Eigennamen als Parteinamen<br />
schlecht mit der Konzeption demokratischer<br />
Parteien zusammenstimmen, die unsere<br />
Rechtsordnung unter der Ägide des Art. 21 GG<br />
entwickelt hat. Die Parteien sind gut beraten,<br />
sich von Eigennamen als eigenen Namen fern zu<br />
halten. Neben den Geboten der demokratischen<br />
Ausrichtung hat dies auch mit dem Charakter<br />
von Parteien als Organisationen zu tun, also als<br />
kollektive Anstrengungen vieler, denen neue<br />
Qualitäten zukommen gegenüber denjenigen der<br />
die Mitgliedschaft bildenden Einzelnen.