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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien Aufsätze<br />
scheint hier einschlägig. Jedenfalls fordern die<br />
objektivrechtlichen grundrechtlichen Verpflichtungen,<br />
welche das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG begründen,<br />
grundsätzlich eine solche Möglichkeit, auf Dauer<br />
die Divergenz zwischen eigener (politischer)<br />
Überzeugung und dem, was unter dem eigenen<br />
Namen verbreitet wird, aufheben zu können.<br />
Allerdings bedeutet die grundsätzliche Anerkennung<br />
eines solchen Rechts nicht, die Rechte<br />
der den Eigennamen tragenden Partei völlig<br />
hintanzustellen. So wie auch im Urheberrecht<br />
kommt es auf einen gerechten Ausgleich zwischen<br />
den Rechtspositionen beider Seiten an,<br />
welche den besonderen Umständen gerecht wird.<br />
cc) Ganz besonders prekär ist die Konstellation,<br />
dass der ursprüngliche Namensgeber<br />
mittlerweile sich einer anderen Partei angeschlossen<br />
hat und entweder lediglich verhindern<br />
möchte, dass sein Name von einer mittlerweile<br />
in Konkurrenz zu seinen politischen Aktivitäten<br />
stehenden Partei verwendet wird, oder er aber<br />
darüber hinausgehend seinen Namen für seine<br />
jetzige politische Gruppierung einsetzen möchte.<br />
In diesem Fall wird der Verlust des bisherigen<br />
Namens für eine Partei besonders gravierend,<br />
weil ihr ursprünglicher Name einer Konkurrenzpartei<br />
zugute kommen soll.<br />
In einer solchen Konstellation kann der bisherige<br />
Namensgeber der alten Partei seinen Namen<br />
nicht sofort einer anderen Partei zur Verfügung<br />
stellen. Seine privatrechtlichen namensrechtlichen<br />
Möglichkeiten werden bei der Anwendung<br />
auf eine Partei überlagert durch das Unterscheidungsgebot<br />
des § 4 I 1 PartG. Mindestens für<br />
eine längere Übergangszeit darf eine neue Partei<br />
den zuvor von einer anderen Partei verwendeten<br />
Namen nicht in einer Form benutzen, der eine<br />
Verwechslungsgefahr begründet. Mit der<br />
Gestattung der Namensführung durch eine Partei<br />
hat sich - jedenfalls für eine solche Übergangszeit<br />
– der Namensträger wegen des öffentlichen<br />
Interesses an unterscheidungskräftigen Namen<br />
des Rechts begeben, seinen Namen erneut einer<br />
Partei zur Verfügung zu stellen. Die Länge<br />
dieser Karenzzeit ist zu bemessen am öffentlichen<br />
politischen Gedächtnis und wird mitbe<br />
stimmt von der Länge des Wirkens der Partei<br />
und der erstnamensführenden Partei unter<br />
diesem Namen und der Frage, ob diese Partei<br />
nach wie vor politisch aktiv ist. Auch weitere<br />
Faktoren mögen hinzutreten, die nicht sämtlich<br />
im Vorhinein aufgezählt werden können.<br />
V. Ergebnis und Ausblick<br />
Die Besonderheit einer politischen Partei, die<br />
den Namen einer natürlichen Person trägt, wirft<br />
bislang unbekannte Fragen auf und verlangt<br />
nach einer Kompatibilisierung der beiden einschlägigen<br />
Materien, des namensrechtlichen<br />
Persönlichkeitsschutzes und des Parteienrechtes.<br />
Im Hinblick auf den Parteinamen dient<br />
dieses auch deutlich dem Schutze des politischen<br />
Prozesses dient und verfolgt also öffentliche<br />
Interessen. Zwischen den privaten Interessen<br />
des Namenspatrons und den Interessen der<br />
Partei, die diesen Namen, sei es als hauptsächlichen<br />
Namen, sei es als Kurzbezeichnung, angenommen<br />
und an der Fortführung ihres Namens<br />
ein lebhaftes Kontinuitätsinteresse hat, sowie<br />
den genannten öffentlichen Interessen ist im<br />
Sinne der praktischen Konkordanz ein Ausgleich<br />
herzustellen, der je nach Konstellation anders<br />
aussieht. Feststehen dürfte lediglich, dass keine<br />
der beteiligten Rechtspositionen hinter den mit<br />
ihr konfligierenden Rechten völlig zurücksteht –<br />
es sei denn, man versteht sich zu der Lösung,<br />
dass die Gestattung der Benennung einer Partei<br />
nach einer Person von dieser nicht widerruflich<br />
ist; angesichts der auch sonst in der Rechtsordnung<br />
praktizierten Stärke des Persönlichkeitsrechtsschutzes<br />
erscheint diese starke Lösung<br />
aber nicht vorzugswürdig.<br />
Ebenso scheidet ein völliges Verbot aus, eine<br />
Partei nach einer natürlichen Person zu<br />
benennen. Auch wenn es gute Gründe gegen<br />
einen solchen forcierten Personalismus einer politischen<br />
Partei gibt, so können die einschlägigen<br />
Erfordernisse der innerparteilichen Demokratie<br />
doch auf weniger einschneidende Weise gesichert<br />
werden: nämlich durch eine Einschränkung<br />
der Untersagungsmöglichkeiten des Namenspatrons<br />
gegenüber der seinen Namen führenden<br />
Partei. Mit der Hergabe eines Namens an einer<br />
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