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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien Aufsätze<br />

scheint hier einschlägig. Jedenfalls fordern die<br />

objektivrechtlichen grundrechtlichen Verpflichtungen,<br />

welche das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG begründen,<br />

grundsätzlich eine solche Möglichkeit, auf Dauer<br />

die Divergenz zwischen eigener (politischer)<br />

Überzeugung und dem, was unter dem eigenen<br />

Namen verbreitet wird, aufheben zu können.<br />

Allerdings bedeutet die grundsätzliche Anerkennung<br />

eines solchen Rechts nicht, die Rechte<br />

der den Eigennamen tragenden Partei völlig<br />

hintanzustellen. So wie auch im Urheberrecht<br />

kommt es auf einen gerechten Ausgleich zwischen<br />

den Rechtspositionen beider Seiten an,<br />

welche den besonderen Umständen gerecht wird.<br />

cc) Ganz besonders prekär ist die Konstellation,<br />

dass der ursprüngliche Namensgeber<br />

mittlerweile sich einer anderen Partei angeschlossen<br />

hat und entweder lediglich verhindern<br />

möchte, dass sein Name von einer mittlerweile<br />

in Konkurrenz zu seinen politischen Aktivitäten<br />

stehenden Partei verwendet wird, oder er aber<br />

darüber hinausgehend seinen Namen für seine<br />

jetzige politische Gruppierung einsetzen möchte.<br />

In diesem Fall wird der Verlust des bisherigen<br />

Namens für eine Partei besonders gravierend,<br />

weil ihr ursprünglicher Name einer Konkurrenzpartei<br />

zugute kommen soll.<br />

In einer solchen Konstellation kann der bisherige<br />

Namensgeber der alten Partei seinen Namen<br />

nicht sofort einer anderen Partei zur Verfügung<br />

stellen. Seine privatrechtlichen namensrechtlichen<br />

Möglichkeiten werden bei der Anwendung<br />

auf eine Partei überlagert durch das Unterscheidungsgebot<br />

des § 4 I 1 PartG. Mindestens für<br />

eine längere Übergangszeit darf eine neue Partei<br />

den zuvor von einer anderen Partei verwendeten<br />

Namen nicht in einer Form benutzen, der eine<br />

Verwechslungsgefahr begründet. Mit der<br />

Gestattung der Namensführung durch eine Partei<br />

hat sich - jedenfalls für eine solche Übergangszeit<br />

– der Namensträger wegen des öffentlichen<br />

Interesses an unterscheidungskräftigen Namen<br />

des Rechts begeben, seinen Namen erneut einer<br />

Partei zur Verfügung zu stellen. Die Länge<br />

dieser Karenzzeit ist zu bemessen am öffentlichen<br />

politischen Gedächtnis und wird mitbe­<br />

stimmt von der Länge des Wirkens der Partei<br />

und der erstnamensführenden Partei unter<br />

diesem Namen und der Frage, ob diese Partei<br />

nach wie vor politisch aktiv ist. Auch weitere<br />

Faktoren mögen hinzutreten, die nicht sämtlich<br />

im Vorhinein aufgezählt werden können.<br />

V. Ergebnis und Ausblick<br />

Die Besonderheit einer politischen Partei, die<br />

den Namen einer natürlichen Person trägt, wirft<br />

bislang unbekannte Fragen auf und verlangt<br />

nach einer Kompatibilisierung der beiden einschlägigen<br />

Materien, des namensrechtlichen<br />

Persönlichkeitsschutzes und des Parteienrechtes.<br />

Im Hinblick auf den Parteinamen dient<br />

dieses auch deutlich dem Schutze des politischen<br />

Prozesses dient und verfolgt also öffentliche<br />

Interessen. Zwischen den privaten Interessen<br />

des Namenspatrons und den Interessen der<br />

Partei, die diesen Namen, sei es als hauptsächlichen<br />

Namen, sei es als Kurzbezeichnung, angenommen<br />

und an der Fortführung ihres Namens<br />

ein lebhaftes Kontinuitätsinteresse hat, sowie<br />

den genannten öffentlichen Interessen ist im<br />

Sinne der praktischen Konkordanz ein Ausgleich<br />

herzustellen, der je nach Konstellation anders<br />

aussieht. Feststehen dürfte lediglich, dass keine<br />

der beteiligten Rechtspositionen hinter den mit<br />

ihr konfligierenden Rechten völlig zurücksteht –<br />

es sei denn, man versteht sich zu der Lösung,<br />

dass die Gestattung der Benennung einer Partei<br />

nach einer Person von dieser nicht widerruflich<br />

ist; angesichts der auch sonst in der Rechtsordnung<br />

praktizierten Stärke des Persönlichkeitsrechtsschutzes<br />

erscheint diese starke Lösung<br />

aber nicht vorzugswürdig.<br />

Ebenso scheidet ein völliges Verbot aus, eine<br />

Partei nach einer natürlichen Person zu<br />

benennen. Auch wenn es gute Gründe gegen<br />

einen solchen forcierten Personalismus einer politischen<br />

Partei gibt, so können die einschlägigen<br />

Erfordernisse der innerparteilichen Demokratie<br />

doch auf weniger einschneidende Weise gesichert<br />

werden: nämlich durch eine Einschränkung<br />

der Untersagungsmöglichkeiten des Namenspatrons<br />

gegenüber der seinen Namen führenden<br />

Partei. Mit der Hergabe eines Namens an einer<br />

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