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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

führungsbefugnisse soweit, dass der innerparteiliche<br />

demokratische Prozess dadurch nicht gestört<br />

wird, lässt sich grundsätzlich mit verschiedenen<br />

rechtstechnischen Mitteln herbeiführen.<br />

a. Zu denken ist zunächst an die Unwiderruflichkeit<br />

der einer Partei erteilten Gestattung 22 ,<br />

den Eigennamen eines Mitgliedes zu führen 23 .<br />

Diese Unwiderruflichkeit wäre folgerichtig nicht<br />

als eine vereinbarte zu sehen, sondern folgte ex<br />

lege, also aus den oben geschilderten, speziell<br />

parteienrechtlichen Vorgaben.<br />

Dann stellte sich aber im Weiteren die Frage, ob<br />

eine bestehende Unwiderruflichkeit, sei sie nun<br />

vereinbart oder nicht, wie im Bürgerlichen Recht<br />

auch im Parteienrecht ausnahmsweise aus<br />

wichtigem Grund gekündigt werden kann 24 .<br />

b. Lehnt man eine Unwiderruflichkeit ex<br />

lege ab und lässt sie sich darüber hinaus auch<br />

nicht im Wege der Auslegung als vereinbart<br />

nachweisen, so hat der Namensgeber ein ordentliches<br />

Kündigungsrecht für die vertragliche<br />

Gestattung der Namensführung nach den Regeln<br />

des BGB.<br />

Fraglich ist daher, ob eine Kündigung, sei sie<br />

ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem<br />

Grund, nicht von vornherein parteienrechtlich<br />

gebotenen Einschränkungen unterliegen muss.<br />

aa) Zunächst kommt die Einschränkung in<br />

Betracht, die in der Notwendigkeit liegt, die<br />

Wirksamkeit des Widerrufs der Namensführungsbefugnis<br />

erst nach Ablauf einer bestimmten<br />

Frist greifen zu lassen, also sozusagen eine<br />

Kündigungsfrist einzuführen. Schließlich kann,<br />

sozusagen als Minimum an Rücksicht auf die Interessen<br />

der Partei, eine Kündigung zur Unzeit<br />

ausgeschlossen werden, Wahlkampfzeiten sind<br />

in diesem Sinne „Unzeit“.<br />

22 Zur schuldrechtlichen Gestattung: Schwerdtner in:<br />

MüKo BGB, § <strong>12</strong> Rn.134ff.<br />

23 Vgl. Schwerdtner, in: MüKo BGB, § <strong>12</strong> Rn. 130<br />

m.w.N. Zur Widerruflichkeit allg: Vgl. dazu Bussmann:<br />

Name, Firma, Marke, 1939, S. 117.<br />

24 Vgl. Schwerdtner in: MüKo, § <strong>12</strong> Rn. 144, vgl. zum<br />

außerordentlichen Kündigungsrecht mit zeitlich nicht<br />

begrenzter Gestattung BGH GRUR 1970, 528, 531<br />

Migrol; RGRK/Krüger-Nieland RdNr. 72; vgl. aber<br />

auch Staudinger/Weick/Habermann RdNr. 52.<br />

56<br />

Eine für eine Partei besonders schwierige Situation<br />

stellt sich dann ein, wenn im Vorfeld einer<br />

staatlichen Wahl bereits die Partei mit ihrem<br />

Namen oder ihrer Kurzbezeichnung Wahlvorschläge<br />

eingereicht hat, dazu zählt die Einreichung<br />

von Listen, zumal wenn diese bereits<br />

zugelassen worden sind. Verschärft wird dies,<br />

wenn bereits die amtlichen Stimmzettel produziert<br />

worden sind und den Namen oder die Kurzbezeichnung<br />

einer Partei tragen, der oder die<br />

übereinstimmt mit dem Namen einer natürlichen<br />

Person, die jetzt Unterlassungsansprüche gegen<br />

die Partei erhebt. Jedenfalls in dieser Konstellation<br />

muss im öffentlichen Interessen das staatliche<br />

Wahlverfahren resistent sein gegen privatrechtliche<br />

Unterlassungsansprüche.<br />

Eine Kündigung des Namensführungsrechts<br />

nach Zulassung von Wahlvorschlägen ist als<br />

Kündigung zur Unzeit unzulässig, das öffentliche<br />

Interesse an der Prüfung des Wahlverfahrens<br />

geht dem privaten Namensrechtsschutz vor.<br />

bb) Schwierig wird es, wenn der Namensgeber<br />

nicht mehr Mitglied der Partei ist, die seinen<br />

Namen trägt. Diese Situation kann sich durch<br />

Austritt des Namensgebers aus der Partei wegen<br />

politischer oder personeller Differenzen ergeben.<br />

Auch ein Ausschluss des Namensgebers aus der<br />

Partei ist nicht nur denkbar, sondern kann auch<br />

bekanntlich tatsächlich vorkommen. Das<br />

Persönlichkeitsrecht des Namenspatrons gewinnt<br />

in dieser Konstellation verstärkte Bedeutung:<br />

Geht es doch darum, dass er nicht politische<br />

Überzeugungen, die nicht mehr die seinen sind,<br />

unter seinem Namen öffentlich propagiert sieht.<br />

Ob der Überzeugungswandel eher bei ihm oder<br />

auf seiten der Partei eingetreten ist, ist dabei im<br />

Ansatz wenig erheblich, zumal diese Frage in<br />

praktischen Auseinandersetzungen oft kaum entscheidbar<br />

sein dürfte. Auch wenn die Änderung<br />

der politischen Überzeugungen allein auf seiten<br />

des Namensgebers liegen sollte, so hat er doch<br />

ein legitimes und auch rechtlich schützenswertes<br />

Interesse daran, dass keine politischen Programme<br />

öffentlich mit seinem Namen verbunden<br />

werden, die seinen Überzeugungen nicht<br />

mehr entsprechen. Die Wertung in § 42 UrhG,<br />

wonach dem Urheber ein Rückrufsrecht wegen<br />

gewandelter Überzeugungen zustehen kann, er­

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