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Aufsätze Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
führungsbefugnisse soweit, dass der innerparteiliche<br />
demokratische Prozess dadurch nicht gestört<br />
wird, lässt sich grundsätzlich mit verschiedenen<br />
rechtstechnischen Mitteln herbeiführen.<br />
a. Zu denken ist zunächst an die Unwiderruflichkeit<br />
der einer Partei erteilten Gestattung 22 ,<br />
den Eigennamen eines Mitgliedes zu führen 23 .<br />
Diese Unwiderruflichkeit wäre folgerichtig nicht<br />
als eine vereinbarte zu sehen, sondern folgte ex<br />
lege, also aus den oben geschilderten, speziell<br />
parteienrechtlichen Vorgaben.<br />
Dann stellte sich aber im Weiteren die Frage, ob<br />
eine bestehende Unwiderruflichkeit, sei sie nun<br />
vereinbart oder nicht, wie im Bürgerlichen Recht<br />
auch im Parteienrecht ausnahmsweise aus<br />
wichtigem Grund gekündigt werden kann 24 .<br />
b. Lehnt man eine Unwiderruflichkeit ex<br />
lege ab und lässt sie sich darüber hinaus auch<br />
nicht im Wege der Auslegung als vereinbart<br />
nachweisen, so hat der Namensgeber ein ordentliches<br />
Kündigungsrecht für die vertragliche<br />
Gestattung der Namensführung nach den Regeln<br />
des BGB.<br />
Fraglich ist daher, ob eine Kündigung, sei sie<br />
ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem<br />
Grund, nicht von vornherein parteienrechtlich<br />
gebotenen Einschränkungen unterliegen muss.<br />
aa) Zunächst kommt die Einschränkung in<br />
Betracht, die in der Notwendigkeit liegt, die<br />
Wirksamkeit des Widerrufs der Namensführungsbefugnis<br />
erst nach Ablauf einer bestimmten<br />
Frist greifen zu lassen, also sozusagen eine<br />
Kündigungsfrist einzuführen. Schließlich kann,<br />
sozusagen als Minimum an Rücksicht auf die Interessen<br />
der Partei, eine Kündigung zur Unzeit<br />
ausgeschlossen werden, Wahlkampfzeiten sind<br />
in diesem Sinne „Unzeit“.<br />
22 Zur schuldrechtlichen Gestattung: Schwerdtner in:<br />
MüKo BGB, § <strong>12</strong> Rn.134ff.<br />
23 Vgl. Schwerdtner, in: MüKo BGB, § <strong>12</strong> Rn. 130<br />
m.w.N. Zur Widerruflichkeit allg: Vgl. dazu Bussmann:<br />
Name, Firma, Marke, 1939, S. 117.<br />
24 Vgl. Schwerdtner in: MüKo, § <strong>12</strong> Rn. 144, vgl. zum<br />
außerordentlichen Kündigungsrecht mit zeitlich nicht<br />
begrenzter Gestattung BGH GRUR 1970, 528, 531<br />
Migrol; RGRK/Krüger-Nieland RdNr. 72; vgl. aber<br />
auch Staudinger/Weick/Habermann RdNr. 52.<br />
56<br />
Eine für eine Partei besonders schwierige Situation<br />
stellt sich dann ein, wenn im Vorfeld einer<br />
staatlichen Wahl bereits die Partei mit ihrem<br />
Namen oder ihrer Kurzbezeichnung Wahlvorschläge<br />
eingereicht hat, dazu zählt die Einreichung<br />
von Listen, zumal wenn diese bereits<br />
zugelassen worden sind. Verschärft wird dies,<br />
wenn bereits die amtlichen Stimmzettel produziert<br />
worden sind und den Namen oder die Kurzbezeichnung<br />
einer Partei tragen, der oder die<br />
übereinstimmt mit dem Namen einer natürlichen<br />
Person, die jetzt Unterlassungsansprüche gegen<br />
die Partei erhebt. Jedenfalls in dieser Konstellation<br />
muss im öffentlichen Interessen das staatliche<br />
Wahlverfahren resistent sein gegen privatrechtliche<br />
Unterlassungsansprüche.<br />
Eine Kündigung des Namensführungsrechts<br />
nach Zulassung von Wahlvorschlägen ist als<br />
Kündigung zur Unzeit unzulässig, das öffentliche<br />
Interesse an der Prüfung des Wahlverfahrens<br />
geht dem privaten Namensrechtsschutz vor.<br />
bb) Schwierig wird es, wenn der Namensgeber<br />
nicht mehr Mitglied der Partei ist, die seinen<br />
Namen trägt. Diese Situation kann sich durch<br />
Austritt des Namensgebers aus der Partei wegen<br />
politischer oder personeller Differenzen ergeben.<br />
Auch ein Ausschluss des Namensgebers aus der<br />
Partei ist nicht nur denkbar, sondern kann auch<br />
bekanntlich tatsächlich vorkommen. Das<br />
Persönlichkeitsrecht des Namenspatrons gewinnt<br />
in dieser Konstellation verstärkte Bedeutung:<br />
Geht es doch darum, dass er nicht politische<br />
Überzeugungen, die nicht mehr die seinen sind,<br />
unter seinem Namen öffentlich propagiert sieht.<br />
Ob der Überzeugungswandel eher bei ihm oder<br />
auf seiten der Partei eingetreten ist, ist dabei im<br />
Ansatz wenig erheblich, zumal diese Frage in<br />
praktischen Auseinandersetzungen oft kaum entscheidbar<br />
sein dürfte. Auch wenn die Änderung<br />
der politischen Überzeugungen allein auf seiten<br />
des Namensgebers liegen sollte, so hat er doch<br />
ein legitimes und auch rechtlich schützenswertes<br />
Interesse daran, dass keine politischen Programme<br />
öffentlich mit seinem Namen verbunden<br />
werden, die seinen Überzeugungen nicht<br />
mehr entsprechen. Die Wertung in § 42 UrhG,<br />
wonach dem Urheber ein Rückrufsrecht wegen<br />
gewandelter Überzeugungen zustehen kann, er