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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien Aufsätze<br />

die Partei zu widerrufen, lässt dem Namensgeber<br />

ein erhebliches innerparteiliches Machtpotential<br />

zuwachsen, das auch durch die demokratischen<br />

Entscheidungsverfahren nicht hinreichend aufgefangen<br />

werden kann: Die Mitglieder bzw.<br />

Parteitagsdelegierten sind zwar frei, gegen die<br />

Wünsche eines Namenspatrons eine Entscheidung<br />

zu treffen, sie riskieren damit aber die skizzierten<br />

nachteiligen Folgen für die Partei. Einem<br />

Namenspatron, dem das Recht zusteht, der<br />

Partei die Führung seines Namens zu entziehen,<br />

kommt damit im innerparteilichen Willensbildungsprozess<br />

eine bedeutende Veto-Position zu,<br />

die mit der gebotenen egalitär-demokratischen<br />

Ausgestaltung des parteilichen Willensbildungsprozesses<br />

nicht vereinbar ist. Diese dominante<br />

Stellung des Namenspatrons ist insofern rechtlich<br />

beachtlich, als sie eben auf rechtliche Mittel,<br />

nämlich namensrechtliche Befugnisse, gestützt<br />

ist. Eine rein faktisch dominierende Stellung,<br />

etwa durch überragende Popularität oder überlegene<br />

Eloquenz eines Parteimitgliedes muss<br />

hingegen von jeder Partei hingenommen werden.<br />

Das Recht hingegen darf seine Mittel nicht zur<br />

Begründung oder Absicherung einer solchen innerparteilichen<br />

Vorrangstellung hergeben.<br />

IV. Beschränkung der Namensrechte des<br />

Namenspatrons?<br />

1. Gründe für die Einschränkung der Rechte<br />

eines Namenspatrons<br />

Die innerparteilichen Machtpositionen, die dem<br />

Namenspatron einer politischen Partei zukommen,<br />

wenn er nach eigenem Belieben der Partei<br />

die Führung seines Namens wieder entziehen<br />

kann, vertragen sich - wie gesehen - nicht mit<br />

dem Verfassungsgebot zur innerparteilichen<br />

Demokratie. Das Recht darf einem Einzelnen<br />

keine herausragende Position in einer politischen<br />

Partei sichern. Auch parteienrechtliche Instrumente<br />

sollen nicht zur Sicherung individueller<br />

Machtpositionen dienen. Damit ist die Aufgabe<br />

umschrieben, eine harmonisierende Auslegung<br />

zu finden zwischen den Geboten der innerparteilichen<br />

Demokratie und den parteirechtlichen<br />

Einzelbestimmungen auf der einen Seite und<br />

dem Persönlichkeitsrecht und den daraus<br />

resultierenden namensrechtlichen Befugnissen<br />

auf der anderen Seite. Will man nicht einem<br />

Verbot von Eigennamen als Parteinamen<br />

schlechthin das Wort reden (oben III 1.), dann<br />

muss zur Sicherung der innerparteilichen Demokratie<br />

das Namensrecht des Namenspatrons<br />

einer Partei eingeschränkt werden.<br />

Hier stehen sich zwei Seiten einer auf eine Einwilligung<br />

eines der Beteiligten abzielenden Argumentation<br />

zunächst ambivalent gegenüber. So<br />

kann einerseits einer Partei, die den Eigennamen<br />

eines Mitglieds zu ihrem Namen wählt, vorgehalten<br />

werden, sie habe in die damit verbundenen<br />

Risiken eingewilligt und verdiene<br />

keinen Schutz, der das normale Namensrecht des<br />

Namenspatrons einschränkt. Andererseits weiß<br />

auch derjenige, der seinen Eigennamen einer<br />

Partei zur Verfügung stellt, um die Besonderheiten<br />

einer Partei und deren Namen. Ebenso ließe<br />

sich daher vertreten, der Namensgeber willige<br />

damit ein, dass sein Name eine überpersönliche<br />

Bedeutung gewinnt und von seiner Person zu<br />

einem guten Teil abgelöst wird.<br />

Entscheidend an dieser Stelle ist, dass die innerparteiliche<br />

Demokratie ein auch objektivrechtliches<br />

Verfassungsgebot ist, also ganz wesentlich<br />

im öffentlichen Interesse liegt und damit nicht<br />

zur Disposition der einzelnen Partei steht. Eine<br />

Einwilligung der Partei in die aus der Namensgebung<br />

entstehenden Nachteile kommt daher<br />

nicht in Betracht, weil die Partei die durch eine<br />

Dispositionsbefugnis des Namenspatrons entstehenden<br />

Nachteile für die innerparteiliche<br />

Demokratie nach der Verfassung gar nicht hinnehmen<br />

darf.<br />

Die Einwilligung des Namenspatrons deckt also<br />

auch die Unterstellung unter das parteirechtliche<br />

Namensregiment. Um eine Parallele zu nehmen:<br />

Wer seinen Eigennamen zur Marke macht, hat<br />

die damit verbundenen Konsequenzen auch zu<br />

tragen und kann nach dem Verkauf der Marke<br />

der Verwendung durch den Erwerber nicht<br />

widersprechen.<br />

2. Instrumente der Einschränkung der<br />

persönlichen Namensrechte<br />

Die Zurückdrängung der persönlichen Namens­<br />

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