Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien Aufsätze<br />
die Partei zu widerrufen, lässt dem Namensgeber<br />
ein erhebliches innerparteiliches Machtpotential<br />
zuwachsen, das auch durch die demokratischen<br />
Entscheidungsverfahren nicht hinreichend aufgefangen<br />
werden kann: Die Mitglieder bzw.<br />
Parteitagsdelegierten sind zwar frei, gegen die<br />
Wünsche eines Namenspatrons eine Entscheidung<br />
zu treffen, sie riskieren damit aber die skizzierten<br />
nachteiligen Folgen für die Partei. Einem<br />
Namenspatron, dem das Recht zusteht, der<br />
Partei die Führung seines Namens zu entziehen,<br />
kommt damit im innerparteilichen Willensbildungsprozess<br />
eine bedeutende Veto-Position zu,<br />
die mit der gebotenen egalitär-demokratischen<br />
Ausgestaltung des parteilichen Willensbildungsprozesses<br />
nicht vereinbar ist. Diese dominante<br />
Stellung des Namenspatrons ist insofern rechtlich<br />
beachtlich, als sie eben auf rechtliche Mittel,<br />
nämlich namensrechtliche Befugnisse, gestützt<br />
ist. Eine rein faktisch dominierende Stellung,<br />
etwa durch überragende Popularität oder überlegene<br />
Eloquenz eines Parteimitgliedes muss<br />
hingegen von jeder Partei hingenommen werden.<br />
Das Recht hingegen darf seine Mittel nicht zur<br />
Begründung oder Absicherung einer solchen innerparteilichen<br />
Vorrangstellung hergeben.<br />
IV. Beschränkung der Namensrechte des<br />
Namenspatrons?<br />
1. Gründe für die Einschränkung der Rechte<br />
eines Namenspatrons<br />
Die innerparteilichen Machtpositionen, die dem<br />
Namenspatron einer politischen Partei zukommen,<br />
wenn er nach eigenem Belieben der Partei<br />
die Führung seines Namens wieder entziehen<br />
kann, vertragen sich - wie gesehen - nicht mit<br />
dem Verfassungsgebot zur innerparteilichen<br />
Demokratie. Das Recht darf einem Einzelnen<br />
keine herausragende Position in einer politischen<br />
Partei sichern. Auch parteienrechtliche Instrumente<br />
sollen nicht zur Sicherung individueller<br />
Machtpositionen dienen. Damit ist die Aufgabe<br />
umschrieben, eine harmonisierende Auslegung<br />
zu finden zwischen den Geboten der innerparteilichen<br />
Demokratie und den parteirechtlichen<br />
Einzelbestimmungen auf der einen Seite und<br />
dem Persönlichkeitsrecht und den daraus<br />
resultierenden namensrechtlichen Befugnissen<br />
auf der anderen Seite. Will man nicht einem<br />
Verbot von Eigennamen als Parteinamen<br />
schlechthin das Wort reden (oben III 1.), dann<br />
muss zur Sicherung der innerparteilichen Demokratie<br />
das Namensrecht des Namenspatrons<br />
einer Partei eingeschränkt werden.<br />
Hier stehen sich zwei Seiten einer auf eine Einwilligung<br />
eines der Beteiligten abzielenden Argumentation<br />
zunächst ambivalent gegenüber. So<br />
kann einerseits einer Partei, die den Eigennamen<br />
eines Mitglieds zu ihrem Namen wählt, vorgehalten<br />
werden, sie habe in die damit verbundenen<br />
Risiken eingewilligt und verdiene<br />
keinen Schutz, der das normale Namensrecht des<br />
Namenspatrons einschränkt. Andererseits weiß<br />
auch derjenige, der seinen Eigennamen einer<br />
Partei zur Verfügung stellt, um die Besonderheiten<br />
einer Partei und deren Namen. Ebenso ließe<br />
sich daher vertreten, der Namensgeber willige<br />
damit ein, dass sein Name eine überpersönliche<br />
Bedeutung gewinnt und von seiner Person zu<br />
einem guten Teil abgelöst wird.<br />
Entscheidend an dieser Stelle ist, dass die innerparteiliche<br />
Demokratie ein auch objektivrechtliches<br />
Verfassungsgebot ist, also ganz wesentlich<br />
im öffentlichen Interesse liegt und damit nicht<br />
zur Disposition der einzelnen Partei steht. Eine<br />
Einwilligung der Partei in die aus der Namensgebung<br />
entstehenden Nachteile kommt daher<br />
nicht in Betracht, weil die Partei die durch eine<br />
Dispositionsbefugnis des Namenspatrons entstehenden<br />
Nachteile für die innerparteiliche<br />
Demokratie nach der Verfassung gar nicht hinnehmen<br />
darf.<br />
Die Einwilligung des Namenspatrons deckt also<br />
auch die Unterstellung unter das parteirechtliche<br />
Namensregiment. Um eine Parallele zu nehmen:<br />
Wer seinen Eigennamen zur Marke macht, hat<br />
die damit verbundenen Konsequenzen auch zu<br />
tragen und kann nach dem Verkauf der Marke<br />
der Verwendung durch den Erwerber nicht<br />
widersprechen.<br />
2. Instrumente der Einschränkung der<br />
persönlichen Namensrechte<br />
Die Zurückdrängung der persönlichen Namens<br />
55