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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Martin Morlok - Raider heißt jetzt Twix:Zum Namensrecht der politischen Parteien Aufsätze<br />

wen ist Missmut oder Gunst zu adressieren? Bei<br />

den Parteien spielt dabei eine wesentliche Rolle,<br />

dass das Parteiwesen tatsächlich durch das Recht<br />

als eine Wettbewerbsveranstaltung institutionalisiert<br />

ist 7 . Die Parteien sind in eine Konkurrenzsituation<br />

eingestellt, in der sie sich bewähren<br />

müssen. Ihr Wirken soll die heilsamen<br />

Effekte auslösen, die generell einem Wettbewerb<br />

zugeschrieben werden. Demgemäß ist die<br />

rechtliche Aufgabe der Ordnung des<br />

Parteiwesens in wesentlicher Hinsicht diejenige,<br />

eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung zu<br />

gewährleisten.<br />

Zu den Voraussetzungen eines funktionierenden<br />

Wettbewerbs 8 zählt auch die Informiertheit der<br />

Marktteilnehmer hinsichtlich der maßgeblichen<br />

Wettbewerber und ihrer Produkte. Der Markt<br />

funktioniert nur, wenn hinreichende Markttransparenz<br />

besteht. Dies bedeutet jedenfalls, dass die<br />

Bürger die Aktivitäten der politischen Akteure<br />

sicher bestimmten Parteien zuordnen können;<br />

dies verlangt, dass diese sich zweifelsfrei von<br />

einander unterscheiden. Nur dann können die<br />

Erwartungen der Bürger, die Zuschreibung von<br />

Qualifikationen oder die Verhängung von<br />

Sanktionen, auch in Form der Wahlentscheidung<br />

(ggf. der Geldzuwendung), richtig adressiert<br />

werden. Seinen Höhepunkt findet diese Konkurrenz<br />

der Parteien im Wahlkampf. Im Wahlakt<br />

selbst wird dann – für die nächste Wahlperiode –<br />

dieser Wettbewerb entschieden. Dem gemäß<br />

muss im Vorfeld der Wahl und im Wahlakt<br />

selbst höchste Eindeutigkeit hinsichtlich der<br />

Parteinamen herrschen.<br />

Angesichts dieser Identifikation der Parteien<br />

vorwiegend durch ihre Namen, daneben selbstverständlich<br />

auch durch ihre führenden Repräsentanten,<br />

nähert sich der Name einer Partei<br />

der Bedeutung einer Marke an, gewinnt markenähnliche<br />

Qualität.<br />

Daneben hat der Name einer Partei auch eine<br />

7 Dazu und zum sich daran anschließenden Verständnis<br />

des Parteienrechts als Wettbewerbsrecht M. Morlok,<br />

Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, in: FS für D. Th.<br />

Tsatsos, 2003, S. 408 ff.<br />

8 Vgl. zu Funktion und Voraussetzungen des Wettbewerbs<br />

schlechthin, freilich formuliert im Blick auf den<br />

Parteienwettbewerb, Morlok, Parteienrecht (Fn. 7).<br />

Bedeutung nach innen hin, für die Mitglieder<br />

und engeren Anhänger. Namen sind sozusagen<br />

die „Fahnen“, um die man sich sammelt. Sie<br />

sind Symbole der Selbstidentifikation und<br />

stehen für bestimmte Inhalte, bei älteren Parteien<br />

auch für geschätzte und gepflegte Traditionslinien.<br />

Damit gewinnt der Name einer Partei einerseits<br />

programmatische Bedeutung, andererseits<br />

ist er auch teilweise affektiv aufgeladen und fungiert<br />

als Träger politischer Emotionen.<br />

2. Der parteirechtliche Namensschutz<br />

a. Entsprechend der bekannten parteirechtlichen<br />

Trias von Freiheit, Gleichheit und Öffentlichkeit<br />

der Parteien i. S. v. K. Hesse 9 , die um<br />

das Gebot zur innerparteilichen Demokratie zum<br />

insgesamt vierfältigen verfassungsrechtlichen<br />

Status der Parteien ergänzt wird 10 , ist es die erste<br />

Maxime des Rechts der Parteien, deren Freiheit<br />

vor staatlicher Bevormundung und Einschränkung<br />

zu schützen. Damit genießen die<br />

Parteien das Recht der freien Namenswahl.<br />

Verfassungsrechtlich ist es durch Art. 21 I 2 GG<br />

mit der Gründungs- und Organisationsfreiheit<br />

der Parteien gewährleistet 11 . Die Parteien können<br />

damit verschiedene Interessen bei der Namenswahl<br />

verfolgen, sie können also in ihrem Namen<br />

ihre Programmatik zum Ausdruck bringen, eine<br />

Tradition beschwören und auf die möglichste<br />

Werbewirksamkeit des Namens spekulieren,<br />

ggf. auf die Bedürfnisse der (potenziellen) Mitglieder<br />

Rücksicht nehmen.<br />

b. Angesichts der zentralen Rolle der<br />

Parteien in einer parlamentarischen Demokratie<br />

hat das Grundgesetz mit Art. 21 das Parteiwesen<br />

einer verfassungsrechtlichen Regelung unterstellt,<br />

die im Kern auf eine Gewährleistung eines<br />

funktionsfähigen Parteiwesens hinausläuft und<br />

damit funktionsfähige Parteien und einen<br />

funktionstüchtigen Parteienwettbewerb mit den<br />

9 K. Hesse, Die verfassungsrechtliche Stellung der<br />

Parteien im modernen Staat, VVDStRL 17 (1959),<br />

S. 11 (27 ff.); ders., Grundzüge des Verfassungsrechts<br />

der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn.<br />

177 ff.<br />

10 M. Morlok, in. H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar,<br />

Bd. 2, 1998, Art. 21 Rn. 46 ff.; ders., Parteienrecht<br />

(Fn. 7). S. 411;<br />

11 W. Henke, Bonner Kommentar, Drittbearbeitung,<br />

Art. 21 Rn. 221.<br />

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