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Aufsätze Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
Nachprüfungsverfahrens sind die Vertreter der<br />
betroffenen Partei anzuhören und eine unabhängige<br />
dreiköpfige Kommission (Mitglieder<br />
werden vom Rat, von der Kommission und vom<br />
Parlament benannt) muss eine Stellungnahme<br />
abgeben. Die vom Parlament im Jo Leinen Bericht<br />
angeregte Zuständigkeitsverlagerung auf<br />
die Kommission wurde mithin nicht umgesetzt.<br />
Das Europäische Parlament entscheidet allein<br />
über die Anerkennung als Europapartei und<br />
kann leicht in den Verdacht politischer Motivation<br />
geraten <strong>12</strong> . Gegen einen negativen Bescheid<br />
kann Klage beim EuGH eingereicht werden.<br />
Parteien auf Europäischer Ebene, die öffentliche<br />
Mittel erhalten, müssen Rechnung legen und unterliegen<br />
gewissen Transparenzanforderungen.<br />
Sanktionsregelungen enthält die Verordnung jedoch<br />
nicht.<br />
IV. Ausblick<br />
Gegen das Parteienstatut wurde beim Europäischen<br />
Gerichtshof am 15. Januar 2004 von<br />
einer Gruppe von Abgeordneten unter der Führung<br />
des dänischen Parlamentsmitgliedes Jens<br />
Peter Bonde Klage eingereicht 13 .<br />
Zur Klagebegründung wird u.a. vorgetragen,<br />
dass ein Verstoß gegen Art. 191 EGV vorliege.<br />
Durch die Anerkennung von Bündnissen politischer<br />
Parteien als europäische politische Parteien<br />
werde die Integration in der Europäischen<br />
Union, die Bildung eines europäischen Bewusstseins<br />
und der Ausdruck des politischen Willens<br />
der Bürger der Union nicht gefördert.<br />
Die Verordnung verstoße ferner gegen die Erklärung<br />
Nr. 11 zu Art. 191 EGV, da u.a. kleine<br />
Fraktionen sowie Fraktionen von Minderheiten<br />
diskriminiert würden. Die angefochtene Verord<br />
mittelverwaltende Stelle genannt wurde, ist wohl davon<br />
auszugehen, dass nicht die Parlamentsverwaltung<br />
gemeint ist. Die Parlamentsverwaltung wäre sicherlich<br />
die geeignetere Instanz gewesen.<br />
<strong>12</strong> Kritisch dazu auch Lange/Schütz, EuGRZ 1996, 299;<br />
Jansen, Integration 1995, 157 (163); Hans Herbert von<br />
Arnim, Die neue EU-Parteienfinanzierung, NJW <strong>2005</strong>,<br />
247 (252 f.).<br />
13 Rechtssache T-13/04, Bonde and others against the<br />
European Parliament and the Council of the European<br />
Union, Abl. EU vom 20. März 2004, C 71/34.<br />
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nung verletze außerdem die Art. 5, 189 und 202<br />
EG, indem sie dem Europäischen Parlament<br />
Durchführungs- und Entscheidungsbefugnisse<br />
verleihe.<br />
Ferner wird vorgetragen, dass die Verordnung<br />
mehrere Grundrechte verletze. Genannt werden:<br />
der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gedankens-,<br />
Gewissens- und Religionsfreiheit, die<br />
Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Versammlungs-<br />
und Vereinigungsfreiheit 14 . Der<br />
Ausgang der Klage wird mit Spannung erwartet.<br />
14 Siehe dazu im Einzelnen die Klageschrift: www.bonde.com/index.phtml?download=true&fid=6819.