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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

Nachprüfungsverfahrens sind die Vertreter der<br />

betroffenen Partei anzuhören und eine unabhängige<br />

dreiköpfige Kommission (Mitglieder<br />

werden vom Rat, von der Kommission und vom<br />

Parlament benannt) muss eine Stellungnahme<br />

abgeben. Die vom Parlament im Jo Leinen Bericht<br />

angeregte Zuständigkeitsverlagerung auf<br />

die Kommission wurde mithin nicht umgesetzt.<br />

Das Europäische Parlament entscheidet allein<br />

über die Anerkennung als Europapartei und<br />

kann leicht in den Verdacht politischer Motivation<br />

geraten <strong>12</strong> . Gegen einen negativen Bescheid<br />

kann Klage beim EuGH eingereicht werden.<br />

Parteien auf Europäischer Ebene, die öffentliche<br />

Mittel erhalten, müssen Rechnung legen und unterliegen<br />

gewissen Transparenzanforderungen.<br />

Sanktionsregelungen enthält die Verordnung jedoch<br />

nicht.<br />

IV. Ausblick<br />

Gegen das Parteienstatut wurde beim Europäischen<br />

Gerichtshof am 15. Januar 2004 von<br />

einer Gruppe von Abgeordneten unter der Führung<br />

des dänischen Parlamentsmitgliedes Jens<br />

Peter Bonde Klage eingereicht 13 .<br />

Zur Klagebegründung wird u.a. vorgetragen,<br />

dass ein Verstoß gegen Art. 191 EGV vorliege.<br />

Durch die Anerkennung von Bündnissen politischer<br />

Parteien als europäische politische Parteien<br />

werde die Integration in der Europäischen<br />

Union, die Bildung eines europäischen Bewusstseins<br />

und der Ausdruck des politischen Willens<br />

der Bürger der Union nicht gefördert.<br />

Die Verordnung verstoße ferner gegen die Erklärung<br />

Nr. 11 zu Art. 191 EGV, da u.a. kleine<br />

Fraktionen sowie Fraktionen von Minderheiten<br />

diskriminiert würden. Die angefochtene Verord­<br />

mittelverwaltende Stelle genannt wurde, ist wohl davon<br />

auszugehen, dass nicht die Parlamentsverwaltung<br />

gemeint ist. Die Parlamentsverwaltung wäre sicherlich<br />

die geeignetere Instanz gewesen.<br />

<strong>12</strong> Kritisch dazu auch Lange/Schütz, EuGRZ 1996, 299;<br />

Jansen, Integration 1995, 157 (163); Hans Herbert von<br />

Arnim, Die neue EU-Parteienfinanzierung, NJW <strong>2005</strong>,<br />

247 (252 f.).<br />

13 Rechtssache T-13/04, Bonde and others against the<br />

European Parliament and the Council of the European<br />

Union, Abl. EU vom 20. März 2004, C 71/34.<br />

48<br />

nung verletze außerdem die Art. 5, 189 und 202<br />

EG, indem sie dem Europäischen Parlament<br />

Durchführungs- und Entscheidungsbefugnisse<br />

verleihe.<br />

Ferner wird vorgetragen, dass die Verordnung<br />

mehrere Grundrechte verletze. Genannt werden:<br />

der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gedankens-,<br />

Gewissens- und Religionsfreiheit, die<br />

Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Versammlungs-<br />

und Vereinigungsfreiheit 14 . Der<br />

Ausgang der Klage wird mit Spannung erwartet.<br />

14 Siehe dazu im Einzelnen die Klageschrift: www.bonde.com/index.phtml?download=true&fid=6819.

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