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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene Aufsätze<br />

Aufgabenstellung her in mehreren EU-Mitgliedsländern<br />

arbeiten müssen, werden daher in<br />

Zukunft mit Problemen rechnen müssen. Die<br />

jetzt gefundene Lösung kann daher nur eine<br />

Zwischenlösung sein. Langfristig muss, in ähnlicher<br />

Weise wie beim „Statut der europäischen<br />

Aktiengesellschaft“, eine wirklich europäische<br />

Lösung für die Rechtspersönlichkeit europäischer<br />

politischer Parteien geschaffen werden.<br />

Bei der umstrittenen Frage der Mindestschwelle<br />

für die Repräsentativität wurde in Art. 3 lit. b bei<br />

einem Viertel der Mitgliedstaaten ein Kompromiss<br />

gefunden. Bei derzeit 25 Mitgliedstaaten<br />

bedeutet dies eine Hürde von sieben Mitgliedstaaten,<br />

die es zunächst einmal zu überwinden<br />

gilt, bevor man in den Genuss der Finanzierung<br />

aus dem Haushalt des Europäischen Parlamentes<br />

kommt. Diese Hürde ist sehr hoch angesetzt<br />

worden und bevorteilt die bereits bestehenden<br />

europäischen politischen Parteien. Dänemark,<br />

Italien und Österreich hatten im Rat für eine<br />

Hürde von drei Ländern gekämpft, konnten sich<br />

aber nicht durchsetzen. Hinzu kommt, dass die<br />

Erfolgskriterien in den sieben Ländern ebenfalls<br />

streng sind: entweder muss eine Partei in<br />

mindestens sieben Mitgliedsländern in den nationalen<br />

Parlamenten vertreten sein, dass bedeutet<br />

z.B. in Deutschland, Estland, Lettland, Litauen,<br />

Polen, Slowakei, Tschechische Republik,<br />

Ungarn die 5 %-Hürde überwunden haben oder<br />

bei Europawahlen je 3 % der Wählerstimmen<br />

erlangt haben.<br />

Im Mittelverteilungsverfahren gemäß Art. 10 der<br />

Verordnung wurde eine weitere Zugangshürde<br />

manifestiert. Lediglich 15 % der Haushaltsmittel<br />

fließen an alle Parteien die die soeben beschriebene<br />

Hürde des Art. 3 lit. b genommen<br />

haben. Die restlichen 85 % der Mittel erhalten<br />

nur Parteien die mit Abgeordneten im Europäischen<br />

Parlament vertreten sind. Die Mittelverteilung<br />

entsprechend der Zahl der Abgeordneten<br />

im Europäischen Parlament ist ebenfalls<br />

nicht ganz unproblematisch. Benachteiligt<br />

werden solche Parteien, die in großen Ländern<br />

oder in Ländern mit Sperrklausel antreten 8 . Die<br />

8 Hans Herbert von Arnim/ Martin Schurig, Die EU-<br />

Verordnung über die Parteienfinanzierung, 2004, S. 9<br />

f. und zum Gesetzgebungsverfahren S. 61 ff.<br />

Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament<br />

an die einzelnen Mitgliedstaaten nach Art. 190<br />

Abs. 2 EG entspricht nicht deren Bevölkerungsanteilen.<br />

Daher ist das Stimmengewicht der<br />

Wähler in Europa sehr unterschiedlich. Der<br />

Grundsatz der Wahlgleichheit gilt primärrechtlich<br />

nicht. Um die Höhe der Finanzierung am<br />

Wahlerfolg auszurichten, sollte die Anzahl der<br />

gewonnenen Wählerstimmen als Maßstab gewählt<br />

werden und nicht die Parlamentssitze.<br />

Unklar bleibt in der Verordnung, wie die in<br />

Art. 10 Abs. 2 verlangten 25 % Eigenmittel definiert<br />

werden 9 . Darunter fallen wohl auch Zuwendungen<br />

nationaler Parteien, da in Art. 6 am<br />

Ende geregelt wurde, dass Beiträge nationaler<br />

Parteien zulässig sind, aber 40 % des Jahresbudgets<br />

einer Partei nicht überschreiten dürfen. Die<br />

Beiträge nationaler Parteien stammen z.B. in<br />

Deutschland zu 50 % direkt aus der nationalen<br />

Parteienfinanzierung. Von einer „Staatsfreiheit“<br />

der europäischen politischen Parteien kann nicht<br />

gesprochen werden.<br />

Die in Art. 6 getroffenen engen Regelungen zur<br />

Zulässigkeit von Spenden an politische Parteien<br />

auf europäischer Ebene dienen dem Schutz vor<br />

wirtschaftlichen Kräften und der Transparenz.<br />

Die Festlegung einer Obergrenze bei Spenden an<br />

politische Parteien pro Jahr und Spender ist aus<br />

deutscher Perspektive ungewohnt, aber in Europa<br />

durchaus nicht unüblich 10 . Erfreulich ist, dass<br />

Spenden bereits ab einem Betrag von 500,- EUR<br />

mit Spender und dem jeweiligen Betrag publiziert<br />

werden müssen. Ein ausdrückliches Verbot<br />

der Spendenstückelung ist in der Verordnung<br />

nicht enthalten. Dies könnte dazu führen, dass<br />

Spenden über 500,- EUR gestückelt werden, um<br />

der Publizitätspflicht zu entgehen.<br />

Das Europäische Parlament entscheidet über die<br />

Vergabe der Mittel und verwaltet sie. Auch für<br />

die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für<br />

die Teilnahme an der Parteienfinanzierung auf<br />

europäischer Ebene noch gegeben sind, ist das<br />

Parlament zuständig 11 . Vor der Einleitung eines<br />

9 Siehe dazu im Einzelnen Hans Herbert von Arnim/<br />

Martin Schurig, Die EU-Verordnung über die Parteienfinanzierung,<br />

2004, S. 45 ff.<br />

10 So z.B. in Litauen.<br />

11 Da in der Verordnung ausdrücklich das Parlament als<br />

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