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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene Aufsätze<br />
Aufgabenstellung her in mehreren EU-Mitgliedsländern<br />
arbeiten müssen, werden daher in<br />
Zukunft mit Problemen rechnen müssen. Die<br />
jetzt gefundene Lösung kann daher nur eine<br />
Zwischenlösung sein. Langfristig muss, in ähnlicher<br />
Weise wie beim „Statut der europäischen<br />
Aktiengesellschaft“, eine wirklich europäische<br />
Lösung für die Rechtspersönlichkeit europäischer<br />
politischer Parteien geschaffen werden.<br />
Bei der umstrittenen Frage der Mindestschwelle<br />
für die Repräsentativität wurde in Art. 3 lit. b bei<br />
einem Viertel der Mitgliedstaaten ein Kompromiss<br />
gefunden. Bei derzeit 25 Mitgliedstaaten<br />
bedeutet dies eine Hürde von sieben Mitgliedstaaten,<br />
die es zunächst einmal zu überwinden<br />
gilt, bevor man in den Genuss der Finanzierung<br />
aus dem Haushalt des Europäischen Parlamentes<br />
kommt. Diese Hürde ist sehr hoch angesetzt<br />
worden und bevorteilt die bereits bestehenden<br />
europäischen politischen Parteien. Dänemark,<br />
Italien und Österreich hatten im Rat für eine<br />
Hürde von drei Ländern gekämpft, konnten sich<br />
aber nicht durchsetzen. Hinzu kommt, dass die<br />
Erfolgskriterien in den sieben Ländern ebenfalls<br />
streng sind: entweder muss eine Partei in<br />
mindestens sieben Mitgliedsländern in den nationalen<br />
Parlamenten vertreten sein, dass bedeutet<br />
z.B. in Deutschland, Estland, Lettland, Litauen,<br />
Polen, Slowakei, Tschechische Republik,<br />
Ungarn die 5 %-Hürde überwunden haben oder<br />
bei Europawahlen je 3 % der Wählerstimmen<br />
erlangt haben.<br />
Im Mittelverteilungsverfahren gemäß Art. 10 der<br />
Verordnung wurde eine weitere Zugangshürde<br />
manifestiert. Lediglich 15 % der Haushaltsmittel<br />
fließen an alle Parteien die die soeben beschriebene<br />
Hürde des Art. 3 lit. b genommen<br />
haben. Die restlichen 85 % der Mittel erhalten<br />
nur Parteien die mit Abgeordneten im Europäischen<br />
Parlament vertreten sind. Die Mittelverteilung<br />
entsprechend der Zahl der Abgeordneten<br />
im Europäischen Parlament ist ebenfalls<br />
nicht ganz unproblematisch. Benachteiligt<br />
werden solche Parteien, die in großen Ländern<br />
oder in Ländern mit Sperrklausel antreten 8 . Die<br />
8 Hans Herbert von Arnim/ Martin Schurig, Die EU-<br />
Verordnung über die Parteienfinanzierung, 2004, S. 9<br />
f. und zum Gesetzgebungsverfahren S. 61 ff.<br />
Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament<br />
an die einzelnen Mitgliedstaaten nach Art. 190<br />
Abs. 2 EG entspricht nicht deren Bevölkerungsanteilen.<br />
Daher ist das Stimmengewicht der<br />
Wähler in Europa sehr unterschiedlich. Der<br />
Grundsatz der Wahlgleichheit gilt primärrechtlich<br />
nicht. Um die Höhe der Finanzierung am<br />
Wahlerfolg auszurichten, sollte die Anzahl der<br />
gewonnenen Wählerstimmen als Maßstab gewählt<br />
werden und nicht die Parlamentssitze.<br />
Unklar bleibt in der Verordnung, wie die in<br />
Art. 10 Abs. 2 verlangten 25 % Eigenmittel definiert<br />
werden 9 . Darunter fallen wohl auch Zuwendungen<br />
nationaler Parteien, da in Art. 6 am<br />
Ende geregelt wurde, dass Beiträge nationaler<br />
Parteien zulässig sind, aber 40 % des Jahresbudgets<br />
einer Partei nicht überschreiten dürfen. Die<br />
Beiträge nationaler Parteien stammen z.B. in<br />
Deutschland zu 50 % direkt aus der nationalen<br />
Parteienfinanzierung. Von einer „Staatsfreiheit“<br />
der europäischen politischen Parteien kann nicht<br />
gesprochen werden.<br />
Die in Art. 6 getroffenen engen Regelungen zur<br />
Zulässigkeit von Spenden an politische Parteien<br />
auf europäischer Ebene dienen dem Schutz vor<br />
wirtschaftlichen Kräften und der Transparenz.<br />
Die Festlegung einer Obergrenze bei Spenden an<br />
politische Parteien pro Jahr und Spender ist aus<br />
deutscher Perspektive ungewohnt, aber in Europa<br />
durchaus nicht unüblich 10 . Erfreulich ist, dass<br />
Spenden bereits ab einem Betrag von 500,- EUR<br />
mit Spender und dem jeweiligen Betrag publiziert<br />
werden müssen. Ein ausdrückliches Verbot<br />
der Spendenstückelung ist in der Verordnung<br />
nicht enthalten. Dies könnte dazu führen, dass<br />
Spenden über 500,- EUR gestückelt werden, um<br />
der Publizitätspflicht zu entgehen.<br />
Das Europäische Parlament entscheidet über die<br />
Vergabe der Mittel und verwaltet sie. Auch für<br />
die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für<br />
die Teilnahme an der Parteienfinanzierung auf<br />
europäischer Ebene noch gegeben sind, ist das<br />
Parlament zuständig 11 . Vor der Einleitung eines<br />
9 Siehe dazu im Einzelnen Hans Herbert von Arnim/<br />
Martin Schurig, Die EU-Verordnung über die Parteienfinanzierung,<br />
2004, S. 45 ff.<br />
10 So z.B. in Litauen.<br />
11 Da in der Verordnung ausdrücklich das Parlament als<br />
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