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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

Gemäß Art. 4 muss eine politische Partei auf<br />

europäischer Ebene jährlich einen Antrag, unter<br />

Beifügung bestimmter Unterlagen, beim Europäischen<br />

Parlament stellen, um Mittel aus dem<br />

Gesamthaushalt der Europäischen Union zu<br />

erhalten. Das Europäische Parlament prüft gemäß<br />

Art. 5 in regelmäßigen Abständen das Vorliegen<br />

der o.g. Definitionskriterien.<br />

Eine politische Partei auf europäischer Ebene<br />

darf gemäß Art 10 Abs. 2 nur zu maximal 75 %<br />

aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert<br />

werden. Die verfügbaren Mittel werden<br />

nach folgendem Verteilungsschlüssel (Art. 10<br />

Abs. 1) auf die Parteien verteilt: 15 % zu gleichen<br />

Teilen, 85 % erhalten die im Parlament<br />

vertretenen Parteien im Verhältnis zur Zahl ihrer<br />

gewählten Mitglieder. Nach Art. 10 Abs. 2 der<br />

Verordnung darf „die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />

der Europäischen Union“<br />

höchstens 75 % des Budgets einer politischen<br />

Partei auf europäischer Ebene ausmachen. Die<br />

Eigenmittel müssen sich demnach auf mindestens<br />

25 % belaufen.<br />

Die Parteien müssen gemäß Art. 6 jährlich eine<br />

Einnahmen - und Ausgabenrechung, eine Aufstellung<br />

der Aktiva und Passiva sowie ein<br />

Spendenverzeichnis (ab 500,- EUR) vorlegen.<br />

Dies dient dem Transparenzerfordernis. Es<br />

dürfen folgende Spenden nicht angenommen<br />

werden: anonyme Spenden, Spenden aus dem<br />

Budget des Europäischen Parlaments, Spenden<br />

von Unternehmen der öffentlichen Hand sowie<br />

Spenden in Höhe von über <strong>12</strong> 000,- EUR pro<br />

Jahr und Spender.<br />

Art. 8 der Verordnung regelt die Art der zulässigen<br />

Ausgaben der Parteien. Art. 7 normiert<br />

für die gewährten Mittel ein Finanzierungsverbot<br />

für andere politische Parteien, insbesondere<br />

nationale Parteien.<br />

Über die Höhe der vom EU-Haushalt zur Verfügung<br />

zu stellenden Mittel ist im Rahmen des<br />

Haushaltsverfahrens zu entscheiden (Art. 9). Für<br />

das zweite Halbjahr 2004 waren 6,5 Millionen<br />

EUR im Haushalt des Europäischen Parlaments<br />

vorgesehen 5 . Im Rahmen der Erweiterung der<br />

5 Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans<br />

der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004<br />

46<br />

Europäischen Union soll ein Betrag von ca. 8,4<br />

Millionen EUR für die europäischen Parteien<br />

zur Verfügung gestellt werden 6 . Die Finanzkontrolle<br />

erfolgt mithin gemäß den Haushaltsbestimmungen<br />

der EU. Darüber hinaus muss ein<br />

externer und unabhängiger Rechnungsprüfer<br />

jährlich eine Prüfungsbescheinigung erstellen.<br />

Diese ist dem Europäischen Parlament binnen<br />

sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres<br />

vorzulegen.<br />

III. Analyse der Verordnung<br />

Es bestand die zwingende Notwendigkeit europäische<br />

politische Parteien, oder wie die Verordnung<br />

sagt „politische Parteien auf europäischer<br />

Ebene“, zu definieren (Art. 2) und dabei dafür<br />

Sorge zu tragen, dass tatsächlich nur europaweit<br />

tätige Organisationen in den Genuss der Parteienfinanzierung<br />

aus dem Haushalt des Europäischen<br />

Parlaments kommen können. Es dürfen<br />

keine rein national tätigen Parteien direkt oder<br />

versteckt finanziert werden 7 . Daher enthält die<br />

Verordnung in Art. 3 eine Reihe von Mindestanforderungen,<br />

die eine Partei erfüllen muss, um<br />

das Prädikat „europäisch“ zu erhalten.<br />

Nach Art. 3 lit. a der Verordnung muss die politische<br />

Partei auf europäischer Ebene<br />

Rechtspersönlichkeit in nur einem Mitgliedstaat<br />

aufweisen. Damit wurde von der Schaffung<br />

einer europaweit gültigen Rechtspersönlichkeit<br />

abgerückt. Transnationale Parteien, die von ihrer<br />

vom 10. Oktober 2003, A5-0350/2003, S. 8.<br />

6 Jo Leinen/Justus Schönlau, Auf dem Weg zur europäischen<br />

Demokratie – Politische Parteien auf EU-<br />

Ebene: neueste Entwicklungen, Integration 3/2003,<br />

218 (225).<br />

7 Nach Erklärung Nr. 11 zu Art. 191 EGV, die der<br />

Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt war, ist<br />

die Querfinanzierung von europäischen politischen<br />

Parteien zu nationalen Parteien verboten. Dies findet<br />

sich auch im Erwägungsgrund Nr. 8 zur Verordnung.<br />

Gemeint ist dabei vor allem die Teilnahme von europäischen<br />

politischen Parteien am Europawahlkampf<br />

der nationalen Parteien, da die nationalen Parteien von<br />

entsprechenden Wahlkampfkosten entlastet würden.<br />

Siehe dazu im einzelnen auch Hans Herbert von Arnim/<br />

Martin Schurig, Die EU-Verordnung über die<br />

Parteienfinanzierung, 2004, S. 9 f. und zum Gesetzgebungsverfahren<br />

S. 37 ff.

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