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Aufsätze Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />
Gemäß Art. 4 muss eine politische Partei auf<br />
europäischer Ebene jährlich einen Antrag, unter<br />
Beifügung bestimmter Unterlagen, beim Europäischen<br />
Parlament stellen, um Mittel aus dem<br />
Gesamthaushalt der Europäischen Union zu<br />
erhalten. Das Europäische Parlament prüft gemäß<br />
Art. 5 in regelmäßigen Abständen das Vorliegen<br />
der o.g. Definitionskriterien.<br />
Eine politische Partei auf europäischer Ebene<br />
darf gemäß Art 10 Abs. 2 nur zu maximal 75 %<br />
aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert<br />
werden. Die verfügbaren Mittel werden<br />
nach folgendem Verteilungsschlüssel (Art. 10<br />
Abs. 1) auf die Parteien verteilt: 15 % zu gleichen<br />
Teilen, 85 % erhalten die im Parlament<br />
vertretenen Parteien im Verhältnis zur Zahl ihrer<br />
gewählten Mitglieder. Nach Art. 10 Abs. 2 der<br />
Verordnung darf „die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />
der Europäischen Union“<br />
höchstens 75 % des Budgets einer politischen<br />
Partei auf europäischer Ebene ausmachen. Die<br />
Eigenmittel müssen sich demnach auf mindestens<br />
25 % belaufen.<br />
Die Parteien müssen gemäß Art. 6 jährlich eine<br />
Einnahmen - und Ausgabenrechung, eine Aufstellung<br />
der Aktiva und Passiva sowie ein<br />
Spendenverzeichnis (ab 500,- EUR) vorlegen.<br />
Dies dient dem Transparenzerfordernis. Es<br />
dürfen folgende Spenden nicht angenommen<br />
werden: anonyme Spenden, Spenden aus dem<br />
Budget des Europäischen Parlaments, Spenden<br />
von Unternehmen der öffentlichen Hand sowie<br />
Spenden in Höhe von über <strong>12</strong> 000,- EUR pro<br />
Jahr und Spender.<br />
Art. 8 der Verordnung regelt die Art der zulässigen<br />
Ausgaben der Parteien. Art. 7 normiert<br />
für die gewährten Mittel ein Finanzierungsverbot<br />
für andere politische Parteien, insbesondere<br />
nationale Parteien.<br />
Über die Höhe der vom EU-Haushalt zur Verfügung<br />
zu stellenden Mittel ist im Rahmen des<br />
Haushaltsverfahrens zu entscheiden (Art. 9). Für<br />
das zweite Halbjahr 2004 waren 6,5 Millionen<br />
EUR im Haushalt des Europäischen Parlaments<br />
vorgesehen 5 . Im Rahmen der Erweiterung der<br />
5 Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans<br />
der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004<br />
46<br />
Europäischen Union soll ein Betrag von ca. 8,4<br />
Millionen EUR für die europäischen Parteien<br />
zur Verfügung gestellt werden 6 . Die Finanzkontrolle<br />
erfolgt mithin gemäß den Haushaltsbestimmungen<br />
der EU. Darüber hinaus muss ein<br />
externer und unabhängiger Rechnungsprüfer<br />
jährlich eine Prüfungsbescheinigung erstellen.<br />
Diese ist dem Europäischen Parlament binnen<br />
sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres<br />
vorzulegen.<br />
III. Analyse der Verordnung<br />
Es bestand die zwingende Notwendigkeit europäische<br />
politische Parteien, oder wie die Verordnung<br />
sagt „politische Parteien auf europäischer<br />
Ebene“, zu definieren (Art. 2) und dabei dafür<br />
Sorge zu tragen, dass tatsächlich nur europaweit<br />
tätige Organisationen in den Genuss der Parteienfinanzierung<br />
aus dem Haushalt des Europäischen<br />
Parlaments kommen können. Es dürfen<br />
keine rein national tätigen Parteien direkt oder<br />
versteckt finanziert werden 7 . Daher enthält die<br />
Verordnung in Art. 3 eine Reihe von Mindestanforderungen,<br />
die eine Partei erfüllen muss, um<br />
das Prädikat „europäisch“ zu erhalten.<br />
Nach Art. 3 lit. a der Verordnung muss die politische<br />
Partei auf europäischer Ebene<br />
Rechtspersönlichkeit in nur einem Mitgliedstaat<br />
aufweisen. Damit wurde von der Schaffung<br />
einer europaweit gültigen Rechtspersönlichkeit<br />
abgerückt. Transnationale Parteien, die von ihrer<br />
vom 10. Oktober 2003, A5-0350/2003, S. 8.<br />
6 Jo Leinen/Justus Schönlau, Auf dem Weg zur europäischen<br />
Demokratie – Politische Parteien auf EU-<br />
Ebene: neueste Entwicklungen, Integration 3/2003,<br />
218 (225).<br />
7 Nach Erklärung Nr. 11 zu Art. 191 EGV, die der<br />
Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt war, ist<br />
die Querfinanzierung von europäischen politischen<br />
Parteien zu nationalen Parteien verboten. Dies findet<br />
sich auch im Erwägungsgrund Nr. 8 zur Verordnung.<br />
Gemeint ist dabei vor allem die Teilnahme von europäischen<br />
politischen Parteien am Europawahlkampf<br />
der nationalen Parteien, da die nationalen Parteien von<br />
entsprechenden Wahlkampfkosten entlastet würden.<br />
Siehe dazu im einzelnen auch Hans Herbert von Arnim/<br />
Martin Schurig, Die EU-Verordnung über die<br />
Parteienfinanzierung, 2004, S. 9 f. und zum Gesetzgebungsverfahren<br />
S. 37 ff.