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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Heike Merten – Verordnung über politische Parteien auf europäischer Ebene Aufsätze<br />
Verordnung über die Regelungen<br />
für die politischen Parteien auf<br />
europäischer Ebene und ihre Finanzierung<br />
Dr. Heike Merten *<br />
I. Einleitung<br />
Im Zusammenhang mit den gescheiterten Referenden<br />
zur Europäischen Verfassung in Frankreich<br />
und den Niederlanden ist die Diskussion<br />
um das Demokratiedefizit der Europäischen<br />
Union und die Notwendigkeit von politischen<br />
Impulsen auf europäischer Ebene erneut aufgeflammt.<br />
Die europäischen politischen Parteien<br />
könnten einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung<br />
einer europäischen Öffentlichkeit und<br />
Sachpolitik leisten. Dazu benötigen sie einen<br />
rechtlich anerkannten Status und finanzielle<br />
Ressourcen. Dies soll nunmehr durch die „Verordnung<br />
über die Regelungen für die politischen<br />
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“<br />
1 gewährleistet werden. Ob dies gelungen<br />
ist, bleibt jedoch zweifelhaft. Der Beitrag<br />
stellt den Inhalt der Verordnung dar und setzt<br />
sich kritisch damit auseinander. Er knüpft an den<br />
Aufsatz im MIP 2003 zum Thema „ Europäische<br />
Parteien im Sinne von Art. 191 (ex Art. 138 a)<br />
EGV“ an.<br />
* Die Verfasserin ist Geschäftsführerin und wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin des Instituts für Parteienrecht<br />
und Parteienforschung (<strong>PRuF</strong>) an der Heinrich-Heine<br />
Universität in Düsseldorf.<br />
1 Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 04. November 2003<br />
über die Regelungen für die politischen Parteien auf<br />
europäischer Ebene und ihre Finanzierung, AblEU L<br />
297 vom 15. November 2003, S. 1 ff.; siehe zu den<br />
Einzelheiten der Abstimmung im Europäischen<br />
Parlament und im Rat Hans Herbert von Arnim/ Martin<br />
Schurig, Die EU-Verordnung über die Parteienfinanzierung,<br />
2004, S. 9 f. und zum Gesetzgebungsverfahren<br />
S. 13 f.<br />
II. Inhalt der Verordnung<br />
Am 04. November 2003 hat das Europäische<br />
Parlament und der Rat der Europäischen Union<br />
die „Verordnung über die Regelungen für die<br />
politischen Parteien auf europäischer Ebene und<br />
ihre Finanzierung“ erlassen 2 . Die Verordnung<br />
umfasst insgesamt 13 Artikel und enthält bei genauer<br />
Betrachtung hauptsächlich Regelungen<br />
über die öffentliche Parteienfinanzierung (Art. 4<br />
bis 10).<br />
In Art. 2 der Verordnung werden die Begriffe<br />
politische Partei, Bündnis von Parteien und politische<br />
Partei auf europäischer Ebene definiert.<br />
Eine politische Partei auf europäischer Ebene<br />
ist danach eine politische Partei oder ein<br />
Bündnis politischer Parteien, die bzw. das die in<br />
Art. 3 genannten vier Voraussetzungen erfüllt.<br />
Danach muss eine Partei in dem Mitgliedstaat,<br />
in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit<br />
besitzen. Sie muss in mindestens sieben Mietgliedstaaten<br />
eine gewisse Repräsentativität nachweisen<br />
3 . Im Programm und in ihrer Tätigkeit<br />
muss die Partei die Grundsätze, auf denen die<br />
Europäische Union beruht, achten 4 . Ferner ist<br />
eine verbindliche Absichtserklärung vorzulegen,<br />
sich an den Europawahlen zu beteiligen.<br />
2 Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 04. November 2003<br />
über die Regelungen für die politischen Parteien auf<br />
europäischer Ebene und ihre Finanzierung, AblEU L<br />
297 vom 15. November 2003, S. 1 ff.; siehe zu den<br />
Einzelheiten der Abstimmung im Europäischen<br />
Parlament und im Rat Hans Herbert von Arnim/ Martin<br />
Schurig, Die EU-Verordnung über die Parteienfinanzierung,<br />
2004, S. 9 f. und zum Gesetzgebungsverfahren<br />
S. 13 f.<br />
3 Die Partei muss entweder<br />
- „in mindestens einem Viertel (bei 25 Mitgliedstaaten<br />
in mindestens sieben) der Mitgliedstaaten<br />
durch Mitglieder des Europäischen<br />
Parlaments oder in den nationalen<br />
Parlamenten oder regionalen Parlamenten<br />
oder Regionalversammlungen vertreten,<br />
- oder in Mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten<br />
bei der letzen Wahl zum Europäischen<br />
Parlament mindestens 3 Prozent der<br />
abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten<br />
erreicht haben“.<br />
4 D.h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der<br />
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie<br />
der Rechtsstaatlichkeit.<br />
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