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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Mark Deiters - Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

wegen der besonderen Verwerflichkeit eines entsprechenden<br />

Verhaltens nicht allein deshalb aus<br />

seiner Pflichtenstellung entlassen werden, weil<br />

das entsprechende Verhalten des Herausforderers<br />

bislang straflos sei 25 . Soweit die Einschränkung<br />

sich deshalb nur auf die<br />

§§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB beziehen könnten,<br />

ergebe sich aus dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung<br />

(§ 108e StGB) einerseits<br />

und dem öffentlich-rechtlichen Verbot der<br />

Annahme sog. Einflussspenden (§ 25 Abs. 2<br />

Nr. 7 ParteiG) andererseits die Wertung, dass<br />

Zuwendungen, die lediglich aufgrund der allgemeinen<br />

politischen Einstellung eines Abgeordneten<br />

oder einer Partei gewährt würden, als mit<br />

demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben<br />

für vereinbar gehalten werden 26 .<br />

Gegen die Entscheidung des 3. Strafsenats<br />

können zwei Bedenken zu erhoben werden, von<br />

denen der erste die Praktikabilität der Lösung<br />

betrifft und der zweite die argumentative<br />

Herleitung des Ergebnisses. Unter dem<br />

Gesichtspunkt der Praktikabilität ist es zunächst<br />

der Senat selbst, der einräumt, auf der Grundlage<br />

seiner Auffassung erscheine die Abgrenzung<br />

zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung<br />

von Wahlkampfunterstützung nicht für alle Fälle<br />

einfach. Er meint jedoch, dies sei eine unvermeidbare<br />

Folge der weiten Tatbestandsfassung<br />

der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB einerseits<br />

und der durch das verfassungsrechtliche Gebot<br />

der passiven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit<br />

restriktiver Auslegung anderseits 27 . Dem<br />

ist zu widersprechen, soweit die Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

der Notwendigkeit geschuldet<br />

sein sollen, zwischen einer zulässigen Unterstützung<br />

der allgemeinen politischen Richtung<br />

des Kandidaten und einer unzulässigen Gegenleistung<br />

für eine konkrete zukünftige Entscheidung<br />

des Amtsträgers zu differenzieren. Hier offenbart<br />

sich nur die allgemeine Schwierigkeit<br />

des Nachweises korruptiven Verhaltens, sofern<br />

dafür der Vorteil in Beziehung zu einer konkre­<br />

25 BGH 3 StR 301/03, S. 23 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3574).<br />

26 BGH 3 StR 301/03, S. 24 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3574 f.).<br />

27 BGH 3 StR 301/03, S. 26 = BGH NJW 2004, 3569<br />

24<br />

(3575).<br />

ten Amtshandlung stehen muss. Die Weite der<br />

gegenwärtigen Tatbestandsfassungen ist für<br />

diese Problematik aber nicht verantwortlich. Im<br />

Gegenteil: Sie geht, worauf später noch näher<br />

einzugehen sein wird, gerade auf die Überlegung<br />

zurück, den Nachweis korruptiven Verhaltens zu<br />

erleichtern, indem der Vorteil nicht mehr, wie<br />

noch vor 1997, für eine konkrete zur Dienstausübung<br />

gehörende Handlung, sondern lediglich<br />

für die Dienstausübung erfolgen muss.<br />

Der Vorwurf mangelnder Praktikabilität scheint<br />

aber aus einem anderen Grunde gerechtfertigt.<br />

Indem der Senat den Fall »Kremendahl« nicht<br />

unter dem Gesichtspunkt einer Vorteilsannahme<br />

durch Einwerbung von Parteispenden würdigt,<br />

sondern seine Einschränkung der §§ 331, 333<br />

StGB auf die Einwerbung von ihm so bezeichneter<br />

»Wahlkampfspenden« beschränkt, bleibt die<br />

Rechtslage hinsichtlich der Akquise von<br />

Parteispenden durch einen parteigebundenen<br />

kommunalen Wahlbeamten nebulös. So ist auch<br />

nach der Entscheidung des 3. Senats weiterhin<br />

unklar, ob ein hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig<br />

von einem konkreten Wahlkampf<br />

Spenden für seine Partei einwerben darf oder ob<br />

er sich dann notwendig wegen Vorteilsannahme<br />

strafbar macht. Die aufgestellten Grundsätze<br />

erfassen lediglich die Situation einer Zuwendung<br />

für den Wahlkampf und greifen überdies nur<br />

dann, wenn der die Spenden einwerbende<br />

Amtsträger sich erneut zur Wahl stellt. Bedenkt<br />

man, dass das Bundesverfassungsgericht die Unterscheidung<br />

zwischen allgemeiner Parteienfinanzierung<br />

und besonderer Wahlkampfkostenerstattung<br />

für wenig sachgerecht hält, weil sich<br />

die Tätigkeiten der Parteien im Wahlkampf inhaltlich<br />

nicht von ihrer sonstigen Tätigkeit unterscheide<br />

28 , so vermögen diese Restriktionen<br />

nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des<br />

3. Strafsenats kann deshalb allenfalls als erster<br />

Schritt einer widerspruchsfreien Koordination<br />

zwischen den Maßstäben des Parteienrechts und<br />

denen des Korruptionsstrafrechts angesehen<br />

werden.<br />

Nun ging es dem 3. Strafsenat in seiner Entscheidung<br />

allerdings gar nicht um die Auflösung<br />

28 BVerfGE 85, 264 (286).

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