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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Mark Deiters - Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB Aufsätze<br />

qualifizierende zweckgebundene Direktzuwendung<br />

an den Kandidaten 20 . Damit verändert<br />

der Senat zunächst einmal die Perspektive auf<br />

das entscheidungserhebliche Geschehen: Die<br />

Spende des Bauunternehmers wird nicht, wie<br />

noch vom Landgericht Wuppertal, unter der<br />

Fragestellung erörtert, unter welchen Voraussetzungen<br />

sie als Parteispende die Tatbestände<br />

der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB<br />

verwirklicht, sondern inwieweit sie – auch wenn<br />

es sich bei ihr nicht um eine Parteispende im<br />

rechtlichen Sinne handeln sollte – als Beschaffung<br />

finanzieller Mittel für den Wahlkampf die<br />

Voraussetzungen einer Korruptionsstraftat erfüllen<br />

kann. Hieraus resultiert der schon im Leitsatz<br />

auftauchende Begriff der »Wahlkampfspende«,<br />

der dem Parteiengesetz fremd<br />

ist.<br />

Ausgehend von dieser Fragestellung sieht der<br />

1. Strafsenat die Tatbestände der §§ 331 Abs. 1,<br />

333 Abs. 1 StGB in der zugrundeliegenden Fallgestaltung<br />

im Konflikt zu dem im Demokratieprinzip<br />

wurzelnden Prinzip der Gleichheit des<br />

passiven Wahlrechts 21 . Sie liefen faktisch darauf<br />

hinaus, dem Amtsinhaber zu verwehren, die für<br />

einen erfolgreichen Wahlkampf erforderlichen<br />

Mittel bei Privaten einzuwerben, während sein<br />

Herausforderer mangels Amtsträgereigenschaft<br />

sogar mit dem Versprechen künftiger rechtswidriger<br />

Dienstausübung entsprechende Mittel akquirieren<br />

könnte. Von diesem Ausgangspunkt<br />

scheint die folgerichtige Lösung nun darin zu<br />

bestehen, entweder für den Amtsinhaber<br />

dieselben rechtlichen Maßstäbe gelten zu lassen<br />

wie für den Herausforderer oder aber umgekehrt<br />

den Herausforderer bereits wie einen Amtsträger<br />

zu behandeln. Letzteres kommt angesichts des<br />

eindeutigen Wortlauts der Korruptionsdelikte –<br />

wie der Senat treffend ausführt 22 – de lege lata<br />

nicht in Betracht. Aber auch de lege ferenda ist<br />

eine solche Lösung abzulehnen. Sie würde auf<br />

eine Privilegierung von Komödien hinauslaufen,<br />

da der Zeitpunkt für eine »Quasi-Amtsträge­<br />

20 BGH 3 StR 301/03, S. 20 f. = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3573 f.).<br />

21 BGH 3 StR 301/03, S. 19, 22 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3573f.).<br />

22 BGH 3 StR 301/03, S. 22 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3574).<br />

reigenschaft« nicht ex post, sondern ex ante feststehen<br />

müsste und der Herausforderer jedenfalls<br />

bis zu diesem Zeitpunkt bei der Mittelbeschaffung<br />

von den Fesseln des Korruptionsstrafrechts<br />

befreit wäre.<br />

Mit Recht beschreitet der Senat deshalb den zuerst<br />

genannten Lösungsweg, wobei er allerdings<br />

keine vollständige Gleichstellung, sondern lediglich<br />

eine partielle Annäherung an die Situation<br />

des Herausforderers für richtig hält. Im<br />

Ergebnis macht sich ein Amtsträger nach den<br />

vom 3. Strafsenat aufgestellten Grundsätzen nur<br />

dann nicht strafbar, wenn er sich erneut um das<br />

von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund einer Direktwahl<br />

zu erlangende Wahlamt bewirbt und<br />

für seinen Wahlkampf die finanzielle oder sonstige<br />

Unterstützung eines Dritten für sich<br />

und/oder die ihn tragende Partei bzw. Wählervereinigung<br />

fordert, sich versprechen lässt oder<br />

annimmt, sofern diese Förderung allein dazu<br />

dient/dienen soll, dass er nach erfolgreicher<br />

Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer<br />

Weise ausübt, die den allgemeinen wirtschaftlichen<br />

oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers<br />

entspricht 23 . Zeige sich der Amtsträger<br />

dagegen bereit, im Falle seiner Wiederwahl<br />

eine konkrete, den Interessen des Spenders<br />

förderliche Entscheidung zu treffen, überwiege<br />

die Pflichtenbindung des Amtsträgers den<br />

Gesichtspunkt der Chancengleichheit gegenüber<br />

dem politischen Herausforderer und das Verhalten<br />

müsse als strafbare Vorteilsannahme bewertet<br />

werden 24 .<br />

Zur Begründung für seine Rechtsauffassung legt<br />

der Senat zunächst dar, dass die verfassungsrechtlich<br />

gebotene Einschränkung des gegenwärtigen<br />

Korruptionsstrafrechts nur die Tatbestände<br />

der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung,<br />

nicht aber zugleich die Tatbestände der<br />

Bestechung und Bestechlichkeit erfassen könnten,<br />

bei denen das Ziel der Unrechtsvereinbarung<br />

auf eine die Dienstpflichten des Amtsträgers<br />

verletzende Diensthandlung gerichtet ist. In<br />

dieser Konstellation könne der Amtsträger<br />

23 BGH 3 StR 301/03, S. 25 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3575).<br />

24 BGH 3 StR 301/03, S. 25 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3575).<br />

23

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