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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Mark Deiters - Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB Aufsätze<br />
bung privater Drittmittel durch beamtete Hochschullehrer<br />
aufgestellten Grundsätze auf den<br />
Sachverhalt der Einwerbung von Parteispenden<br />
durch kommunale Wahlbeamte zu übertragen.<br />
Er sieht, anders als das Landgericht, einen entscheidenden<br />
Unterschied zwischen beiden Konstellationen<br />
darin, dass der kommunale Wahlbeamte<br />
keiner rechtlichen Verpflichtung zur Einwerbung<br />
von Parteispenden unterliege, während<br />
der Hochschullehrer zur Akquise von Drittmitteln<br />
rechtlich verpflichtet sei 14 .<br />
Das vermag nicht zu überzeugen. Hält man die<br />
implizit der Drittmittel-Entscheidung des<br />
1. Strafsenates zugrundeliegende Prämisse für<br />
richtig, wonach bei der Entgegennahme von<br />
Drittmitteln durch beamtete Hochschullehrer der<br />
Tatbestand der Vorteilsannahme regelmäßig<br />
erfüllt sei 15 , so besteht die Notwendigkeit einschränkender<br />
Auslegung in diesen Fällen unabhängig<br />
davon, ob die Akquise solcher Mittel<br />
zu den Dienstpflichten des Amtsträgers zählt<br />
oder aber vom Gesetzgeber »lediglich« als<br />
erwünscht angesehen wird. Die dienstliche Verpflichtung<br />
veranschaulicht das Dilemma, in dem<br />
sich der beamtete Hochschullehrer nach Auffassung<br />
des 1. Strafsenates befindet, zwar in<br />
besonderem Maße, ist aber kein notwendiges<br />
Glied seiner auf die Einschränkung der §§ 331,<br />
333 StGB abzielenden Argumentation. Dass der<br />
kommunale Wahlbeamte keiner rechtlichen Verpflichtung<br />
zur Spenden-Akquise unterliegt, steht<br />
infolgedessen der vom Landgericht gezogenen<br />
Parallele zur Einwerbung von Drittmitteln nicht<br />
entgegen.<br />
14 BGH 3 StR 301/03, S. 17 = BGH NJW 2004, 3569<br />
(3573).<br />
15 Ausdrücklich stellt der Senat nur fest, dass die Drittmittel<br />
immer auch einen Vorteil i. S. des § 331 StGB<br />
darstellen; BGHSt 47, 294 (308). Die Lösung, die in<br />
der Entscheidung entwickelt wird und in der Sache auf<br />
eine teleologische Reduktion der §§ 331, 333 StGB<br />
hinausläuft, erscheint aber nur verständlich, wenn die<br />
gesetzliche Tatbestandsformulierung insgesamt keine<br />
sachgerechte Abgrenzung erlaubt. Jedenfalls für einen<br />
Teil der Fälle von Drittmittelfinanzierung sind Kindhäuser/Goy,<br />
NStZ 2003, 291 (293 f.), Kuhlen,<br />
JR 2003, 213 (234) und auch Ambos JZ 2003, 345<br />
(352) explizit anderer Auffassung, wenn der Vorteil lediglich<br />
zur Ermöglichung künftiger Forschung gewährt<br />
wird.<br />
Gewichtiger scheint dagegen das vom 3. Strafsenat<br />
nur am Rande angeführte Argument, die<br />
Einhaltung der nach dem Parteiengesetz vorgeschriebenen<br />
Publizierungspflicht sei anders als<br />
die Einhaltung des hochschulinternen Anzeige-<br />
und Genehmigungsverfahrens bei der Einwerbung<br />
von Drittmitteln »nicht geeignet, dem<br />
Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB [...] Genüge<br />
zu tun«, weil sie die individuelle Beziehung<br />
zwischen dem Spender und dem die<br />
Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht<br />
enthülle 16 . Das ist für Spenden unterhalb der<br />
Grenze von 10.000 € ohne Weiteres einsichtig,<br />
da bei diesen eine Pflicht zur Veröffentlichung<br />
der Spende und des Spendernamens im Rechenschaftsbericht<br />
gesetzlich überhaupt nicht<br />
vorgesehen ist (argumentum e contrario<br />
§ 25 Abs. 3 S. 1 ParteiG). Das insofern gesetzlich<br />
vorgesehene Verfahren ist deshalb prinzipiell<br />
intransparent und nicht geeignet, den durch<br />
die Spende möglicherweise bestehenden bösen<br />
Anschein der Käuflichkeit zu entkräften. Zu<br />
Recht nimmt der 3. Strafsenat Entsprechendes<br />
aber auch für nach § 25 Abs. 3 S. 1 ParteiG im<br />
Rechenschaftsbericht offen zu legende Spenden<br />
an. Denn aus dem Rechenschaftsbericht ergibt<br />
sich insofern nur, wer einer Partei welchen Betrag<br />
gespendet hat. Ob dem im konkreten Fall<br />
eine Vereinbarung zwischen Spender und<br />
Amtsträger zugrunde lag, lässt sich dem Rechenschaftsbericht<br />
nicht entnehmen.<br />
Auch die hochschulinterne Anzeige und Genehmigung<br />
von Drittmitteln offenbart allerdings<br />
keineswegs notwendig eine etwa bestehende individuelle<br />
Beziehung zwischen Spender und<br />
Empfänger. In Forschungsbereichen, die von<br />
mehreren Hochschullehrern betreut werden,<br />
erlauben Anzeige und Genehmigung der Drittmittel<br />
schon aus diesem Grund keine Zuordnung<br />
zu einer bestimmten Person. Darüber hinaus gehen<br />
die gegenwärtigen Tatbestände der §§ 331<br />
ff. StGB, die seit 1997 auch die Konstellation<br />
fremdnütziger Korruption erfassen, aber ohnehin<br />
davon aus, dass der an der Unrechtsvereinbarung<br />
beteiligte Vorteilsempfänger nicht identisch sein<br />
muss mit dem durch den Vorteil Begünstigten.<br />
16 BGH 3 StR 301/03, S. 17, S. 18 = BGH NJW 2004,<br />
3569 (3573).<br />
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