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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Mark Deiters - Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB Aufsätze<br />

bung privater Drittmittel durch beamtete Hochschullehrer<br />

aufgestellten Grundsätze auf den<br />

Sachverhalt der Einwerbung von Parteispenden<br />

durch kommunale Wahlbeamte zu übertragen.<br />

Er sieht, anders als das Landgericht, einen entscheidenden<br />

Unterschied zwischen beiden Konstellationen<br />

darin, dass der kommunale Wahlbeamte<br />

keiner rechtlichen Verpflichtung zur Einwerbung<br />

von Parteispenden unterliege, während<br />

der Hochschullehrer zur Akquise von Drittmitteln<br />

rechtlich verpflichtet sei 14 .<br />

Das vermag nicht zu überzeugen. Hält man die<br />

implizit der Drittmittel-Entscheidung des<br />

1. Strafsenates zugrundeliegende Prämisse für<br />

richtig, wonach bei der Entgegennahme von<br />

Drittmitteln durch beamtete Hochschullehrer der<br />

Tatbestand der Vorteilsannahme regelmäßig<br />

erfüllt sei 15 , so besteht die Notwendigkeit einschränkender<br />

Auslegung in diesen Fällen unabhängig<br />

davon, ob die Akquise solcher Mittel<br />

zu den Dienstpflichten des Amtsträgers zählt<br />

oder aber vom Gesetzgeber »lediglich« als<br />

erwünscht angesehen wird. Die dienstliche Verpflichtung<br />

veranschaulicht das Dilemma, in dem<br />

sich der beamtete Hochschullehrer nach Auffassung<br />

des 1. Strafsenates befindet, zwar in<br />

besonderem Maße, ist aber kein notwendiges<br />

Glied seiner auf die Einschränkung der §§ 331,<br />

333 StGB abzielenden Argumentation. Dass der<br />

kommunale Wahlbeamte keiner rechtlichen Verpflichtung<br />

zur Spenden-Akquise unterliegt, steht<br />

infolgedessen der vom Landgericht gezogenen<br />

Parallele zur Einwerbung von Drittmitteln nicht<br />

entgegen.<br />

14 BGH 3 StR 301/03, S. 17 = BGH NJW 2004, 3569<br />

(3573).<br />

15 Ausdrücklich stellt der Senat nur fest, dass die Drittmittel<br />

immer auch einen Vorteil i. S. des § 331 StGB<br />

darstellen; BGHSt 47, 294 (308). Die Lösung, die in<br />

der Entscheidung entwickelt wird und in der Sache auf<br />

eine teleologische Reduktion der §§ 331, 333 StGB<br />

hinausläuft, erscheint aber nur verständlich, wenn die<br />

gesetzliche Tatbestandsformulierung insgesamt keine<br />

sachgerechte Abgrenzung erlaubt. Jedenfalls für einen<br />

Teil der Fälle von Drittmittelfinanzierung sind Kindhäuser/Goy,<br />

NStZ 2003, 291 (293 f.), Kuhlen,<br />

JR 2003, 213 (234) und auch Ambos JZ 2003, 345<br />

(352) explizit anderer Auffassung, wenn der Vorteil lediglich<br />

zur Ermöglichung künftiger Forschung gewährt<br />

wird.<br />

Gewichtiger scheint dagegen das vom 3. Strafsenat<br />

nur am Rande angeführte Argument, die<br />

Einhaltung der nach dem Parteiengesetz vorgeschriebenen<br />

Publizierungspflicht sei anders als<br />

die Einhaltung des hochschulinternen Anzeige-<br />

und Genehmigungsverfahrens bei der Einwerbung<br />

von Drittmitteln »nicht geeignet, dem<br />

Schutzzweck des § 331 Abs. 1 StGB [...] Genüge<br />

zu tun«, weil sie die individuelle Beziehung<br />

zwischen dem Spender und dem die<br />

Spende einwerbenden Amtsträger gerade nicht<br />

enthülle 16 . Das ist für Spenden unterhalb der<br />

Grenze von 10.000 € ohne Weiteres einsichtig,<br />

da bei diesen eine Pflicht zur Veröffentlichung<br />

der Spende und des Spendernamens im Rechenschaftsbericht<br />

gesetzlich überhaupt nicht<br />

vorgesehen ist (argumentum e contrario<br />

§ 25 Abs. 3 S. 1 ParteiG). Das insofern gesetzlich<br />

vorgesehene Verfahren ist deshalb prinzipiell<br />

intransparent und nicht geeignet, den durch<br />

die Spende möglicherweise bestehenden bösen<br />

Anschein der Käuflichkeit zu entkräften. Zu<br />

Recht nimmt der 3. Strafsenat Entsprechendes<br />

aber auch für nach § 25 Abs. 3 S. 1 ParteiG im<br />

Rechenschaftsbericht offen zu legende Spenden<br />

an. Denn aus dem Rechenschaftsbericht ergibt<br />

sich insofern nur, wer einer Partei welchen Betrag<br />

gespendet hat. Ob dem im konkreten Fall<br />

eine Vereinbarung zwischen Spender und<br />

Amtsträger zugrunde lag, lässt sich dem Rechenschaftsbericht<br />

nicht entnehmen.<br />

Auch die hochschulinterne Anzeige und Genehmigung<br />

von Drittmitteln offenbart allerdings<br />

keineswegs notwendig eine etwa bestehende individuelle<br />

Beziehung zwischen Spender und<br />

Empfänger. In Forschungsbereichen, die von<br />

mehreren Hochschullehrern betreut werden,<br />

erlauben Anzeige und Genehmigung der Drittmittel<br />

schon aus diesem Grund keine Zuordnung<br />

zu einer bestimmten Person. Darüber hinaus gehen<br />

die gegenwärtigen Tatbestände der §§ 331<br />

ff. StGB, die seit 1997 auch die Konstellation<br />

fremdnütziger Korruption erfassen, aber ohnehin<br />

davon aus, dass der an der Unrechtsvereinbarung<br />

beteiligte Vorteilsempfänger nicht identisch sein<br />

muss mit dem durch den Vorteil Begünstigten.<br />

16 BGH 3 StR 301/03, S. 17, S. 18 = BGH NJW 2004,<br />

3569 (3573).<br />

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