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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Aufsätze Mark Deiters - Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest der §§ 331, 333 StGB MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

Der Fall »Kremendahl« als Lackmustest<br />

der §§ 331, 333 StGB *<br />

Dr. Mark Deiters *<br />

I. Die Problematik des Falles »Kremendahl«<br />

In letzter Zeit mehren sich Aufsehen erregende<br />

Fälle politischer Korruption. Zu ihnen zählt auch<br />

der Fall des ehemaligen Wuppertaler Bürgermeisters<br />

Kremendahl (SPD), der dem Urteil des<br />

3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom<br />

28.10.2004 1 zugrundeliegt. Die Entscheidung<br />

behandelt – neben der hier außer Betracht<br />

bleibenden Problematik einer etwaigen Strafbarkeit<br />

wegen Betruges durch unrichtige Rechenschaftsberichte<br />

einer Partei – die Frage, unter<br />

welchen Voraussetzungen die Einwerbung<br />

einer Wahlkampfspende durch einen kommunalen<br />

Wahlbeamten für ihn eine Strafbarkeit<br />

wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und für<br />

den Spender eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung<br />

(§ 333 StGB) bedeuten kann. Der Entscheidung<br />

lag der folgende, vom erstinstanzlich<br />

zuständigen Landgericht Wuppertal 2 festgestellte<br />

Sachverhalt zugrunde:<br />

Der Angeklagte Kremendahl war 1996 auf Vorschlag<br />

der SPD-Fraktion vom Rat der Stadt<br />

Wuppertal zum ersten hauptamtlichen<br />

Bürgermeister gewählt worden. Nach einer Reform<br />

der Kommunalverfassung Nordrhein-<br />

Westfalens, die entsprechend der heute<br />

geltenden Rechtslage eine Direktwahl des<br />

Bürgermeisters vorsah, stellte er sich 1999 zur<br />

Wiederwahl. Innerhalb der SPD beobachtete<br />

* Der Beitrag enthält die schriftliche Fassung eines am<br />

24. November 2004 gehaltenen Vortrags. Zum Zeitpunkt<br />

der Fertigstellung des Manuskripts lagen noch<br />

keine Anmerkungen zur Entscheidung BGH 3 StR<br />

301/03 vor.<br />

* Mark Deiters ist wissenschaftlicher Mitarbeiter von<br />

Prof. Dr. Helmut Frister am Lehrstuhl für Strafrecht<br />

und Strafprozessrecht an der Heinrich-Heine-Universität<br />

Düsseldorf.<br />

1 BGH 3 StR 301/03 = BGH NJW 2004, 3569.<br />

2 LG Wuppertal NJW 2003, 1405.<br />

18<br />

man zu dieser Zeit mit Sorge, dass die Wuppertaler<br />

CDU, deren Kandidat für das Amt des<br />

hauptamtlichen Bürgermeisters Prokurist einer<br />

überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren<br />

Filialen in der Gemeinde war, bereits einen finanziell<br />

aufwendigen Vorwahlkampf führte,<br />

dem man aufgrund der beschränkten eigenen<br />

Mittel nicht wirksam entgegentreten zu können<br />

glaubte.<br />

Der SPD-Stadtverordnete S., zugleich bauplanungspolitischer<br />

Sprecher seiner Fraktion und<br />

Berater des amtierenden Bürgermeisters Kremendahl,<br />

sprach daraufhin den mitangeklagten<br />

Bauunternehmer C., der sich in den 90er Jahren<br />

zu einem der größten Bauinvestoren der Stadt<br />

entwickelt hatte, wegen einer Spende an. Dieser<br />

zeigte sich zu einer finanziellen Unterstützung<br />

des Wahlkampfs von Kremendahl bereit, weil er<br />

einerseits dessen investorenfreundlicher Politik<br />

positiv gegenüberstand und anderseits ein künftiges,<br />

von Kremendahl bislang allerdings öffentlich<br />

abgelehntes Bauprojekt, eher bei dessen<br />

Wiederwahl denn bei einem Erfolg des CDU-<br />

Kandidaten für realisierbar hielt. Hintergrund<br />

dieser Annahme war der Umstand, dass das Projekt<br />

den wirtschaftlichen Interessen jener Einzelhandelskette<br />

zuwiderlief, für die der Kandidat<br />

der CDU als Prokurist tätig war.<br />

Als der Mitangeklagte C. dem Angeklagten Kremendahl<br />

später eine großzügige finanzielle Unterstützung<br />

anbot, wobei er die Mittel ausschließlich<br />

für dessen Wahlkampf und nicht<br />

auch für den der SPD verwendet wissen wollte,<br />

lehnte dieser eine direkte Zuwendung an sich<br />

selbst ab, schlug seinerseits aber eine Unterstützung<br />

in Form einer Parteispende vor. Dabei<br />

ging er von einer den Vorschriften des Parteiengesetzes<br />

entsprechenden Behandlung dieser<br />

Spende aus. Der Mitangeklagte C. wendete dem<br />

SPD-Unterbezirk Wuppertal daraufhin insgesamt<br />

500.000 DM zu, die im Ergebnis die gesamten<br />

Kosten nicht nur des Wahlkampfes von<br />

Kremendahl, sondern auch den seiner Partei abdeckten.<br />

Weil C. als Mitglied der CDU nicht<br />

selbst als Großspender der SPD in Erscheinung<br />

treten wollte, wurde ein Teil des Betrages unter<br />

Verstoß gegen die Publikationspflichten des<br />

Parteiengesetzes auf fiktive Spender verteilt.

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