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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

als gemeinsamem Ausschuss von Bundestag und<br />

Bundesrat nicht. Das vom Bundestag zur Klärung<br />

der Problematik angewandte und in der<br />

GO-BT festgeschriebene Verfahren hatte nun<br />

dazu geführt, dass die Spiegelbildlichkeit der<br />

Abbildung des Bundestages nurmehr eingeschränkt<br />

gegeben war. Das Gericht hielt dies zunächst<br />

für vorläufig zulässig, verpflichtete den<br />

Bundestag jedoch neu und unter Ausleuchtung<br />

aller Möglichkeiten ein Modell herzustellen, das<br />

der Spiegelbildlichkeit mehr entspricht und<br />

räumten insoweit dem Spiegelbildlichkeitsprinzip<br />

höheren Wert als der Darstellung der<br />

Kanzlermehrheit ein. In ihrem concurring vote<br />

hoben die Richterin Osterloh und der Richter<br />

Gerhardt hervor, dass sie eine solche Abwägung<br />

zugunsten der Spiegelbildlichkeit insbesondere<br />

wegen des Grundsatzes der Parlamentsautonomie<br />

nicht mittragen können, jedoch all Möglichkeiten<br />

eines schonenden Ausgleichs nicht für<br />

ausgeschöpft halten. Die Richterin Lübbe-Wolff<br />

dissentierte, da sie durch das gewählte Verfahren<br />

die Fraktion von Bundnis`90/Die Grünen einzig<br />

als diskriminiert ansah, nicht jedoch die Antragsteller.<br />

0<br />

Das BbgVerfG 0 entschied, dass bei Fragen des<br />

Fraktionsausschlusses die Entscheidungskompetenz<br />

des Gerichts eingeschränkt sei und nur die<br />

formalen Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses<br />

voll nachprüfbar seien, während der<br />

Fraktion bei der Frage des Zufügens eines<br />

schweren Schadens durch den Auszuschließenden<br />

ein weiter Beurteilungsspielraum<br />

zustehe. Es übernahm mithin die für den Parteiausschluss<br />

bestehenden Standards der ordentlichen<br />

Gerichte.<br />

Das MVVerfG 0 stellte im Zusammenhang mit<br />

einem Fraktionsausschluss fest, dass zu diesem<br />

jedenfalls ein geordnetes Verfahren nötig sei, in<br />

dem der Auszuschließende gehört wird. Es<br />

stellte die Möglichkeit des automatischen Ausschlusses<br />

bei Verlust der Parteimitgliedschaft in<br />

0 Zur Kritik des Urteils vgl. J. Lang, Spiegelbildlichkeit<br />

vs. Mehrheitsprinzip?, in: NJW <strong>2005</strong>, 189 ff.<br />

0 Beschluss vom 16.10.2003 – VfGBbg 4/03-, in:<br />

NVwZ-RR 2004, 161 ff.<br />

0 Urteil vom 27.05.2003 – LVerfG 10/02 -, in: LKV 516<br />

ff.<br />

Frage und ließ offen, inwieweit das Gericht das<br />

Vorliegen von Ausschlussgründen nachprüfen<br />

kann. Jedenfalls aber sei ein automatischer Ausschluss<br />

unzulässig, solange die Frage der<br />

Parteimitgliedschaft eines Abgeordneten nicht<br />

abschließend geklärt sei.<br />

Das OVG Lüneburg 0 machte deutlich, dass den<br />

Parlamentsfraktionen als Teil des Staates nicht<br />

die Grundrechte aus Art. 5 I, 8 I GG zustehen.<br />

Es äußerte sich kritisch zur Frage, ob eine öffentliche<br />

Fraktionssitzung, soweit sie während<br />

eines CASTOR-Transportes die unmittelbare<br />

Nähe der Transportstrecke sucht noch als zulässige<br />

Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion zu<br />

gelten habe, ließ dies aber letztlich mit der Begründung<br />

offen, dass diese Sitzung höchstwahrscheinlich<br />

in eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I<br />

GG umgeschlagen wäre, die Fraktion jedoch<br />

kein Recht zur Veranstaltung einer solchen habe.<br />

Das VG Magdeburg 0 stellte klar, dass in<br />

Sachsen-Anhalt die Abberufung eines Mitglieds<br />

einer kommunalen Fraktion aus einem Ausschuss<br />

nur gestützt auf einen wichtigen Grund<br />

möglich ist. Solche sind nicht die Behauptung<br />

der fehlerhaften Ladung des Gemeinderats, das<br />

Verlassen der Gemeinderatssitzung und das einmalige<br />

Ablehnen eines von der Fraktion mitgetragenen<br />

Beschlusses durch den Abzuberufenden.<br />

Diese vermochten nicht eine Zerrüttung<br />

des Vertrauensverhältnisses zwischen<br />

dem Abzuberufenden und der Fraktion zu begründen.<br />

Das VG Oldenburg 0 stellte fest, dass die Bildung<br />

von Gruppen aus verschiedenen Fraktionen<br />

im kommunalen Rat nach niedersächsischem<br />

Landesrecht zulässig ist und sich auch auf die<br />

Besetzung der Ausschüsse auszuwirken hat.<br />

Eine Ausnahme soll nur für Zählgemeinschaften<br />

gelten, die keine verstärkte Form politischen Zusammenwirkens<br />

darstellen, sondern sich nur um<br />

der Ausnutzung rechnerischer Vorteile willen<br />

zusammenschließen.<br />

Thilo Streit<br />

0 Urteil vom 21.09.2004 – 11 LC 290/03.<br />

0 Beschluss vom 25.06.2003 – 9 B 400/03-, in: LKV<br />

2004, 140 ff.<br />

0 Beschluss vom 31.08.2004 – 2 B 2197/04.<br />

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