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2005, Heft 12, S. 87–88 - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung MIP 2004/<strong>2005</strong> <strong>12</strong>. Jahrgang<br />

dem unaufgeforderten Verschicken eines<br />

„Newsletters“ einer politischen Partei ohne Zustimmung<br />

per e-mail um unzulässige Werbung<br />

handelt. Das AG Rostock sah in der Übersendung<br />

von „Newslettern“ Werbung, da die<br />

Partei mit solchen über ihre Aktivitäten und<br />

Ziele informiert. Weiterhin stellte es fest, dass<br />

Zusendung von Werbung ohne Zustimmung<br />

oder vermutetes Einverständnis einen Eingriff in<br />

das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstelle.<br />

Dem Einwand der Partei, persönlich<br />

adressierte Werbebriefe seinen zulässig, folgte<br />

das AG Rostock nicht, mit der Begründung,<br />

dass solche Werbebriefe vom Empfänger sofort<br />

als Werbung identifiziert und ohne größere Kosten<br />

aussortiert werden könnten. Auch lehnte das<br />

AG Rostock den Einwand der Partei ab, der Antragsteller<br />

müsse der Zusendung widersprechen.<br />

Dies geschah mit der Begründung, dass eine unzulässige<br />

Handlung nicht dadurch rechtmäßig<br />

werde, dass die Rechtsgutsverletzung durch<br />

Abwehrmaßnahmen hätten verhindert werden<br />

können. Auch die Tatsache, dass es sich um eine<br />

Partei handele, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit.<br />

Bei der Versendung von E-Cards fungierte<br />

die Partei nach Auffassung des AG Rostock<br />

zumindest als mittelbare Störerin. Ihr obliege<br />

es die Versendung von E-Cards von ihrer<br />

Homepage auf Dauer zu beseitigen, soweit nicht<br />

sichergestellt werden könne, dass ein Einverständnis<br />

des E-Card-Empfängers vorliege. Die<br />

Partei erhob hierauf Beschwerde zum LG Rostock.<br />

Die Beschwerde wurde mit dem Hinweis<br />

abgelehnt, dass der Wert des<br />

Beschwerdegegenstandes € 600 nicht übersteige<br />

und eine Berufung auch nicht durch das AG Rostock<br />

zugelassen wurde. Damit ist das Urteil des<br />

AG Rostock rechtskräftig.<br />

Das OVG Bremen 0 hatte die Frage zu entscheiden,<br />

ob eine neugegründete Partei einen<br />

Anspruch auf Teilnahme in einer Wahlsendung<br />

habe. Dies lehnte es mit der Begründung ab,<br />

dass das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien<br />

keine formale Gleichbehandlung aller Parteien<br />

fordere, sondern nur nach dem Prinzip der<br />

abgestuften Chancengleichheit zu berück­<br />

0 Beschluss vom 20.5.2003, NVwZ-RR 2003, S. 651-<br />

98<br />

653.<br />

sichtigen seien. Voraussetzung für eine<br />

Beschränkung sei jedoch ein redaktionelles Gesamtkonzept<br />

in dem sich alle Parteien ausreichend<br />

Publizität verschaffen könnten Dem Einwand<br />

der Partei, sie müsse so behandelt werden,<br />

wie eine Partei die seit Anfang der Legislaturperiode<br />

in der Bremischen Bürgschaft war, folgte<br />

das OVG Bremen deshalb nicht, da es die Partei<br />

selbst bis dahin nicht als parlamentarische Kraft<br />

in Erscheinung getreten sah.<br />

Zur Rechtsvergleichung sei hier, wie schon in<br />

den <strong>Heft</strong>en zuvor, auf die Rechtsprechung des<br />

OGH Wien 0 zum Thema Persönlichkeitsschutz<br />

verwiesen. Weiterhin entschied der OGH<br />

Wien 0 , dass, soweit politische Parteien im Bereich<br />

der politischen Auseinandersetzung<br />

bleiben, sie keiner zu wirtschaftlichen Zwecken<br />

ausgeübten Tätigkeit nachgehen. In demselben<br />

Beschluss entschied er, dass Äußerungen eines<br />

Politikers in einem Mittelungsblatt seiner Parteiorganisation<br />

Teil der politischen Auseinandersetzung<br />

seien. Als letztes entschied er, das<br />

politisch verbrämte Äußerungen im Zweifel<br />

Wertungen sind und meinungsbildend wirken<br />

sollen.<br />

5. Parteien und Parlamentsrecht<br />

Julia Figura<br />

Das BVerfG 0 hatte sich mit der Frage der<br />

Besetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss<br />

von Bundestag und Bundesrat<br />

auseinander zu setzen. Die knappen Mehrheitsverhältnisse<br />

im Bundestag hatten hier dazu geführt,<br />

dass Regierungs- und Oppositionsfraktionen<br />

mit einer gleichen Anzahl von Sitzen ausgestattet<br />

wären, wenn an den klassischen Berechungsmethoden<br />

festgehalten worden wäre.<br />

Während dieses Problem in den Bundestagsausschüssen<br />

durch entsprechende Vergrößerung der<br />

Ausschüsse Rechnung getragen werden kann,<br />

um die Kanzlermehrheit abzubilden, besteht<br />

diese Möglichkeit beim Vermittlungsausschuss<br />

0 Beschluss vom 20.03.2003 - 6 Ob 287/02b - in: MuR<br />

2003, S. 92 ff.<br />

0 Beschluss vom 25.03.2003 - 4 Ob 52/03f - in: MuR<br />

2003, S. 380.<br />

0 Urteil vom 08.<strong>12</strong>.2004 – 2 BvE 3/02, in: NJW <strong>2005</strong>,<br />

203 ff.

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