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433 I 2 BGB - Dr. Klaus Richter

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(2.) Nachträglich unbehebbarer Mangel(a.)(b.)(c.)Rechtsgrundlage (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 <strong>BGB</strong>)Haftungsvoraussetzungen, maßgebliche Pflichtverletzung: Nichtvornahme der geschuldetenLeistungshandlung.Rechtsfolge: Erlöschen des Erfüllungsanspruches (§ 275 I <strong>BGB</strong>); je nach Art derSchlechtleistung „kleiner“ oder „großer“ Schadensersatz, §§ 283 S. 2, 281; vgl. hier zuProblematik Fall 83).(3.) Behebbarer Mangel(a.)(b.)(c.)dd.Rechtsgrundlage (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 <strong>BGB</strong>): Verkäufer kommt mit Mangelbeseitigungin Verzug.Vertretenmüssen nicht nur in Bezug auf Pflichtverletzung, sondern auch bzgl. des Unterlassensder NacherfüllungRechtsfolge: Erlöschen des Leistungsanspruches, § 281 IV <strong>BGB</strong>; Schadensersatz „stattder Leistung“ oder „statt der ganzen Leistung“ (§ 281 I 2 und 3 <strong>BGB</strong>, vgl. oben Fall83).Schadensersatz „neben der Leistung“(1.) Begriffliche Abgrenzung zu Schadensersatz „statt der Leistung“ (Lorenz NJW 2002,2497): „Schadensersatz statt der Leistung“ = Schaden, der auf dem Ausbleiben derLeistung beruht. „Schadensersatz neben der Leistung“ = Schaden, der auch durchNacherfüllung nicht zu beseitigen ist. Aufgabe der herkömmlichen Unterscheidungzwischen Mangelschaden (Mangelunwert) und Mangelfolgeschaden (Schäden an anderenVermögensgütern des Käufers).(2.) Rechtsgrundlage des „Mangelfolgeschadens:“ §§ 437 Nr. 3, 280 I <strong>BGB</strong>(3.) Verzögerungsschaden (§§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 <strong>BGB</strong>).ee.Abgrenzungsfragen(1.) Betriebsausfallschaden (Fall 85)Lit: MüKo-Ernst § 280, Rdnr. 55 ff.; Grigoleit/Riehm, JuS 2004, 745; Medicus, JuS2003, 521Rspr.: OLG Hamm v. 23.2.2006, Az: 28 U 164/05 (nicht veröffentlicht – via JURIS);LG Krefeld DAR 2008, 90)(a.)Umstritten: Anspruchsgrundlage für Ersatz des Betriebsausfallschadens; diskutiertwerden:(aa.) Schadensersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 <strong>BGB</strong>(bb.) Verzögerungsschaden (§§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 <strong>BGB</strong>)(cc.) h.M.: „einfacher“ Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I <strong>BGB</strong>)(b.)Keine Pauschalaussage möglich, vielmehr Einzelfallbetrachtung: Auf welcher Pflichtverletzungberuht Betriebsausfallschaden?(2.) Verkäufer kommt Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nach (Fall 82)48


(1.) „statt“ Schadensersatz und neben Rücktritt/Minderung („und“).(2.) Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches.(3.) Folge: Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur anstelle des Schadensersatzes.(4.) Ausschlussgrund: Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung50

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