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154. § 13 VOL/A - Verjährung der Mängelansprüche - Oeffentliche ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010<strong>154.</strong> <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOL</strong>/A - <strong>Verjährung</strong> <strong>der</strong> <strong>Mängelansprüche</strong><strong>Verjährung</strong> <strong>der</strong> <strong>Mängelansprüche</strong>1. Für die <strong>Verjährung</strong> <strong>der</strong> <strong>Mängelansprüche</strong> sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungenwerden.2. An<strong>der</strong>e Regelungen für die <strong>Verjährung</strong> sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen <strong>der</strong>Eigenart <strong>der</strong> Leistung erfor<strong>der</strong>lich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinan<strong>der</strong>abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betrachtgezogen werden.<strong>154.</strong>1 Vergleichbare Regelungen6821Der Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>13</strong> <strong>VOL</strong>/A vergleichbar ist im Bereich <strong>der</strong> VOB <strong>§</strong> <strong>13</strong> VOB/A. DieKommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu <strong>der</strong> Kommentierung des <strong>§</strong> <strong>13</strong>herangezogen werden.<strong>154.</strong>2 Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/A 20066822Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/A 2006 ist <strong>§</strong> <strong>13</strong> nicht geän<strong>der</strong>t worden.<strong>154.</strong>3 <strong>Verjährung</strong>sfristen nach <strong>§</strong> 14 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/B68236824Mit <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/B 2003 sind die <strong>Verjährung</strong>sfristen des <strong>§</strong> 14 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/B neu geregeltworden:Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, gelten für die <strong>Verjährung</strong> <strong>der</strong> <strong>Mängelansprüche</strong> diegesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. An<strong>der</strong>e Regelungen sollen vorgesehenwerden, wenn dies wegen <strong>der</strong> Eigenart <strong>der</strong> Leistung erfor<strong>der</strong>lich ist; hierbei können die indem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. DerAuftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<strong>154.</strong>4 Verlängerung <strong>der</strong> <strong>Verjährung</strong><strong>154.</strong>4.1 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur VOB6825In <strong>der</strong> älteren Rechtsprechung zur VOB hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einerVerlängerung <strong>der</strong> <strong>Verjährung</strong>sfrist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Mängelansprüche</strong> bejaht (z. B. einegenerelle Verlängerung auf fünf Jahre o<strong>der</strong> eine Verlängerung bei Flachdacharbeiten; vgl. imEinzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>13</strong> VOB/A Ziffer 115.3). Der Bundesgerichtshof hat dies


Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010im Wesentlichen mit den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> von einer längeren <strong>Verjährung</strong> betroffenenArbeiten und damit jeweils im Einzelfall begründet.6826Diese Rechtsprechung kann im Grundsatz auch auf die <strong>VOL</strong>/A übertragen werden.<strong>154.</strong>4.2 Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurPrivilegierung <strong>der</strong> VOB/B682768286829Nach <strong>der</strong> älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur VOB/B unterlagen dieeinzelnen Regelungen <strong>der</strong> VOB/B nicht <strong>der</strong> Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über dieAllgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt BGB), wenn <strong>der</strong> Verwen<strong>der</strong> die VOB/B ohne insGewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt dieErwägung zugrunde, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischenAuftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen <strong>der</strong>Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte <strong>der</strong> bezweckte Interessenausgleich gestört sein. DieVOB/B ist deshalb <strong>der</strong> Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn <strong>der</strong> von ihr verwirklichteInteressenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist.Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn <strong>der</strong> Vertrag Regelungen vorsah, die in denKernbereich <strong>der</strong> VOB/B eingreifen. Diese Rechtsprechung hatte teilweise insoweitWi<strong>der</strong>spruch erfahren, als keine klaren Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unterwelchen Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung des in <strong>der</strong> VOB/Bverwirklichten Interessenausgleichs angenommen werden könne. Dem ist zuzustimmen. ImInteresse <strong>der</strong> Rechtssicherheit ist grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von <strong>der</strong>VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten.Denn an<strong>der</strong>enfalls wäre die im Recht <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendigeTransparenz (vgl. <strong>§</strong> 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) nicht zu gewährleisten. Die VOB/B istdemnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie alsGanzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht <strong>der</strong> Eingriff hat.Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltlicheAbweichungen von <strong>der</strong> VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuellbenachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durchan<strong>der</strong>e Regelungen "ausgeglichen" werden. Der Bundesgerichtshof lässt aber ausdrücklichoffen, ob die neue Rechtsprechung zur VOB/B als Ganzes auch auf Fälle unter Geltung desGesetzes zur Mo<strong>der</strong>nisierung des Schuldrechts anwendbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom22.4.2004 - Az.: VII ZR 419/02).Es spricht dennoch vieles dafür, dass auch nach dem neuen Recht des BGB jedeVerlängerung <strong>der</strong> Frist für <strong>Mängelansprüche</strong> die Inhaltskontrolle nach dem BGB(früher AGB-Gesetz) eröffnet - mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.Diese Rechtsprechung kann auch auf die <strong>VOL</strong> übertragen werden.<strong>154.</strong>5 Hemmung <strong>der</strong> <strong>Verjährung</strong> durch Anrufung einer <strong>VOL</strong>-Schiedsstelle6830Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>13</strong> VOB/A RZ 4530.

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