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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 87BegriffserklärungenEinschleifregelungVon einer Einschleifregelung spricht man imSteuerrecht immer dann, wenn einem Steuerpflichtigensteuerliche Begünstigungen aufgrundder Höhe seines Einkommens nichtmehr oder nicht mehr in der vollen Höhe gewährtwerden. Einschleifregelungen gibt es z.B.bei Sonderausgaben oder Steuerabsetzbeträgen.Geringfügige WirtschaftsgüterGeringfügige Wirtschaftsgüter sind solche, derenAnschaffungskosten nicht mehr als € 400betragen. Bis zu diesem Betrag braucht manWirtschaftsgüter nicht über ihre Nutzungsdauerabschreiben, sondern sie können gleichim Jahr der Anschaffung als Aufwand verbuchtwerden.HöchstbeitragsgrundlageIm Rahmen der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastungnach oben hin begrenzt. DieGrenze ist die Höchstbeitragsgrundlage – nurbis zu diesem Betrag werden Sozialversicherungsbeiträgeberechnet.LohnsteuerbemessungsgrundlageBemessungsgrundlage für die Lohnsteuer istder Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzugvon Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten,Sonderausgaben und außergewöhnlichenBelastungen. Der Arbeitgeber muss dieLohnsteuer einbehalten und an das Finanzamtabführen. Der Lohnsteuertarif ist aus dem aufdas Kalenderjahr abgestellten Einkommensteuertarifabgeleitet.LeibrentenLeibrenten sind Glücksverträge. Von einerLeibrente spricht man dann, wenn jemandemgegen ein Entgelt eine lebenslange Rente versprochenwird. Sehr oft wird dem Verpflichtetenals Gegenleistung dafür auch ein Haus, einGrundstück oder ein Betrieb versprochen. EinGlücksvertrag deshalb, weil der Leibrentenberechtigteentweder nach einem Monat sterbenoder auch 100 Jahre alt werden kann.MindestbeitragsgrundlageDiese stellt eine Untergrenze für die Beitragsbemessungdar. Sie ist bei der gewerblichen Sozialversicherunganzutreffen. D.h., selbst wenndie Einkünfte unter diesem Betrag liegen, werdenSozialversicherungsbeiträge jedenfalls vondiesem Betrag berechnet.NegativsteuerBei einem sehr niedrigen Einkommen kann esvorkommen, dass sich die Steuerabsetzbeträgekaum bzw. gar nicht mehr steuermindernd aus-

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