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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Begriffserklärungen Seite 8610. BEGRIFFSERKLÄRUNGENAbsetzbetragAbsetzbeträge werden von der laut Einkommensteuertarifermittelten Steuerpflicht inAbzug gebracht und vermindern dadurch dieSteuerbelastung. Als Absetzbeträge zu nennenwären an dieser Stelle vor allem der allgemeineAbsetzbetrag, der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag,der Verkehrsabsetzbetragund der Pensionistenabsetzbetrag.BetriebsausgabeVon Betriebsausgaben spricht man bei denselbstständig Erwerbstätigen. Man verstehtdarunter diejenigen Ausgaben, die betrieblichveranlasst, und für die Erzielung der Einkünftenotwendig sind. Streng unterscheidenmuss man die Betriebsausgaben von dennichtabzugsfähigen Aufwendungen, die privatveranlasst sind. Darunter fallen beispielsweiseKosten für die private Lebensführung. SolcheKosten können keinesfalls von der Steuer abgesetztwerden.Einkünfte aus selbstständiger ArbeitDie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zählenneben den Einkünften aus Land- undForstwirtschaft und denen aus Gewerbebetriebzu den betrieblichen Einkunftsarten. Der Gesetzgeberunterscheidet folgende Gruppen vonEinkünften aus selbstständiger Arbeit. Es sinddies vor allem:• Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit(z.B. Einkünfte aus wissenschaftlichen,künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtendenoder erzieherischen Tätigkeitensowie z.B. von ZiviltechnikerInnen, ÄrztInnen,DentistInnen, AnwältInnen, NotarInnen,WirtschaftstreuhänderInnen,JournalistInnen, DolmetscherInnen, BildberichterstatterInnenund UnternehmensberaterInnen)• Einkünfte aus sonstiger selbstständigerArbeit (z.B. aus vermögensverwaltenderTätigkeit)Einkünfte aus GewerbebetriebAuch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählenzu den betrieblichen Einkunftsarten. Eineselbstständige, nachhaltige Betätigung, die mitGewinnabsicht unternommen wird und sichals Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichenVerkehr darstellt, ist Gewerbebetriebim Sinn der Abgabenvorschriften, wenn dieBetätigung weder als Ausübung der Land- undForstwirtschaft noch als Ausübung eines freienBerufes noch als eine andere selbstständigeArbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtesanzusehen ist.

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