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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 83Für Eltern - „Mein Kind studiert“9.2.3. Verdienstfreigrenze nach demFLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)Die Familienbeihilfe steht Ihnen nur dann zu,wenn das steuerpflichtige JahreseinkommenIhres Kindes die Grenze von € 9.000 (ab 2008)nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommendiesen Betrag, so ist die gesamte Familienbeihilfesamt Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.Schädlich sind nur die Einkünfte, die in denLebensjahren nach dem Jahr bezogen werden,in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendethat und die zugleich mit der Familienbeihilfebezogen werden.Seit dem Jahr 2001 wird das Jahreseinkommenals Ganzes als Grenze herangezogen. Konnteman bis 2001 als StudentIn in den Ferien sovieldazuverdienen wie man wollte und durfte währenddes Semesters nur geringfügig beschäftigtsein, so ist es aufgrund der Neuregelung egal,ob Ihr Kind in den Ferien oder während desSemesters arbeitet. Insgesamt darf das JahreseinkommenIhres Kindes aber die Grenze von€ 9.000 nicht überschreiten, damit Sie die Familienbeihilfenicht verlieren.Beispiel #1Kind A hat am 7. Februar 2008 seinen 18.Geburtstag. Am 29. Mai 2008 beendet esseine schulische Ausbildung, am 1. Oktober2008 schreibt es sich an der UniversitätWien für ein Chemiestudium ein.Während der Sommerferien 2008 arbeitetKind A als Kellner in einem Ausflugsrestaurantund verdient in 3 Monaten € 3.270.Daneben bezieht es noch eine Halbwaisenpensionvon € 290 monatlich.In diesem Fall gibt es bei der Familienbeihilfedeshalb kein Problem, weil der Familienbeihilfenanspruchnach Beendigung derschulischen Ausbildung ohnehin noch 3Monate weiter besteht.Weder die Halbwaisenpension noch dieEinkünfte aus seiner Tätigkeit als Kellnersind in diesem Fall beihilfenschädlich.Im Folgenden einige Beispiele, welche die Auswirkungender Verdienstfreigrenze näher bringensollen:

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