wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU
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Für Eltern - „Mein Kind studiert“ Seite 829. Für Eltern – „Mein Kind studiert“9.1. Steuern – außergewöhnlicheBelastungenWenn im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (Entfernung> 80 km) keine entsprechende universitäreAusbildungsmöglichkeit vorhanden istund Ihr Kind daher auswärts studieren muss,dann können Sie die Aufwendungen für dieUniversitätsausbildung Ihres Kindes außerhalbdes Wohnortes als außergewöhnliche Belastunggeltend machen.Diese außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildungwird durch Abzug eines Pauschalbetragesvon € 110 pro Monat berücksichtigt.Der Pauschalbetrag ist unabhängig vomtatsächlich entstandenen Mehraufwand. DerPauschalbetrag steht auch während der Studienferienzu, bei Beginn oder Ende während desKalenderjahres, aber nur für die Monate derAusbildung.AchtungDer Pauschalbetrag kann als außergewöhnlicheBelastung ohne Berücksichtigungeines Selbstbehaltes bei der Berechnung dessteuerpflichtigen Einkommens abgezogenwerden.9.2. Familienbeihilfe9.2.1. Allgemeine VoraussetzungAnspruch auf Familienbeihilfe für volljährige(= nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Kinder,wie z.B. für StudentInnen, besteht nurdann, wenn Ihr Kind die vorgesehene Studienzeitum nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnittüberschreitet, wobei es wiederumSonderregelungen z.B. bei Krankheit, Auslandsstudiumoder ÖH-Funktionärstätigkeitgibt.Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährtund steht dem Elternteil zu, zu dessenHaushalt das Kind gehört.9.2.2. Höhe der FamilienbeihilfeSeit 1.1.2003 beträgt der monatliche Familienbeihilfe-Grundbetrag€ 105,4. Dieser Betragerhöht sich je nach Alter Ihres Kindes. Ab dem19. Lebensjahr beträgt die Familienbeihilfe fürein Kind € 152,70.Des Weiteren steht ein Mehrkindzuschlag fürjedes ständig im Bundesgebiet lebende dritteund weitere Kind zu, für das Familienbeihilfezusteht. Dieser Zuschlag ist jedoch abhängigvom erzielten Einkommen.
Seite 83Für Eltern - „Mein Kind studiert“9.2.3. Verdienstfreigrenze nach demFLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)Die Familienbeihilfe steht Ihnen nur dann zu,wenn das steuerpflichtige JahreseinkommenIhres Kindes die Grenze von € 9.000 (ab 2008)nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommendiesen Betrag, so ist die gesamte Familienbeihilfesamt Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.Schädlich sind nur die Einkünfte, die in denLebensjahren nach dem Jahr bezogen werden,in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendethat und die zugleich mit der Familienbeihilfebezogen werden.Seit dem Jahr 2001 wird das Jahreseinkommenals Ganzes als Grenze herangezogen. Konnteman bis 2001 als StudentIn in den Ferien sovieldazuverdienen wie man wollte und durfte währenddes Semesters nur geringfügig beschäftigtsein, so ist es aufgrund der Neuregelung egal,ob Ihr Kind in den Ferien oder während desSemesters arbeitet. Insgesamt darf das JahreseinkommenIhres Kindes aber die Grenze von€ 9.000 nicht überschreiten, damit Sie die Familienbeihilfenicht verlieren.Beispiel #1Kind A hat am 7. Februar 2008 seinen 18.Geburtstag. Am 29. Mai 2008 beendet esseine schulische Ausbildung, am 1. Oktober2008 schreibt es sich an der UniversitätWien für ein Chemiestudium ein.Während der Sommerferien 2008 arbeitetKind A als Kellner in einem Ausflugsrestaurantund verdient in 3 Monaten € 3.270.Daneben bezieht es noch eine Halbwaisenpensionvon € 290 monatlich.In diesem Fall gibt es bei der Familienbeihilfedeshalb kein Problem, weil der Familienbeihilfenanspruchnach Beendigung derschulischen Ausbildung ohnehin noch 3Monate weiter besteht.Weder die Halbwaisenpension noch dieEinkünfte aus seiner Tätigkeit als Kellnersind in diesem Fall beihilfenschädlich.Im Folgenden einige Beispiele, welche die Auswirkungender Verdienstfreigrenze näher bringensollen:
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