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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Studium & Kinderbetreuungsgeld Seite 808.2. VORAUSSETZUNGENDer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld istan den Anspruch auf Familienbeihilfe (odergleichartige ausländische Leistung) bzw. aneinen Anspruch nach der alten Rechtslageauf Karenzgeld/Teilzeitbeihilfe geknüpft. DesWeiteren hast du nur dann einen Anspruch aufKinderbetreuungsgeld, wenn du mit deinemKind auch im gemeinsamen Haushalt lebstund im Jahr nicht mehr als € 16.200 dazuverdienst.Unter diesen Gesamtbetrag der Einkünftefallen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie sonstigeEinkünfte im Sinne des EStG.Auch Arbeitslosengeld, Unfallrenten und Notstandshilfewerden auf die Zuverdienstgrenzeangerechnet. Nicht mitgerechnet werden allerdingsz.B. die Familienbeihilfe und Abfertigungen.Stipendien werden nur dann auf dieZuverdienstgrenze von € 16.200 angerechnet,wenn sie im Anschluss an ein bereits absolviertesHochschulstudium ausbezahlt werden.Wurde noch kein Hochschulstudium abgeschlossen,kannst du neben dem Stipendiumauch das Kinderbetreuungsgeld in Anspruchnehmen.Für die Zuverdienstgrenze wird nur das Einkommendesjenigen Elternteils herangezogen,der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, derandere Elternteil kann unbegrenzt dazuverdienen.LBG TippWird die Zuverdienstgrenze überschritten,ist ab dem Jahr 2008 jener Betrag zurückzuzahlen,um den die Zuverdienstgrenze überschrittenwurde. Auf das Kinderbetreuungsgeldkann allerdings für eine bestimmteZeit im Vorhinein (jeweils nur für ganzeKalendermonate) verzichtet werden. ImFall eines Verzichtes werden die Einkünftedieses Monats nicht in die Zuverdienstgrenzeeingerechnet. Ein solcher Vorausverzichtist allerdings nur dann wirklich zielführend,wenn der monatliche Zuverdienst starkenSchwankungen unterliegt. Hier kann ineinkommensstarken Monaten auf das Kinderbetreuungsgeldverzichtet werden, umeine Rückzahlung zu vermeiden.

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