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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 77Studierendenjob und Beihilfen7. STUDIERENDENJOB UND BEIHILFEN7.1. STUDIERENDENJOB UNDFAMILIENBEIHILFESiehe zu diesem Thema das Kapitel 9.3. Für Eltern– „Mein Kind studiert“7.2. STUDIERENDENJOBUND STUDIENBEIHILFEAnspruch auf Studienbeihilfe haben in der Regelnur österreichische StaatsbürgerInnen miteinem Wohnsitz im Inland und ausländischeStudierende, sofern die Übereinkommen fürdie Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes(EWR) bzw zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft dies vorsehen. Staatenlosesind dann österreichsichen Staatsbürgerngleichgestellt, wenn sie gemeinsam mit einemElternteil seit mindestens 5 Jahren in Österreichunbeschränkt einkommensteuerpflichtigwaren und in Österreich den Mittelpunkt ihresLebensinteresses hatten.Anspruch auf die Studienbeihilfe hast du nurdann, wenn du dein Studium vor dem 30. Lebensjahrbeginnst. Diese Altersgrenze erhöhtsich bei Selbsterhaltern und bei Masterstudiengängen– jedoch maximal um 5 Jahre.Weiters musst du sozial bedürftig sein und fürdas erste Studienjahr als ordentliche/r HörerInzugelassen sein.Die Studienbeihilfe wird 12 x im Jahr ausbezahltund beträgt für Studierende, die vomWohnsitz ihrer Eltern aus die Bildungseinrichtungbesuchen können, weil die tägliche Fahrtvom Wohnsitz der Eltern zum Studienort undzurück zeitlich zumutbar ist max. € 475, somit€ 5.700 im Jahr.Für Studierende, die nicht am Wohnsitz derEltern wohnen können, sondern die am Studienortwohnen müssen, weil die tägliche Fahrtvom Wohnsitz der Eltern zum Studienort undzurück zeitlich nicht zumutbar ist, sowie fürStudierende deren Eltern verstorben sind undfür verheiratete Studierende oder Studierendemit Kind und für Selbsterhalter beträgt sie €679 Für Studierende mit Kind gibt es für jedesKind zudem einen Zuschlag in Höhe von € 67monatlich.Die Studienbeihilfe vermindert sich aber dann,wenn du Unterhaltsleistungen von deinen Elternoder der/dem EhepartnerIn beziehst. Auchdie Familienbeihilfe wird auf die Studienbeihilfeangerechnet.Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfeist zudem der Nachweis eines günstigenStudienerfolges. Dieser liegt in der Regeldann vor, wenn positive Nachweise über einfestgelegtes Ausmaß (je Studienrichtung unterschiedlich)an Lehrveranstaltungen spätestensbis zum Ende des 3. Semesters vorgelegt wer-

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