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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 74Solltest du aber z.B. zwei Dienstverhältnissehaben, gibt es die Möglichkeit auf Differenzvorschreibungnicht. In diesem Fall zahlstdu für jedes Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage,hast aber die Möglichkeiteinen Teil der Beiträge, die über der Höchstbeitragsgrundlageentrichtet wurden, zurückzu bekommen. Diesfalls ist ein Antrag bei derGebietskrankenkasse notwendig.Liegt GSVG-Pflicht für neue Selbstständigeund einmal für Gewerbebetrieb vor, wird automatischdie Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.Da es hierbei um viel Geld geht und die Materiesehr kompliziert ist, solltest du dich bei Erreichender Höchstbeitragsgrundlage unbedingtmit dem zuständigen Sozialversicherungsträgerin Verbindung setzen. Möglich ist es auch, denAntrag auf Differenzvorschreibung jedenfallszu stellen, da er für die Zukunft Gültigkeit hat.LBG TippFür den Fall der Rückerstattung ist zu beachten,dass diese Leistungen der Sozialversicherungsteuerliche Einkünfte darstellen.Beispiel #1Ein Student ist geringfügig beschäftigt. Ermöchte von der kostengünstigen Möglichkeitdes Opting-in in die Krankenversicherung(KV) und die Pensionsversicherung(PV) Gebrauch machen. Daneben beziehter noch weitere Einkünfte aus einigen Werkverträgen.Dieser Student wird von der SVAmit seinen Einkünften aus den Werkverträgenals Neuer Selbstständiger angesehen.Da er daneben auch noch andere Einkünfte(geringfügige Beschäftigung) bezieht, giltfür ihn die kleine Versicherungsgrenze inder Höhe von € 4.292,88 im Jahr. Sobalder diese überschreitet, muss er dies der SVAbinnen eines Monats melden und wird dannin die Pflichtversicherung einbezogen.Was bedeutet dies aber nun für die geringfügigeBeschäftigung, der er nebenbei nachgeht?Ein Opting-in in die KV und PV ist für geringfügigbeschäftigte Personen nur dannmöglich, wenn keine Pflichtversicherungnach einem anderen Bundesgesetz mehrbesteht. Sobald er also der Pflichtversicherungnach GSVG unterliegt, kann er vonder begünstigten Option des Opting-in alsgeringfügig Beschäftigter keinen Gebrauchmehr machen.

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