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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 71Studierendenjob und Sozialversicherungeine herabgesetzte Mindestbeitragsgrundlageermittelt. Diese beträgt monatlich für die Pensions-und Krankenversicherung € 537,78.Die Krankenversicherung wird obendrein fürdie ersten beiden Kalenderjahre deiner gewerblichenTätigkeit nicht nachbemessen. D.h.unabhängig von deinen tatsächlichen Einkünften,bleibt es bei dieser Beitragsgrundlage.Du darfst jedoch in den letzten 120 Monatenauch nicht nach einer anderen Bestimmung imGSVG pflichtversichert gewesen sein.Die Pensionsversicherung sieht eine solche Bestimmungnicht vor. Sind deine tatsächlichenEinkünfte laut Einkommensteuerbescheid desbetreffenden Jahres also höher, kommt es beiVorliegen des entsprechenden Einkommensteuerbescheideszu einer Nachbemessung.Neuerlicher GründerHattest du vor dem 1.1.1999 schon einmal einenGewerbeschein, fällst du nicht unter dieJungunternehmerregelung.Da du aber in den letzten Jahren nicht selbstständigtätig warst, kannst du keinen Einkommensteuerbescheiddes dritt-vorangegangenenKalenderjahres (dazu unter Punkt 5.5.3) vorlegen.Daher werden deine vorläufigen Beiträgeanhand der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt.Sobald der Bescheid des entsprechendenKalenderjahres vorliegt, kommt es zur Nachbemessung.Mehr als 3-jährige TätigkeitEs werden die Einkünfte aus dem dritt-vorangegangenenKalenderjahr herangezogen, die indiesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgehinzugerechnet und mit einemAktualitätsfaktor vervielfacht. Von dieser sinddie Beiträge zu entrichten.Für alle 3 Fälle gilt:Liegt der Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahresvor, kommt es zur endgültigenBemessung. Die Zahlungen aufgrund der vorläufigenBemessung und die Vorschreibungauf Grund der endgültigen werden gegenübergestellt.Der Vergleich führt zu einer Nachzahlungoder Gutschrift. (Ausnahme: Krankenversicherungbei Jungunternehmer in denersten beiden Kalenderjahren)KleinstunternehmerausnahmeWenn du ein Einzelunternehmen betreibst,deine Umsätze € 30.000,- im Jahr und deineEinkünfte (2008) € 4.292,88 nicht übersteigen,kannst du dich über Antrag von der PensionsundKrankenversicherung befreien lassen. Diesjedoch nur, wenn du in den letzten 5 Jahren (60Kalendermonaten) nicht mehr als 12 Monatenach dem GSVG pflichtversichert gewesen bist(oder das 57. Lebensjahr vollendet und in denletzten 5 Jahren die genannten Grenzen nichtüberschritten oder das Regelpensionsalter erreichthast).

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