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Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 70Im Detail sieht die Berechnung wie folgt aus:1. Du machst dich zum ersten Mal selbstständig:Es liegt kein Einkommensteuerbescheiddes drittvorangegangen Kalenderjahres vor.Deine vorläufigen Beiträge werden anhand derjeweiligen Versicherungsgrenze ermittelt.2. Du bist zwar schon selbstständig, aber nochnicht mehr als 3 Jahre: wie unter 1.3. Du bist schon mehr als 3 Jahre selbstständig:Zur Berechnung der Beiträge wird der Einkommensteuerbescheiddes drittvorangegangenenKalenderjahres herangezogen.4. Liegt der Einkommensteuerbescheid desentsprechenden Kalenderjahres vor, kommt eszur Nachbemessung, dies kann zu einer Gutschriftoder Nachzahlung führen.6.4.4. GewerbetreibendeÜbst du eine Tätigkeit aus, die einen Gewerbescheinerfordert und löst du diesen, wirstdu Mitglied in der Kammer der gewerblichenWirtschaft (Wirtschaftskammer) und bistGSVG versichert. Es gelten für dich jedoch andereVersicherungsregeln als für Neue Selbstständige.BeitragsgrundlageDeine Sozialversicherungsbeiträge richten sichprinzipiell nach deinen Einkünften. Entscheidendsind deine Einkünfte aus Gewerbebetriebbzw. selbstständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheiddes jeweiligen Kalenderjahres.MindestbeitragsgrundlageSollten deine Einkünfte gering sein oder duVerluste im entsprechenden Jahr gemachthaben, zahlst du trotzdem Beiträge an dieSozialversicherungsanstalt, da es eine Mindestbeitragsgrundlagegibt (siehe aber Kleinstunternehmerausnahmeund Jungunternehmer!).D.h. unabhängig von der Höhe deiner Einkünfte,zahlst du jedenfalls Beiträge von dieserMindestbeitragsgrundlage.In der Pensionsversicherung ist diese (2009)€ 975,67 pro Monat, in der Krankenversicherungliegt sie (2009) bei € 637,99. Diese Beträgeändern sich jährlich!Da der Bescheid für das laufende Jahr frühestensim nächsten Jahr vorhanden ist, kommtes zunächst zu einer vorläufigen Bemessung.Erstmaliger Unternehmensgründer (Jungunternehmer)Löst du (nach dem 31.12.1998) zum ersten Maleinen Gewerbeschein, dann liegt kein Einkommensbescheiddes dritt-vorangegangenen Kalenderjahresvor; daher werden in den ersten 2Kalenderjahren die vorläufigen Beiträge durch
Seite 71Studierendenjob und Sozialversicherungeine herabgesetzte Mindestbeitragsgrundlageermittelt. Diese beträgt monatlich für die Pensions-und Krankenversicherung € 537,78.Die Krankenversicherung wird obendrein fürdie ersten beiden Kalenderjahre deiner gewerblichenTätigkeit nicht nachbemessen. D.h.unabhängig von deinen tatsächlichen Einkünften,bleibt es bei dieser Beitragsgrundlage.Du darfst jedoch in den letzten 120 Monatenauch nicht nach einer anderen Bestimmung imGSVG pflichtversichert gewesen sein.Die Pensionsversicherung sieht eine solche Bestimmungnicht vor. Sind deine tatsächlichenEinkünfte laut Einkommensteuerbescheid desbetreffenden Jahres also höher, kommt es beiVorliegen des entsprechenden Einkommensteuerbescheideszu einer Nachbemessung.Neuerlicher GründerHattest du vor dem 1.1.1999 schon einmal einenGewerbeschein, fällst du nicht unter dieJungunternehmerregelung.Da du aber in den letzten Jahren nicht selbstständigtätig warst, kannst du keinen Einkommensteuerbescheiddes dritt-vorangegangenenKalenderjahres (dazu unter Punkt 5.5.3) vorlegen.Daher werden deine vorläufigen Beiträgeanhand der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt.Sobald der Bescheid des entsprechendenKalenderjahres vorliegt, kommt es zur Nachbemessung.Mehr als 3-jährige TätigkeitEs werden die Einkünfte aus dem dritt-vorangegangenenKalenderjahr herangezogen, die indiesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgehinzugerechnet und mit einemAktualitätsfaktor vervielfacht. Von dieser sinddie Beiträge zu entrichten.Für alle 3 Fälle gilt:Liegt der Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahresvor, kommt es zur endgültigenBemessung. Die Zahlungen aufgrund der vorläufigenBemessung und die Vorschreibungauf Grund der endgültigen werden gegenübergestellt.Der Vergleich führt zu einer Nachzahlungoder Gutschrift. (Ausnahme: Krankenversicherungbei Jungunternehmer in denersten beiden Kalenderjahren)KleinstunternehmerausnahmeWenn du ein Einzelunternehmen betreibst,deine Umsätze € 30.000,- im Jahr und deineEinkünfte (2008) € 4.292,88 nicht übersteigen,kannst du dich über Antrag von der PensionsundKrankenversicherung befreien lassen. Diesjedoch nur, wenn du in den letzten 5 Jahren (60Kalendermonaten) nicht mehr als 12 Monatenach dem GSVG pflichtversichert gewesen bist(oder das 57. Lebensjahr vollendet und in denletzten 5 Jahren die genannten Grenzen nichtüberschritten oder das Regelpensionsalter erreichthast).
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