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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 69Studierendenjob und Sozialversicherungdie du im freien Dienstverhältnis arbeitest,an das Finanzamt eine sog. § 109 a Meldungmachen. D.h es werden deine Daten an das Finanzamtübermittelt, sofern du mehr als € 900im Jahr und/oder für eine Leistung mehr als €450 verdient hast.Das Finanzamt erfährt diesfalls unabhängigvon deiner Steuererklärung, dass du Einkünfteaus dieser Tätigkeit hast.6.4.3. Werkvertrag/unternehmerischerfreier DienstvertragArbeiten in einem dieser Vertragsverhältnisse,sind sowohl sozialversicherungsrechtlich, alsauch steuerrechtlich selbstständige Einkünfte.Du unterliegst in diesem Fall dem GSVG (Sozialversicherungder gewerblichen Wirtschaft)als Neuer Selbstständiger und musst wie derfreie Dienstnehmer (ASVG) die Einkommensteuerund Umsatzsteuer beachten.Deine Sozialversicherungsbeiträge richten sichprinzipiell nach deinen Einkünften aus Gewerbebetriebbzw. selbstständiger Arbeit. Dabeigibt es zwei relevante Einkunftsgrenzen:Hast du außer deinen Einkünften als NeuerSelbstständiger sonst keine Einkünfte, musstdu dich bei der Sozialversicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft versichern, wenn dudamit im Jahr die Grenze von € 6.453,36 überschreitest.Solltest du daneben auch noch eine andereErwerbstätigkeit ausüben, gilt für dich hingegendie „kleine Versicherungsgrenze“ als neuerSelbstständiger. Diese beträgt 2008 € 4.292,88(das ist die 12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze,2009 in Höhe von € 357,74) imJahr.Bereits ein Tag im Jahr an dem eine andere Erwerbstätigkeitausgeübt wird, genügt für dasWirksamwerden der kleinen Versicherungsgrenze.Dabei ist es ganz egal, ob die anderenEinkünfte zu einer Pflichtversicherung führenoder beitragsfrei sind. Auch Einkünfte wieWaisenpension, Ruhe- und Versorgungsgenüsse,Kranken- und Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeldoder Sonderunterstützungen undGeldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzfallen darunter.Da diese Einkünfte immer erst im Nachhineinfeststehen, kommt es zur Bemessung anhandeiner vorläufigen Beitragsgrundlage:Dabei werden vorerst die Beiträge anhandeines Einkommensteuerbescheides (des drittvorangegangenenKalenderjahres) oder anhandder Versicherungsgrenze ermittelt. Liegt derEinkommensteuerbescheid des entsprechendenKalenderjahres vor, kommt es zu einer Nachbemessung.Diese kann zu einer Gutschrift oderNachzahlung führen.

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