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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Studierendenjob und Sozialversicherung Seite 66unternehmerIn selbstständig und ist nicht inden betrieblichen Ablauf des Auftraggeberseingebunden. Sie/er ist auch an keine Weisungengebunden, arbeitet mit seinen eigenenBetriebsmitteln und darf sich auch vertretenlassen. Im Gegensatz zu freien DienstnehmerInnenschuldet sie/er kein Wirken, sonderneinen konkreten Erfolg.Folgendes Beispiel soll die eben sehr abstraktdargestellte Problematik verdeutlichen:Beispiel Meinungsumfrage #1Du arbeitest in einem Meinungsforschungsinstitut20 Wochenstunden, dabei jedenTag von 8- 12 Uhr. Um 8 Uhr musst duin die Firma kommen und erfährst, wo duheute Befragungen durchführen sollst, dieBefragung soll nicht länger als 3 Stundendauern, dann musst du auf Weisung deinesChefs wieder ins Büro.Du bist weisungsgebunden (betreffend Arbeitsablauf,Zeit und Ort) und kannst dichnicht vertreten lassen.Beispiel Meinungsumfrage #2Du schuldest dem Unternehmer nicht 1xeine Meinungsforschung, sondern hast dichverpflichtet, über einen längeren ZeitraumBefragungen und eventuell auch Auswertungendurchzuführen. Du kannst jedochfrei entscheiden, wann du die Befragungendurchführst und wo, lediglich ein repräsentativerDurchschnitt muss von dir befragtwerden (und natürlich die Arbeit erledigtwerden). Du wirst mit allen notwendigenBetriebsmitteln ausgestattet (z.B. Laptop).Du hast dich daher zu einem wiederkehrendenArbeiten verpflichtet, bist aber weitgehendweisungsfrei – solltest die Arbeitaber selbst ausführen.Es liegt ein „nicht unternehmerischer freierDienstvertrag“ vor – du bist nach § 4 Abs4 ASVG als freier Dienstnehmer versichert.Es liegt ein echtes Dienstverhältnis vor - dubist nach § 4 Abs 2 ASVG versichert.

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