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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 65Studierendenjob und Sozialversicherungbezahlten Urlaub und Pflegefreistellung undnatürlich auch auf die Abfertigung, wenn deinDienstverhältnis schon drei Jahre gedauert hat.Hat dein Dienstverhältnis erst 2003 oder späterbegonnen, dann fällst du in die AbfertigungNeu Regelung. Es wird für dich ein monatlicherBeitrag in eine Mitarbeitervorsorgekasseeingezahlt. Diesen behältst du auch, wenn duselbst kündigst. Für am 1.1.2003 bereits bestehendeArbeitsverhältnisse gibt es Umstiegsvarianten.6.3.2. Freier DienstvertragSchon etwas komplizierter als der echte Dienstvertragist der freie Dienstvertrag.Der „klassische“ freie Dienstvertrag unterscheidetsich vom echten Dienstvertrag dadurch,dass der/die AuftragnehmerIn nicht inden Betrieb eingegliedert und weitgehend freivon Beschränkungen des persönlichen Verhaltensist. Sie/er muss zwar genauso wie echteDienstnehmerInnen eine im Vorhinein nochnicht konkretisierte, immer wieder kehrendeArbeitsleistung erbringen, ist dabei aber vielfreier. So kann sie/er sich zum Beispiel die Zeitselbst einteilen, ist dabei an keine Weisungendes Dienstgebers gebunden erbringt jedoch dieArbeit vorwiegend selbst. Zwar werden vondem/der freien DienstnehmerIn keine eigenenBetriebsmittel verwendet, sie/er ist aber beider Erbringung der Leistung im Wesentlichenselbstständig.Freie DienstnehmerInnen sind arbeitsrechtlichnicht so geschützt wie echte DienstnehmerInnen.Sie haben zum Beispiel keinen Anspruchauf Sonderzahlungen, bezahlten Urlauboder Fortzahlung des Gehaltes im Krankheitsfall.Mit 1.1.2008 wurden freie Dienstnehmerin das System „Abfertigung neu“ einbezogen.Das bedeutet, dass der Dienstgeber auch fürfreie Dienstnehmer Beiträge in Höhe von1,53% der Sozialversicherungs-Beitragsgrundlagean eine betriebliche Vorsorgekasse zu entrichtenhat.Daneben gibt es noch den „unternehmerischenfreien Dienstvertrag“. Auch bei diesem liegtkeine Verpflichtung zu Erfüllung eines Werkesvor, sondern zur Leistung von immer wiederkehrendenLeistungen (zum Unterschied vomWerkvertrag), der/die Auftragnehmerin ist jedochebenfalls frei in der Zeiteinteilung, kannsich aber vertreten lassen und benutzt eigeneBetriebsmittel.Der Unterschied zwischen diesen beiden freienDienstverträgen ist wichtig, da sie zu unterschiedlichenSozialversicherungspflichtenführen.6.3.3. WerkvertragSehr häufig ist auch der Werkvertrag anzutreffen.Beim Werkvertrag arbeitet der/die Werk-

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