wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 57Studierende und gewerbliche Tätigkeit5. STUDIERENDE UND GEWERBLICHE TÄ-TIGKEIT5.1. ALLGEMEINES ZUM GE-WERBESCHEINSolltest du dich während oder nach dem Studiumzu einer selbstständigen Tätigkeit undnicht zur Beschäftigung als Dienstnehmer entschließen,ist die Chance groß, dass du unterdie Gewerbeordnung fällst.Das bedeutet für dich, du musst einen Gewerbescheinlösen, dieser löst die Mitgliedschaft inder Wirtschaftskammer aus und hat neben denKammerumlagen auch sozialversicherungsrechtlicheKonsequenzen (siehe Punkt 6.5.)HinweisEs gibt einige Tätigkeiten, die zwar nichtder Gewerbeordnung unterliegen, KraftGesetz jedoch trotzdem eine Mitgliedschaftbei der Wirtschaftskammer auslösen! Soz.B.: Wertpapierdienstleister nach demWertpapieraufsichtsgesetz, Betrieb einesPrivattheaters, Kabaretts.Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung (GewO)unterliegen, werden in 2 Gruppen unterteilt:5.1.1. Freie GewerbeFür diese Tätigkeit brauchst du zwar einen Gewerbeschein,du kannst ihn jedoch lösen ohneeinen Befähigungsnachweis vorlegen zu müssen.Häufiges Beispiel: EDV-Dienstleistung,seit Herbst 2002 ist auch der Großteil des Handelsgewerbesfrei.LBG TippSolltest du die Neugründungsförderung(NeuföG – siehe Punkt 4.1.9.) in Anspruchnehmen wollen, musst du bei freien Gewerbescheinennachweisen, dass du übergrundlegende unternehmerische Kenntnisseverfügst. Im Zuge der Beratung beider Wirtschaftskammer (= deine zuständigeInteressensvertretung) musst du den„Nachweis“ darüber erbringen. Dieser wirderbracht durch: Nachweis eines Schulabschlusses,der über den Grundschulabschlusshinaus geht (Maturazeugnis). AlsStudierende bzw. Absolvent der Uni erfüllstdu in der Regel diese Voraussetzung. Solltestdu keine Matura gemacht haben und auchsonst keinen Schulabschluss, sondern mitStudienberechtigungsprüfung das Studiumbegonnen haben, kannst du den Nachweisauch durch eine 3jährige berufliche Tätigkeitim entsprechenden Bereich erbringen.Liegt diese Voraussetzung auch nicht vor,überreicht dir die Wirtschaftskammer eineBroschüre, die dir die Kenntnisse vermitteltund du verpflichtest dich, diese auch durchzulesen.

Seite 57Studierende und gewerbliche Tätigkeit5. STUDIERENDE UND GEWERBLICHE TÄ-TIGKEIT5.1. ALLGEMEINES ZUM GE-WERBESCHEINSolltest du dich während oder nach dem Studiumzu einer selbstständigen Tätigkeit undnicht zur Beschäftigung als Dienstnehmer entschließen,ist die Chance groß, dass du unterdie Gewerbeordnung fällst.Das bedeutet für dich, du musst einen Gewerbescheinlösen, dieser löst die Mitgliedschaft inder Wirtschaftskammer aus und hat neben denKammerumlagen auch sozialversicherungsrechtlicheKonsequenzen (siehe Punkt 6.5.)HinweisEs gibt einige Tätigkeiten, die zwar nichtder Gewerbeordnung unterliegen, KraftGesetz jedoch trotzdem eine Mitgliedschaftbei der Wirtschaftskammer auslösen! Soz.B.: Wertpapierdienstleister nach demWertpapieraufsichtsgesetz, Betrieb einesPrivattheaters, Kabaretts.Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung (GewO)unterliegen, werden in 2 Gruppen unterteilt:5.1.1. Freie GewerbeFür diese Tätigkeit brauchst du zwar einen Gewerbeschein,du kannst ihn jedoch lösen ohneeinen Befähigungsnachweis vorlegen zu müssen.Häufiges Beispiel: EDV-Dienstleistung,seit Herbst 2002 ist auch der Großteil des Handelsgewerbesfrei.LBG TippSolltest du die Neugründungsförderung(NeuföG – siehe Punkt 4.1.9.) in Anspruchnehmen wollen, musst du bei freien Gewerbescheinennachweisen, dass du übergrundlegende unternehmerische Kenntnisseverfügst. Im Zuge der Beratung beider Wirtschaftskammer (= deine zuständigeInteressensvertretung) musst du den„Nachweis“ darüber erbringen. Dieser wirderbracht durch: Nachweis eines Schulabschlusses,der über den Grundschulabschlusshinaus geht (Maturazeugnis). AlsStudierende bzw. Absolvent der Uni erfüllstdu in der Regel diese Voraussetzung. Solltestdu keine Matura gemacht haben und auchsonst keinen Schulabschluss, sondern mitStudienberechtigungsprüfung das Studiumbegonnen haben, kannst du den Nachweisauch durch eine 3jährige berufliche Tätigkeitim entsprechenden Bereich erbringen.Liegt diese Voraussetzung auch nicht vor,überreicht dir die Wirtschaftskammer eineBroschüre, die dir die Kenntnisse vermitteltund du verpflichtest dich, diese auch durchzulesen.

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