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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Jungunternehmen und Steuern Seite 46werbebetrieb oder selbstständige Einkünfteerzielst, den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungermittelst und einen Umsatzim vergangenen Wirtschaftsjahr von €220.000 nicht überschritten hast. Bei der Ermittlungdes Gewinnes kannst du dann anstelleder tatsächlich angefallenen Betriebsausgabenvereinfachend pauschal 12%, maximaljedoch € 26.400 bzw. 6%, maximal jedoch €13.200 der Umsätze als Betriebsausgaben ansetzen.Zusätzlich können noch Ausgaben fürWareneinkäufe sowie für Löhne und Gehälterabgesetzt werden.Ob die Anwendung einer Pauschalierungsmöglichkeitim Vergleich zur herkömmlichenGewinnermittlung von Vorteil ist, kann nur imjeweiligen Einzelfall zuverlässig beurteilt werden.Hol dir dazu für deine persönliche SituationRat von einem Steuerberater ein.4.1.9. Förderung von JungunternehmerInnenGemäß Neugründungsförderungsgesetz(NeuföG) wird die Neugründung von Unternehmendurch die Befreiung von verschiedenenAbgaben, Beiträgen und Gebühren gefördert.Seit 2002 gibt es zwei Varianten derförderungswürdigen Neugründung:1. „echte“ NeugründungDer Betriebsinhaber als Neugründer schaffteine neue betriebliche Struktur. Dabei kommtes auf die, für die Art des Betriebes typischeStruktur an: z.B. der Gastwirt mietet ein leeresObjekt an und stattet es mit Bar, Möbel,notwendigen technischen Geräten aus – schaffteine bis dahin noch nicht vorhandene Struktur.Die Abgrenzung zu lediglich Umbau-/Renovierungsarbeitenund tatsächlicher neuerStruktur ist oft sehr schwierig und es empfiehltsich, dazu einen Steuerberater beizuziehen.2. Übernahme einer bereits bestehendenStruktur:Der Betriebsinhaber als Neugründer erwirbt(käuflich, durch Schenkung oder auch Erbfall)einen bereits bestehenden Betrieb und führtihn mindestens 5 Jahre nach Erwerb in gleicherForm weiter.Z.B. der Gastwirt kauft von einem anderenGastwirt das Lokal und führt es weiter.Wer ist Neugründer?In beiden Fällen ist nur Neugründer, wersich bisher noch nicht in vergleichbarer Weiseselbstständig betrieblich betätigt hat. Dabeisind Tätigkeiten, die vor mehr als 15 Jahrenselbstständig ausgeübt wurden, nicht von Bedeutung.D.h. Tätigkeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnissesausgeübt wurden, sind nicht vonBedeutung.Vorsicht: als freier Dienstnehmer bist du steuerlichSelbstständiger – Tätigkeiten, die du im

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