wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU
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Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 343.3. SONDERAUSGABEN3.3.1. SonderausgabenZu den Sonderausgaben zählen diejenigenAusgaben eines Steuerpflichtigen, die nichtberuflich sondern privat veranlasst sind undsteuerlich trotzdem geltend gemacht werdenkönnen. Sonderausgaben sind teilweise in unbeschränkterHöhe, teilweise in begrenztemUmfang absetzbar. Auch die Höhe des Einkommensist entscheidend.3.3.2. Was zählt zu den Sonderausgaben?• Bestimmte Renten (z.B. Leibrenten)• Freiwillige Weiterversicherung in dergesetzlichen Pensionsversicherung undNachkauf von Versicherungszeiten, unbeschränktabsetzbar• Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen(z.B. Kranken-, Unfall-,oder Pensionsversicherung), bis zumHöchstbetrag• Pensionskassenbeiträge, bis zum Höchstbetrag• Kosten für Wohnraumbeschaffung undWohnraumsanierung, bis zum Höchstbetrag• Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien,Wandelschuldverschreibungen,bis zum Höchstbetrag• Kirchenbeiträge ab 1.1.2005 bis € 200/Jahr• Steuerberatungskosten, unbeschränkt absetzbar3.3.3. Topfsonderausgaben – was istdas Sonderausgabenviertel?Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge,Aufwendungen für Wohnraumschaffungsowie Wohnraumsanierung, junge Aktien undGenussscheine werden auch als Topfsonderausgabenbezeichnet, da sie insgesamt nur bis zueinem persönlichen Höchstbetrag von insgesamt€ 2.920 abgezogen werden können. Vonden Sonderausgaben – unter Berücksichtigungdes Höchstbetrages – wirkten sich dann durcheine nochmalige Einschränkung nur 1/4 steuerminderndaus, das so genannte Sonderausgabenviertel.Bei Jahreseinkünften zwischen €36.400 und € 50.900 werden Topfsonderausgabeneingeschliffen und können ab € 50.900gar nicht mehr berücksichtigt werden.Im Überblick• Topfsonderausgaben nur im Rahmendes Sonderausgabenviertels absetzbar• Einschleifregelung zwischen € 36.400und € 50.900• Keine Topf-Sonderausgaben mehr abeinem Jahreseinkommen von € 50.900
Seite 35Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen3.3.4. SonderausgabenpauschaleWenn du gar keine Sonderausgaben geltendmachst, weil bei dir keine angefallen sind,kommst du trotzdem in den Genuss eines Sonderausgabenpauschales,das in der Personalverrechnungdes Arbeitgebers bereits mit € 60steuermindernd berücksichtigt wird.3.3.5. Sonderausgaben im EinzelnenBreitband Internetanschluss!Um Österreich für die „Informationsgesellschaft“fit zu machen, sind für die erstmaligeHerstellung eines Internetzuganges mittelsBreitbandtechnik (mind. 256 kbit/Sekunde)bis zu einem Betrag von max. € 50 sowie laufendeGrundentgelte bis max. € 40 monatlichals Sonderausgabe absetzbar, vorausgesetzt dererstmalige Internetanschluss erfolgt ab dem1.5.2003. Darüber hinaus ist diese steuerlicheFörderung bis zum 31.12.2004 zeitlich begrenzt.Sie fällt nicht in den Sonderausgabentopfund ist auch nicht von der Einschleifregelungbetroffen.VersicherungsprämienUnbegrenzt als Sonderausgaben können geltendgemacht werden:Beiträge für die freiwillige Weiterversicherungin der gesetzlichen Pensionsversicherung undder Nachkauf von Schul- und Studienmonatenin der Pensionsversicherung können unbegrenztals Sonderausgaben abgezogen werden.Es gibt keine Beschränkung auf das Viertel!Der Nachkauf von Schul- und Studienzeitenist aber ein teures Vergnügen, dass sich nur wenigeleisten können und auch wirklich leistenwollen.Nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbarsind:Dies betrifft in erster Linie die Personenversicherungen.Als Sonderausgaben im Rahmendes Viertels können aber nur folgende Prämienabgesetzt werden:• Prämien für die Höherversicherung in dergesetzlichen Pensionsversicherung• Prämien für Rentenversicherungen mit einerauf Lebensdauer zahlbaren Rente• Ablebensversicherungen• Kapitalversicherungen auf Er- und Ableben,wenn der Versicherungsvertrag vordem 1.10.1996 abgeschlossen wurde• Zusatzkrankenversicherungen• Unfallversicherungen, einschließlich InsassenunfallversicherungenWohnraumschaffungAufwendungen für die Errichtung eines Eigenheimesoder einer Eigentumswohnung sindals Topfsonderausgaben innerhalb des gemeinsamenHöchstbetrages absetzbar. Darunter fallenauch Zahlungen für achtjährig gebundeneBeträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse fürdie Errichtung einer Mietwohnung z.B. an
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Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 343.3. SONDERAUSGABEN3.3.1. SonderausgabenZu den Sonderausgaben zählen diejenigenAusgaben eines Steuerpflichtigen, die nichtberuflich sondern privat veranlasst sind undsteuerlich trotzdem geltend gemacht werdenkönnen. Sonderausgaben sind teilweise in unbeschränkterHöhe, teilweise in begrenztemUmfang absetzbar. Auch die Höhe des Einkommensist entscheidend.3.3.2. Was zählt zu den Sonderausgaben?• Bestimmte Renten (z.B. Leibrenten)• Freiwillige Weiterversicherung in dergesetzlichen Pensionsversicherung undNachkauf von Versicherungszeiten, unbeschränktabsetzbar• Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen(z.B. Kranken-, Unfall-,oder Pensionsversicherung), bis zumHöchstbetrag• Pensionskassenbeiträge, bis zum Höchstbetrag• Kosten für Wohnraumbeschaffung undWohnraumsanierung, bis zum Höchstbetrag• Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien,Wandelschuldverschreibungen,bis zum Höchstbetrag• Kirchenbeiträge ab 1.1.2005 bis € 200/Jahr• Steuerberatungskosten, unbeschränkt absetzbar3.3.3. Topfsonderausgaben – was istdas Sonderausgabenviertel?Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge,Aufwendungen für Wohnraumschaffungsowie Wohnraumsanierung, junge Aktien undGenussscheine werden auch als Topfsonderausgabenbezeichnet, da sie insgesamt nur bis zueinem persönlichen Höchstbetrag von insgesamt€ 2.920 abgezogen werden können. Vonden Sonderausgaben – unter Berücksichtigungdes Höchstbetrages – wirkten sich dann durcheine nochmalige Einschränkung nur 1/4 steuerminderndaus, das so genannte Sonderausgabenviertel.Bei Jahreseinkünften zwischen €36.400 und € 50.900 werden Topfsonderausgabeneingeschliffen und können ab € 50.900gar nicht mehr berücksichtigt werden.Im Überblick• Topfsonderausgaben nur im Rahmendes Sonderausgabenviertels absetzbar• Einschleifregelung zwischen € 36.400und € 50.900• Keine Topf-Sonderausgaben mehr abeinem Jahreseinkommen von € 50.900