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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 31Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenPensionistenabsetzbetragDieser steht PensionistInnen zu und beträgt€ 400 pro Jahr. Eine vorgesehene Einschleifregelungbedeutet, dass sich der Pensionistenabsetzbetragvermindert, je höher die Pensionist und ab einem Pensionsbezug von € 25.000/Jahr überhaupt nicht mehr zusteht.ACHTUNGSowohl der allgemeine, der Arbeitnehmer-,der Verkehrs- und der Pensionistenabsetzbetragwerden automatisch vom Arbeitgeberbzw. von der pensionsauszahlenden Stelleberücksichtigt.Alleinverdiener- und AlleinerzieherabsetzbetragDu bist für das Finanzamt dann AlleinverdienerIn,wenn• du mehr als 6 Monate im Kalenderjahrverheiratet bist und von deinem/r EhegattInnicht dauernd getrennt lebst bzw.• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mitdeinem/r LebensgefährtenIn in einer eheähnlichenGemeinschaft lebst und einervon euch beiden für mindestens 7 Monatefür ein Kind Familienbeihilfe erhält.Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht aberimmer nur einem Partner zu. Wenn beide voneuch (Studierendenpaar mit Kind) die Voraussetzungenerfüllen, dann steht er dem zu, dervon euch mehr verdient.Wie hoch dürfen die Einkünfte deines/r (Ehe)-PartnerIn sein?• € 2.200 jährlich ohne Kind• € 6.000 jährlich mit KindMaßgeblich für die Berechnung der Einkommensgrenzefür deinen/e (Ehe)-PartnerIn sinddie steuerpflichtigen Einkünfte. Familienbeihilfe,Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützungen,Notstandshilfe und Alimentebleiben für diese Berechnung unberücksichtigt,da steuerfrei. Das steuerfreie Wochengeldist hingegen in die Berechnung einzubeziehen.Wenn du AlleinerzieherIn bist, steht dir seit1.1.2004 der Alleinerzieherabsetzbetrag von €494 bei einem Kind bzw. € 669 bei zwei Kindernzu. Der Betrag von € 669 erhöht sich fürdas dritte und jedes weitere Kind um jeweils €220. Du bist für das Finanzamt AlleinerzieherIn,wenn du nicht in einer Gemeinschaft miteiner/m (Ehe)-PartnerIn lebst und für mindestens7 Monate für 1 Kind Familienbeihilfebezogen hast. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetragkann im Vorhineinbei deinem Arbeitgeber mittels Formular E30oder im Nachhinein beim Finanzamt mittelsFormular L1 (Arbeitnehmerveranlagung), FormularE1 (Einkommensteuererklärung) oderFormular E5 (ohne Erwerbseinkommen) geltendgemacht werden.

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