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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Seite 21Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnenkosten nur dann abzugsfähig, wenn du schoneinen Beruf ausübst. Umschulungskosten sinddann absetzbar, wenn es sich um eine umfassendeUmschulung handelt.Ausbildungskosten sind Aufwendungen zurErlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübungermöglichen oder begünstigen. DieAbzugsfähigkeit ist jedoch nur dann gegeben,wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübtenoder einer damit verwandten Tätigkeitvorliegt.Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweilsausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben,um den jeweiligen Anforderungen gerechtzu werden. Für eine künftige Tätigkeit könnenbei nachweislicher Jobzusage diese Kosten bereitssteuerlich angesetzt werden.Unter die Aus- und Fortbildungskosten fallenvor allem:• Eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)• Kosten für Unterlagen• Fahrtkosten• Allenfalls Taggelder• NächtigungskostenKaufmännische und bürotechnische Grundausbildungen,wie z.B. EDV-Kurse, Internet-Kurse,Erwerb des europäischen Computerführerscheines,Maschinschreibkurse,Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung,Lohnverrechnung oder Steuerlehresind immer abzugsfähig (siehe dazu auch StichwortSprachkurse).Nicht abzugsfähig sind Ausbildungen, diehauptsächlich die Privatsphäre betreffen, etwaKosten für den B-Führerschein, für Sportkurseoder für Persönlichkeitsbildung.Umschulungen sind Maßnahmen, die so umfassendsind, dass sie einen Einstieg in eineneue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mitder bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist,und du auf die tatsächliche Ausübung des neuenBerufes abzielst. Darunter fallen auch dieAufwendungen, die für dein Studium anfallen,wenn du dir dieses durch Hilfstätigkeiten oderfallweise Beschäftigungen finanzierst.BetriebsratsumlageWenn es im Unternehmen, in dem du beschäftigtbist, einen Betriebsrat gibt, dann wird direine Betriebsratsumlage direkt vom Lohn/Gehalt abgezogen. Dieser Aufwand wirkt sichaber bei der laufenden Lohnverrechnung nichtsteuermindernd aus. Die Betriebsratsumlagekannst du daher nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagunggeltend machen.ComputerAufwendungen für einen Computer und Zubehör(z.B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten,soweit dieser beruflich verwen-

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