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wegweiser - Österreichische HochschülerInnenschaft Linz - JKU

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Studierendenjob und Steuern - DienstnehmerInnen Seite 14LBG-TIPPFalls du nur in den Ferien arbeitest bzw.nicht das ganze Jahr lohnsteuerpflichtigeEinkünfte beziehst und Lohnsteuer bezahlthast, dann solltest du in jedem Fall nachdem Jahresende eine Arbeitnehmerveranlagungbeim Finanzamt abgeben, da du aufgrundder Jahresberechnung mit SicherheitLohnsteuer vom Staat zurückerhältst.AchtungEinkünfte im Rahmen eines freien Dienstvertragesoder eines dienstnehmerähnlichenWerkvertrages fallen unter Einkünfte auseiner betrieblichen Tätigkeit. Daher erfolgthier kein Lohnsteuerabzug. Diese Einkünftefallen in der Regel unter Einkünfte ausselbstständiger Arbeit oder unter Einkünfteaus Gewerbebetrieb.Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtigeEinkommen?Zu diesen Ausgaben zählen jene, die mit denEinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeitdirekt zusammenhängen. Diese Ausgabenwerden Werbungskosten genannt und in derCheckliste (siehe Pkt. 3.2.3.) näher erläutert.Neben den Werbungskosten gibt es noch weitereAusgaben, die das steuerpflichtige Einkommenvermindern. Dazu zählen Sonderausgaben undaußergewöhnliche Belastungen (dazu ausführlichin den Punkten 3.3. und 3.4.). Ausgaben,welche mit nicht steuerpflichtigen Einkünftenim unmittelbaren Zusammenhang stehen, dürfennicht abgezogen werden.3.2.1 Wann sollst du/musst du eineArbeitnehmerveranlagung durchführen?Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischenPflichtveranlagung und Antragsveranlagung(= freiwillig) unterschieden.Wann bist du verpflichtet eine Veranlagungdurchzuführen?Eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung(bzw. eine Einkommensteuererklärung) mussimmer dann beim Finanzamt abgegeben werden,wenn dein Einkommen den Betrag von €12.000 (vor 2009 € 10.900) übersteigt und du:1. gleichzeitig zumindest zeitweise zwei odermehrere lohnsteuerpflichtige Einkünftebeziehst, oder2. bei der Lohnverrechnung der Alleinver-

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