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Schönheitsoperationen - BMELV

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7. Qualität und Qualitätssicherung<br />

Die Qualität und Qualitätssicherung im Zusammenhang mit plastisch-ästhetischen<br />

Operationen ist eine wesentliche Voraussetzung für deren Erfolg.<br />

Die berufsrechtlichen Normen, wissenschaftlichen Standards und die Sicherung des<br />

organisatorischen Ablaufs, technische Voraussetzungen und örtliche Gegebenheiten<br />

sind jedoch Mindestanforderungen für die Einhaltung und Gewährung einer hohen<br />

Qualität der Leistung.<br />

Ästhetische Operationen erfolgen in der Regel ohne medizinische Indikation (s.o.<br />

Kapitel 3 und 5) auf einer quasi privatrechtlichen Absprache zwischen Patient (Kunde)<br />

und Arzt (Leistungsanbieter); das heißt, die Kontroll- und Überwachungsmechanismen<br />

der Krankenkassen greifen hier nur eingeschränkt.<br />

Die besondere Situation, in der sich die Patienten als Kunde und der Arzt als Anbieter<br />

befinden, erfordert die Neudefinition des klassischen Arzt-Patientenverhältnisses.<br />

Der Kunde ist nicht der kranke Patient, sondern jemand, der vorab eine sehr konkrete<br />

Leistung mit dem Arzt, der keine Heilbehandlung im traditionellen Sinne durchführt,<br />

vorab vereinbart.<br />

Die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz des Arztes und die regelgerechte<br />

Durchführung von plastisch-ästhetischen Operationen in dafür zugelassenen<br />

Einrichtungen müssen genau definiert, transparent und nachvollziehbar sein.<br />

7.1 „Schönheitschirurg“ und Berufsrecht<br />

Die Frage beruflicher Anforderungen an Ärzte unterliegt dem ärztlichen Berufsrecht.<br />

Dies liegt in der Kompetenz der Länder. In ihren Kammer- und Heilberufsgesetzen<br />

haben es die Länder den Ärztekammern übertragen, das Berufsrecht näher auszugestalten.<br />

Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglieder einer Ärztekammer und unterliegen daher<br />

den berufsrechtlichen Pflichten in Form von Satzungen; die Kontrolle über die Einhaltung<br />

des Berufsrechts obliegt den Ärztekammern, die ihrerseits der Aufsicht der obersten<br />

Landesgesundheitsbehörden unterstehen.<br />

Vorschläge zu Änderungen im Berufsrecht oder in den Weiterbildungsordnungen<br />

durchlaufen einen klar vorgegebenen Prozess. Vorschläge und Änderungswünsche<br />

werden der Ständigen Kommission (StäKo) Fort- und Weiterbildung bei der Bundesärztekammer<br />

zur Kenntnis gebracht. In der StäKo sitzen Delegierte der Landesärztekammern,<br />

die über Probleme der Weiterbildung diskutieren und Beschlussvorlagen<br />

entwickeln. Liegt eine Beschlussvorlage vor, wird diese in die auch bei den Landesärztekammern<br />

vorhandenen Weiterbildungskommissionen zurückgereicht. Beschlussvorlagen<br />

können dann beim Vorstand der Bundesärztekammer (bestehend<br />

aus den Präsidenten der Landesärztekammern) eingereicht und von diesem auf die<br />

Tagesordnung des Deutschen Ärztetages gesetzt werden.<br />

Umfassende oder grundlegende Änderungen im Berufsrecht können im Rahmen des<br />

Deutschen Ärztetages beraten und beschlossen werden; die Umsetzung obliegt<br />

dann den Landesärztekammern. Ein entsprechender Beschluss der Landesärzte-<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 98

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