Schönheitsoperationen - BMELV
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7. Qualität und Qualitätssicherung<br />
Die Qualität und Qualitätssicherung im Zusammenhang mit plastisch-ästhetischen<br />
Operationen ist eine wesentliche Voraussetzung für deren Erfolg.<br />
Die berufsrechtlichen Normen, wissenschaftlichen Standards und die Sicherung des<br />
organisatorischen Ablaufs, technische Voraussetzungen und örtliche Gegebenheiten<br />
sind jedoch Mindestanforderungen für die Einhaltung und Gewährung einer hohen<br />
Qualität der Leistung.<br />
Ästhetische Operationen erfolgen in der Regel ohne medizinische Indikation (s.o.<br />
Kapitel 3 und 5) auf einer quasi privatrechtlichen Absprache zwischen Patient (Kunde)<br />
und Arzt (Leistungsanbieter); das heißt, die Kontroll- und Überwachungsmechanismen<br />
der Krankenkassen greifen hier nur eingeschränkt.<br />
Die besondere Situation, in der sich die Patienten als Kunde und der Arzt als Anbieter<br />
befinden, erfordert die Neudefinition des klassischen Arzt-Patientenverhältnisses.<br />
Der Kunde ist nicht der kranke Patient, sondern jemand, der vorab eine sehr konkrete<br />
Leistung mit dem Arzt, der keine Heilbehandlung im traditionellen Sinne durchführt,<br />
vorab vereinbart.<br />
Die Anforderungen an die Qualifikation und Kompetenz des Arztes und die regelgerechte<br />
Durchführung von plastisch-ästhetischen Operationen in dafür zugelassenen<br />
Einrichtungen müssen genau definiert, transparent und nachvollziehbar sein.<br />
7.1 „Schönheitschirurg“ und Berufsrecht<br />
Die Frage beruflicher Anforderungen an Ärzte unterliegt dem ärztlichen Berufsrecht.<br />
Dies liegt in der Kompetenz der Länder. In ihren Kammer- und Heilberufsgesetzen<br />
haben es die Länder den Ärztekammern übertragen, das Berufsrecht näher auszugestalten.<br />
Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglieder einer Ärztekammer und unterliegen daher<br />
den berufsrechtlichen Pflichten in Form von Satzungen; die Kontrolle über die Einhaltung<br />
des Berufsrechts obliegt den Ärztekammern, die ihrerseits der Aufsicht der obersten<br />
Landesgesundheitsbehörden unterstehen.<br />
Vorschläge zu Änderungen im Berufsrecht oder in den Weiterbildungsordnungen<br />
durchlaufen einen klar vorgegebenen Prozess. Vorschläge und Änderungswünsche<br />
werden der Ständigen Kommission (StäKo) Fort- und Weiterbildung bei der Bundesärztekammer<br />
zur Kenntnis gebracht. In der StäKo sitzen Delegierte der Landesärztekammern,<br />
die über Probleme der Weiterbildung diskutieren und Beschlussvorlagen<br />
entwickeln. Liegt eine Beschlussvorlage vor, wird diese in die auch bei den Landesärztekammern<br />
vorhandenen Weiterbildungskommissionen zurückgereicht. Beschlussvorlagen<br />
können dann beim Vorstand der Bundesärztekammer (bestehend<br />
aus den Präsidenten der Landesärztekammern) eingereicht und von diesem auf die<br />
Tagesordnung des Deutschen Ärztetages gesetzt werden.<br />
Umfassende oder grundlegende Änderungen im Berufsrecht können im Rahmen des<br />
Deutschen Ärztetages beraten und beschlossen werden; die Umsetzung obliegt<br />
dann den Landesärztekammern. Ein entsprechender Beschluss der Landesärzte-<br />
Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 98