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Schönheitsoperationen - BMELV

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des behandelnden Arztes dem Patienten Regressansprüche ermöglicht, andererseits<br />

den behandelnden Arzt bei Befolgen der Aufklärungspflichten exkulpiert.<br />

Als Konsequenz daraus hat sich für Thomas (2003) die Arzt-Patienten-Beziehung<br />

von einer ethischen zu einer Marktbeziehung verschoben. Da jedoch jede Arzt-<br />

Patienten-Beziehung primär auf Vertrauen gegründet ist, hält er es für notwendig,<br />

dass diese Beziehung im Sinne eines Gleichgewichtes zwischen den Prinzipien der<br />

Selbstbestimmung des Patienten und der Fürsorge des Arztes zum Wohle des Patienten<br />

neu austariert werden sollte.<br />

In Anbetracht der Tatsache, dass einerseits die Befragten in unserer Patientenstichprobe<br />

ihre/n Operateur/in aufgrund des vertrauenswürdigen Eindrucks auswählen<br />

und sich andererseits generell gut über Art, Ablauf, Folgen und Risiken der ästhetischen<br />

Eingriffe informiert fühlen, sowie drittens standardmäßig Aufklärungsbogen<br />

erhalten, scheint hinsichtlich der Patientenaufklärung kein Handlungsbedarf von Seiten<br />

des Verbraucherschutzes gegeben zu sein.<br />

Uns wurde von Patientinnen berichtet, dass die Absicht, den geplanten ästhetischen<br />

Eingriff durchführen zu lassen, bei den Patientinnen dermaßen dominant im Vordergrund<br />

stand, dass den Aufklärungen über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken<br />

wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde.<br />

Die teilweise vorhandene Überforderung der Patientenautonomie und des „informed<br />

choice“ wie des „informed consent“ wird auch an dem Ergebnis der Patientenbefragung<br />

insofern deutlich, dass sich 70% der Befragten nicht gezielt auf das Arztgespräch<br />

vorbereitet haben. Der Hinweis von Thomas auf die verstärkte Fürsorgepflicht<br />

des Arztes auch und speziell bei ästhetischen Operationen gewinnt dadurch zusätzlich<br />

an Bedeutung.<br />

Angesichts der intensiven Werbekampagnen für die Durchführung von „<strong>Schönheitsoperationen</strong>“<br />

und der Tatsache, dass sich das ärztliche Honorar nach der Zahlungsbereitschaft<br />

der Patienten richtet 73 , sollte deshalb in der Weiterbildung zum Plastischen<br />

Chirurgen oder der Zusatzausbildung „Plastische Operationen“ auf eine adäquate<br />

empathische Patientenaufklärung besonderer Wert gelegt werden. Schmidt-<br />

Tintemann hat bereits zu Anfang der modernen Plastischen Chirurgie in Deutschland<br />

darauf hingewiesen, dass eine Neu-Orientierung der ärztlichen Maßstäbe notwendig<br />

ist:<br />

„Er (der Arzt) muß in der Lage sein, beurteilen zu können, was den Patienten bewegt,<br />

um mit ihm als Partner zur Entscheidung zu gelangen. Der organische Zustand allein<br />

besagt nicht das Wesentliche. Die Kooperation zwischen Chirurgie und Psychologie<br />

wird gerade in der Plastischen Chirurgie zur Notwendigkeit.“ 74<br />

Es ist sicherlich auch angeraten, dass auf diesen Aspekt in entsprechenden Aufklärungsmaterialen<br />

oder Internetplattformen ausdrücklich hingewiesen wird. In diesem<br />

Zusammenhang wäre es auch von großem Interesse zu erfahren, welchem Prozentsatz<br />

von interessierten Kunden und Kundinnen im ersten Gespräch von einer ästhetischen<br />

Operation abgeraten wurde. Bislang gibt es dazu nur vereinzelt Aussagen mit<br />

episodischem Charakter. So berichtet beispielsweise Schmidt-Tintemann, dass sie<br />

bei drei von vier Patienten einen Eingriff ablehnt. 75 Für sie ist es geradezu ein Güte-<br />

73<br />

Eine Abdingung der für Privatbehandlungen geltenden GOÄ ist nach § 2 I 1 GOÄ möglich und wird<br />

bei „<strong>Schönheitsoperationen</strong>“ regelmäßig praktiziert.<br />

74<br />

Schmidt-Tintemann 1972:8<br />

75<br />

a.a.O., 56<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 93

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