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Schönheitsoperationen - BMELV

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6.2 Patientenaufklärung<br />

Die umfassende Aufklärung über Voraussetzungen, Art, Ablauf und Umfang des Eingriffs<br />

sowie Erfolgsaussichten, Risiken, und bleibende Narben ist nicht nur ein notwendiger<br />

Bestandteil der Entscheidungsfindung für Patienten, sondern auch zu einem<br />

wichtigen Faktor der Arzthaftung geworden.<br />

Welche juristischen Aspekte bei der Patientenaufklärung beachtet werden müssen,<br />

referiert Koller in einem Übersichtsartikel zur gängigen Rechtssprechung des BGH<br />

und verschiedener OLGs: 70<br />

„Aufklärung vor einer Schönheitsoperation muss immer so rechtzeitig erfolgen, dass<br />

der Patient nach der Aufklärung noch ausreichend Gelegenheit hat, seine Entscheidung<br />

für eine Operation zu überdenken. Der Patient darf also bei der Aufklärung nie<br />

das Gefühl haben, für einen Behandlungsabbruch sei es zu spät.“<br />

Koller vertritt die Auffassung, dass der Patient grundsätzlich schon bei der ersten<br />

Vorstellung aufzuklären ist. Bei rein ästhetischen Eingriffen müssen den Patienten<br />

mehrere Nächte zum Überdenken eingeräumt werden. Die Patienten müssen umso<br />

ausführlicher und ausdrücklicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger<br />

schädlicher Folgen informiert werden, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch<br />

geboten ist. Die Informationspflicht erstreckt sich auf alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen,<br />

die infolge des Eingriffs auftreten können, sowie mögliche kosmetische<br />

Nachteile und auch über jegliches Risiko eines Misserfolges. Wichtig ist außerdem,<br />

dem Patienten die Wirkungsdauer des Ergebnisses zu verdeutlichen sowie auf<br />

eventuell zur Korrektur oder als Folge einer Komplikation erforderliche Nachoperation<br />

hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, von der Operation abzuraten,<br />

wenn sich der Patient offensichtlich ein unerreichbares Ergebnis erhofft. Schließlich<br />

muss der Arzt ungefragt darauf hinweisen, dass die Kosten der „<strong>Schönheitsoperationen</strong>“<br />

in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Die Aufklärung<br />

muss in einem Arzt-Patienten-Gespräch stattfinden.<br />

Klärt der Arzt nicht oder nicht umfassend genug auf, so kann der Patient laut einem<br />

Urteil des OLG Frankfurt/Main (Az.:8 U 47/04) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche<br />

geltend machen.<br />

Die vertragliche Haftung setzt den Abschluss eines Behandlungsvertrages voraus.<br />

Dieser Vertrag ist als Dienstvertrag im Sinne von §§ 611, 627 BGB einzuordnen, da<br />

Ärzte aufgrund der Unwägbarkeiten bei einem Eingriff am lebenden Organismus nur<br />

das Bemühen um den Erfolg durch eine sorgfaltsgerechte Behandlung nach Maßgabe<br />

des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten schulden. 71 Nach gängiger Auffassung<br />

ist nach §§ 280 I 1, 611 BGB eine Haftungsgrundlage gegeben, wenn dem Arzt<br />

ein Behandlungsfehler unterläuft oder er aus ärztlicher Eigenmacht handelt. 72<br />

Die ausführlichen Regelungen und die gängige Rechtssprechung basieren auf einer<br />

Vertragshaftungsethik, die einerseits im Fall eines fehlerhaften Vorgehens seitens<br />

70<br />

So Christian Koller in der aesthetic Tribune „Klären Sie Ihre Patienten vor <strong>Schönheitsoperationen</strong><br />

juristisch richtig auf“, Ausgabe 6, Oktober 2006<br />

71<br />

siehe dazu auch Laufs&Uhlenbruck 2002: f 39 Rdnr. 31<br />

72<br />

siehe dazu Lorz 2001<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 92

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