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Schönheitsoperationen - BMELV

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Tabelle 19: Durchschnittskosten ästhetischer Operationen (nach Arztangaben)<br />

Art Fallzahl * Preisbandbreite Durchschnittskosten<br />

Auflagerungsplastik 9 265 – 1.200 408<br />

Lippenkorrektur 47 150 – 1.500 461<br />

Lasertherapie (Gesicht) 50 50 – 3.000 635<br />

Schamlippenstraffung 16 200 – 1.500 785<br />

Kinnkorrektur 13 400 – 2.500 1.177<br />

Ohrkorrektur 57 200 – 2.575 1.200<br />

Lidstraffung 60 180 – 2.500 1.215<br />

Brauenlift 19 400 – 3.000 1.925<br />

Oberarmstraffung 22 1.000 – 3.785 2.205<br />

Fettabsaugung 45 1.000 – 5.500 2.435<br />

Nasenkorrektur 45 300 – 4.000 2.473<br />

Oberschenkelstraffung 25 1.000 – 4.000 2.587<br />

Bruststraffung 39 2.000 – 5.350 3.435<br />

Bauchdeckenstraffung 38 1.500 – 6.000 3.726<br />

Brustverkleinerung 40 1.536 – 5.350 3.750<br />

Bodylift 10 600 – 7.000 4.250<br />

Brustvergrößerung 45 2.400 – 5.650 4.263<br />

Face-/Halslift 12 1.500 – 8.000 4.700<br />

SMAS-Facelift 20 2.000 – 7.000 4.787<br />

Face-/Hals-/Stirnlift 8 2.500 – 9.000 5.792<br />

* Die Fallzahlen beziehen sich auf die Ärzte, die Angaben zu den Kosten gemacht haben<br />

Quelle: GP Forschungsgruppe Arzterhebung 2006<br />

Kassen müssen für kosmetische Operationen nur im Rahmen der Behandlung einer<br />

Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aufkommen. Laut einem Urteil des<br />

Bundessozialgerichtes vom Oktober 2004 ist dies dann der Fall, wenn das Aussehen<br />

einer Person durch einen behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körperzustand entstellt<br />

ist oder wesentliche Funktionseinschränkungen gegeben sind.<br />

„Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist ein behandlungsbedürftiger regelwidriger<br />

Körper- oder Geisteszustand. Wenn dadurch keine Körperfunktionen, sondern nur<br />

das Aussehen des Menschen beeinträchtigt wird, muss eine entstellende Wirkung vorliegen,<br />

um als Krankheit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auslösen zu können.<br />

Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung<br />

ist auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung<br />

darstellt, die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung<br />

geführt hat. Eingriffe am gesunden Körper betreffen selbst dann nicht das von der Krankenversicherung<br />

abzudeckende Krankheitsrisiko, wenn in unmittelbarer Folge positive Auswirkungen<br />

auf den Seelenzustand zu erwarten sind.“ 52<br />

Zu den Eingriffen, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen im Einzelfall und<br />

nur auf Antrag übernehmen, können das Anlegen abstehender Ohren im Kindesalter<br />

fallen (Winkel zwischen Ohrmuschel und Schädel mehr als 45°), die Korrektur einer<br />

überschießenden Narbenbildung nach einer Gesichtsverletzung oder die Resektion<br />

52 Pressemitteilung Nr. 57/04 des Bundessozialgerichts, Kassel<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 62

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