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Schönheitsoperationen - BMELV

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3. Wissenschaftlicher Hintergrund und state of the art<br />

Bei der Darstellung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu dem Thema ästhetische,<br />

kosmetische und „<strong>Schönheitsoperationen</strong>“ klammern wir im Rahmen dieses<br />

Forschungsprojektes bewusst die Diskussion des Verständnisses von Schönheit sowie<br />

die historische Entwicklung hinsichtlich der Durchführung von ästhetischen Operationen<br />

aus. Näheres dazu findet sich beispielsweise bei Schmidt-Tintemann (1972),<br />

Lösch (2003), Panfilov (2003), Taschen (2005), Schrader (2005) oder Neuhann-<br />

Lorenz (2006).<br />

Notwendig ist jedoch eine nähere Definition des Gegenstandes. Was ist eigentlich<br />

eine „Schönheitsoperation“ bzw. „Schönheitschirurgie“?<br />

Für die Wegbereiterin einer modernen Auffassung von Plastischer Chirurgie, Ursula<br />

Schmidt-Tintemann, gehörte die Bezeichnung „Schönheitschirurgie“ zur Vulgärterminologie:<br />

„Der Ausdruck ‚Schönheitschirurgie’ ist falsch, weil er sehr vage auf allgemeine Maßstäbe<br />

verweist, die dem Zeitgeschmack unterworfen sind, und weil er eine Übertreibung<br />

enthält, die zwar einer Marktlage entgegenkommt, aber geeignet ist, im Patienten<br />

falsche Vorstellungen und Hoffnungen in Bezug auf operative Möglichkeiten zu wecken.“<br />

11<br />

Selbst mit der Bezeichnung Ästhetische Chirurgie konnte sie sich nicht anfreunden,<br />

weil damit als Ziel einer Operation zweckfreies Wohlgefallen unterstellt werden würde.<br />

In der Antwort der Bundesregierung (15/2289) auf die bereits zitierte Kleine Anfrage<br />

aus dem Jahr 2003 wird ausgeführt, dass es keine eindeutige Definition gibt. Die<br />

Bundesregierung verwendet den Begriff der „Schönheitschirurgie“ mit dem Verständnis,<br />

„dass sich die Schönheitschirurgie mit der Verbesserung oder Veränderung von<br />

Körperformen durch operative Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne<br />

des Krankenversicherungsrechts befasst.“<br />

Der Zusatz ohne medizinische Notwendigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts<br />

verlagert die notwendige Präzisierung dessen, was medizinisch notwendig ist,<br />

auf die Definitionsmacht der Juristen. Das Berliner Kammergericht meint dazu in einem<br />

Urteil (Az. 5U 153/01), dass „nicht medizinisch indizierte Schönheitschirurgie<br />

eine gewerbliche Tätigkeit sei“ und führt weiter aus: „...dass der Begriff ‚plastischästhetische<br />

Chirurgie’ zwar zu dem gewerblichen Bereich bloßer Schönheitschirurgie<br />

tendiert, ohne weitere Klarstellung wird aber damit eine Abgrenzung zur medizinisch<br />

indizierten ‚Wiederherstellungschirurgie’ nicht hinreichend deutlich, die auch ästhetische<br />

Beeinträchtigungen mit psychischem Krankheitswert erfasst.“<br />

Im Rahmen der Europäischen Union haben die European Union of Medical Specialists<br />

und das Committee of European Doctors folgende Definition erarbeitet:<br />

„Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie ist die Fachrichtung, die sich<br />

auf akute und nicht-akute Zustände bezieht, die angeboren oder entweder durch Unfall,<br />

Krankheit, Degeneration oder durch Alterungsprozesse bei beiden Geschlechtern<br />

in allen Altersstufen erworben sein können. Ihr Ziel ist die Wiederherstellung des<br />

11 Schmidt-Tintemann 1972:11<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 15

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