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Schönheitsoperationen - BMELV

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Um die Transparenz zu gewährleisten, die Orientierung der Bürgerinnen und Bürger<br />

zu erleichtern und letztlich deren Sicherheit zu erhöhen, hat zum Beispiel die Landesärztekammer<br />

NRW zum Thema „Schönheitschirurgie“ allgemeine Informationen<br />

ins Netz gestellt. 94 In diesem Papier wird auf die Notwendigkeit der vorherigen Prüfung<br />

des Anbieters einer Leistung hingewiesen um haftungsrechtliche Konsequenzen<br />

zu minimieren. Besonders wird die Aufklärungspflicht über Risiken herausgestellt, die<br />

Pflicht zur Dokumentation und die Art und Weise der Werbung für die angebotene<br />

Leistung.<br />

Die Fachgesellschaften bemühen sich ebenfalls um Transparenz und bieten auf ihren<br />

Webseiten Informationen zu den zu empfehlenden Ärzten und Kliniken und weisen<br />

gleichzeitig darauf hin, an wen sich geschädigte Patienten wenden können. 95<br />

7.5 Auswirkung der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes auf den Markt<br />

der „Schönheitschirurgie“<br />

Mit dem Heilmittelwerbegesetzt soll regulierend auf aggressive und unrealistische<br />

Werbung für „<strong>Schönheitsoperationen</strong>“ eingegriffen werden.<br />

Die Auswirkung der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HMWG) auf den Markt<br />

der „Schönheitschirurgie“ ist aufgrund der Kürze der Laufzeit im Rahmen unseres<br />

Forschungsprojektes nicht überprüfbar oder quantifizierbar. Erste Aussagen können<br />

nur zur Art und Weise der Umsetzung des HMWG beim werblichen Auftritt getroffen<br />

werden.<br />

Es ist laut HMWG zum Beispiel verboten, sich im weißen Kittel ablichten zu lassen<br />

und mit Fotos von Gesprächen mit Patienten zu werben. Weiterhin ist es zu unterlassen,<br />

Vorher-Nachher-Vergleiche zu zeigen sowie unrealistische Operationsergebnisse<br />

anzubieten.<br />

Bei einer nicht repräsentativen Stichprobe der Internet-Auftritte von ästhetisch tätigen<br />

Operateuren aus unserem Adressensatz konnte festgestellt werden, dass zwar Vorher-Nachher-Fotos<br />

von Patienten/innen in der Regel nicht mehr präsentiert werden,<br />

aber dass es eine Reihe von Umgehungsmaßnahmen des Verbots gibt. So wird beispielsweise<br />

interessierten Besuchern der Webseiten von ästhetisch tätigen Operateuren<br />

ein Link zu ausländischen Webseiten angeboten, auf denen dann Vorher-<br />

Nachher-Vergleiche eingesehen werden können. Des Weiteren wird offeriert, sich als<br />

potentieller Kunde registrieren zu lassen, um dann in einem geschützten Bereich<br />

Einsicht in Vorher-Nachher-Vergleiche zu bekommen. In vielen Fällen wird auch auf<br />

den Webseiten hingewiesen, dass beim Beratungsgespräch Vorher-Nachher-<br />

Vergleiche präsentiert werden können.<br />

Abschließend kann festgestellt werden, dass seitens des Berufsrechtes, der staatlich<br />

konzessionierten Krankenanstalten und der wissenschaftlichen Fachgesellschaften<br />

die Voraussetzungen für eine hohe Qualität und damit Sicherheit bei ästhetischen<br />

Operationen gegeben sind.<br />

94 Der vollständige Text befindet sich in der Anlage<br />

95 www.DGPRÄC.de<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 109

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