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Schönheitsoperationen - BMELV

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der Regel keine Kassenleistungen sind und daher (bisher) nicht in das Panel der zu<br />

bewertenden Parameter aufgenommen wurden.<br />

Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die medizinisch<br />

indizierte Wiederherstellung der Brust durch ein Implantat nach einer Tumoroperation<br />

einer Patientin etwas anderes ist als Veränderung der Brust mittels Implantat<br />

auf Wunsch der Kundin.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Instrument der BQS weiter entwickelt, wie die<br />

Verzahnung von stationärer und ambulanter Leistung realisiert wird und ob und in<br />

welchem Umfang Daten von ästhetischen Operationen in der Bewertung der Qualität<br />

einfließen.<br />

Die Abrechnung einer erbrachten medizinisch indizierten Leistung erfolgt analog der<br />

Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und/oder des Einheitlichen Bewertungsmaßstab<br />

(EBM).<br />

Die Kosten für plastisch-ästhetische Operationen bei gewerblich Tätigen werden in<br />

der Regel in einem Gespräch mit den potentiellen Kunden genannt bzw. verhandelt.<br />

Unter der Überschrift „Auch <strong>Schönheitsoperationen</strong> müssen Ärzte nach der GOÄ abrechnen<br />

und können die Preise nicht ohne weiteres erhöhen“ publizierte die Zentrale<br />

zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. am 24.03.2006 das folgende:<br />

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung<br />

nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der<br />

eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis<br />

von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt<br />

und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der<br />

Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte. Der Bundesgerichtshof<br />

ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen<br />

für „die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei<br />

privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend<br />

gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung<br />

möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz<br />

privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz<br />

geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf<br />

die Berechnung medizinisch nicht notwendiger <strong>Schönheitsoperationen</strong> zu, ungeachtet dessen,<br />

dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung<br />

oder – bei Beamten – von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings<br />

nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie<br />

häufig – in der Form einer selbstständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und<br />

der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen<br />

gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof<br />

hier nicht zu entscheiden hatte.<br />

Urteil vom 23. März 2006, III ZR 223/05<br />

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.03.2006 93<br />

Inwieweit die im Rahmen dieses Projektes ermittelten Preisspannen für ästhetische<br />

Operationen mit denen, die über GOÄ und EBM errechnet werden, kongruent sind,<br />

konnte im Rahmen dieser Studie nicht ermittelt werden.<br />

93 WBZ 24.03.2006<br />

Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 108

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