Schönheitsoperationen - BMELV
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der Regel keine Kassenleistungen sind und daher (bisher) nicht in das Panel der zu<br />
bewertenden Parameter aufgenommen wurden.<br />
Es sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die medizinisch<br />
indizierte Wiederherstellung der Brust durch ein Implantat nach einer Tumoroperation<br />
einer Patientin etwas anderes ist als Veränderung der Brust mittels Implantat<br />
auf Wunsch der Kundin.<br />
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Instrument der BQS weiter entwickelt, wie die<br />
Verzahnung von stationärer und ambulanter Leistung realisiert wird und ob und in<br />
welchem Umfang Daten von ästhetischen Operationen in der Bewertung der Qualität<br />
einfließen.<br />
Die Abrechnung einer erbrachten medizinisch indizierten Leistung erfolgt analog der<br />
Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und/oder des Einheitlichen Bewertungsmaßstab<br />
(EBM).<br />
Die Kosten für plastisch-ästhetische Operationen bei gewerblich Tätigen werden in<br />
der Regel in einem Gespräch mit den potentiellen Kunden genannt bzw. verhandelt.<br />
Unter der Überschrift „Auch <strong>Schönheitsoperationen</strong> müssen Ärzte nach der GOÄ abrechnen<br />
und können die Preise nicht ohne weiteres erhöhen“ publizierte die Zentrale<br />
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. am 24.03.2006 das folgende:<br />
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung<br />
nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der<br />
eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis<br />
von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt<br />
und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der<br />
Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte. Der Bundesgerichtshof<br />
ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen<br />
für „die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei<br />
privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend<br />
gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung<br />
möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz<br />
privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz<br />
geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf<br />
die Berechnung medizinisch nicht notwendiger <strong>Schönheitsoperationen</strong> zu, ungeachtet dessen,<br />
dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung<br />
oder – bei Beamten – von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings<br />
nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie<br />
häufig – in der Form einer selbstständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und<br />
der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen<br />
gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof<br />
hier nicht zu entscheiden hatte.<br />
Urteil vom 23. März 2006, III ZR 223/05<br />
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.03.2006 93<br />
Inwieweit die im Rahmen dieses Projektes ermittelten Preisspannen für ästhetische<br />
Operationen mit denen, die über GOÄ und EBM errechnet werden, kongruent sind,<br />
konnte im Rahmen dieser Studie nicht ermittelt werden.<br />
93 WBZ 24.03.2006<br />
Dieter Korczak GP Forschungsgruppe Bericht <strong>Schönheitsoperationen</strong> 108