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Legasthenie-Reglement der Kantonsschule Wattwil

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Kanton St.GallenBildungsdepartement<strong>Kantonsschule</strong> <strong>Wattwil</strong><strong>Legasthenie</strong>-<strong>Reglement</strong> <strong>der</strong> <strong>Kantonsschule</strong> <strong>Wattwil</strong>Interne Richtlinien zum Umgang mit legasthenen Schülerinnen und Schülern an <strong>der</strong> <strong>Kantonsschule</strong><strong>Wattwil</strong> (basierend auf den internen Richtlinien <strong>der</strong> KSOe, Zürich; <strong>der</strong> <strong>Kantonsschule</strong>Wil, St. Gallen und den offiziellen Richtlinien des Erziehungsdepartements desKantons Basel-Stadt. Verabschiedet vom Konvent <strong>der</strong> KSW, 22.03.02010, angepasst am13.12.2010. Anpassungen in Kursivschrift erkennbar)I. BegriffsklärungDa einige an<strong>der</strong>e Störungen fälschlicherweise mit dem Begriff <strong>Legasthenie</strong> gleichgesetztwerden, ist es unabdingbar eine kurze Begriffsbestimmung darzulegen. Zu unterscheidenist eine <strong>Legasthenie</strong> (Lese- und Rechtschreibstörung) mit teilweise hirnorganisch bedingten,schwerwiegenden Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörungen von einer LeseundRechtschreibschwäche (LRS), welche vorübergehend ist und sich in ihrer Ausprägungstark unterscheiden kann. Von diesen beiden Formen ist klar <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Lese- undRechtschreibschwierigkeiten zu trennen, <strong>der</strong> nur bei Schülerinnen und Schülern mit son<strong>der</strong>pädagogischemFör<strong>der</strong>bedarf zutrifft.1. <strong>Legasthenie</strong> (Lese- und Rechtschreibstörung)<strong>Legasthenie</strong> ist eine erhebliche Störung beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens,die entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründet ist. Bei den betroffenenMenschen (Legasthenikerinnen o<strong>der</strong> Legasthenikern) besteht diese Störung trotz normalero<strong>der</strong> auch überdurchschnittlicher Intelligenz, genügen<strong>der</strong> Beschulung sowie normalerfamiliärer Umstände.<strong>Legasthenie</strong> ist eine sehr schwer therapierbare Behin<strong>der</strong>ung, die zu erheblichen Störungenbei <strong>der</strong> zentralen Aufnahme, Verarbeitung und Wie<strong>der</strong>gabe von Sprache undSchriftsprache führt. Legasthenikerinnen o<strong>der</strong> Legastheniker sind allerdings nur in ihrertechnischen Fähigkeit des Lesens und Rechtschreibens eingeschränkt, keineswegs jedochin an<strong>der</strong>en geistigen Kompetenzen.Durch eine entsprechende Therapie können ihre Fähigkeiten des Lesens und Rechtschreibenszwar erheblich verbessert werden, werden jedoch nie das Niveau einer nichtbetroffenen Person erreichen. Eine <strong>Legasthenie</strong> besteht ein Leben lang.Von einer <strong>Legasthenie</strong> sind ungefähr 3 bis 5% aller Menschen betroffen.2. Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS)Im Unterschied zu einer lebenslang andauernden <strong>Legasthenie</strong> können Schülerinnenund Schüler vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwächen mit legasthenem Erscheinungsbildaufweisen. Dies kann verschiedene Ursachen haben, z.B. einen Schulwechsel,eine Erkrankung o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e seelische Belastung. Die Auswirkungund die Dauer einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind sehr unterschiedlich.Ungefähr 7 bis 10% aller Schülerinnen und Schüler im Einschulungsalter sind von einerLese- und Rechtschreibschwäche betroffen.3. Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bei Schülerinnen und Schülern mit son<strong>der</strong>pädagogischemFör<strong>der</strong>bedarfLese- und Rechtschreibschwierigkeiten bei Schülerinnen und Schülern mit son<strong>der</strong>pädagogischemFör<strong>der</strong>bedarf treten bei allgemeiner Min<strong>der</strong>begabung auf, die aber nicht


so schwach ist, dass sie eine Schule zur individuellen Lernför<strong>der</strong>ung besuchen müssten.Diese Schülerinnen und Schüler haben jedoch über die ganze Schullaufbahn in allenBereichen des schulischen Lernens und Arbeitens erhebliche Schwierigkeiten.II.Differenzierte Notengebung und NachteilsausgleichGrundsätzlich unterliegen auch Schülerinnen und Schüler mit einer <strong>Legasthenie</strong> den allgemeinfür alle Schülerinnen und Schüler geltenden Massstäben <strong>der</strong> Leistungsbewertung.Die differenzierte Notengebung und <strong>der</strong> Nachteilsausgleich können nur dann in Anspruchgenommen werden, wenn das Vorliegen einer <strong>Legasthenie</strong> durch ein schriftliches Attestbestätigt wird. Als Bestätigung zählt ausschliesslich ein aktuelles schulpsychologischesGutachten (nicht älter als ein Jahr). Zudem ist <strong>der</strong> Nachweis einer geeigneten Therapiewährend <strong>der</strong> ganzen Dauer <strong>der</strong> differenzierten Notengebung und des Nachteilsausgleichserfor<strong>der</strong>lich.Das <strong>Legasthenie</strong> Attest muss <strong>der</strong> Schule vorab vorliegen und kann nicht im Nachhineinberücksichtigt werden.1. NotengebungBei Schülerinnen und Schülern mit fachärztlich attestierter <strong>Legasthenie</strong> dürfen schriftlicheund mündliche Leistungen in einem an<strong>der</strong>enVerhältnis gewichtet werden als bei den an<strong>der</strong>en Schülerinnen und Schülern. Die Festsetzung<strong>der</strong> mündlichen Note erfolgt nur auf <strong>der</strong> Basis von rein mündlichen Leistungsnachweisen.Von einer legasthenen Schülerin bzw. einem legasthenen Schüler dürfen mehr mündlicheLeistungsnachweise (z.B. Vorträge) als von den Mitschülerinnen und Mitschülerngefor<strong>der</strong>t werden.Bei Schülerinnen und Schülern mit einer fachärztlich attestierten <strong>Legasthenie</strong> entfällt einenotenmässige Bewertung des (Vor-)Lesens und Rechtschreibens (ausschliesslichOrthografie) in allen Fächern. Diese Bereiche dürfen nicht mit in die Zeugnisnoten einfliessen.2. NachteilsausgleichIn allen Fächern wirken sich bei allen schriftlich gestellten o<strong>der</strong> schriftlich zu beantwortendenLeistungsfeststellungen die Teilleistungsstörungen im Lesen und Rechtschreibenzum Nachteil <strong>der</strong> Betroffenen aus. Legasthene Schülerinnen und Schüler brauchenaufgrund ihrer Schwierigkeiten beim Lesen mehr Zeit, um Fragen zu lesen und dieProblemstellung zu erfassen, Informationen aus Texten aufzunehmen und diese zuverarbeiten, bevor sie eine Lösung erarbeiten können. Legasthene Schülerinnen undSchüler brauchen zudem beim Schreiben mehr Zeit, um ihre Lösungen schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen.Für Schülerinnen und Schüler werden aufgrund des <strong>Legasthenie</strong>-Attests und des Standes<strong>der</strong> therapeutischen Massnahmen bei schriftlichen Prüfungen Nachteilsausgleichegewährt. Es bestehen folgende Möglichkeiten:- Sie erhalten in <strong>der</strong> Prüfung einen Zeitzuschlag bis maximal einem Viertel <strong>der</strong> regulärenPrüfungszeit.- Damit durch den Zeitzuschlag nicht die Pause und gegebenenfalls die darauf folgendeStunde in Anspruch genommen wird, besteht die Möglichkeit, die Prüfung für die


legasthene Schülerin o<strong>der</strong> den legasthenen Schüler adäquat zu verkürzen, dass diesedie Prüfung zeitgleich mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern abgeben können.- Zusätzliche Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches können darin bestehen, <strong>der</strong> betroffenenSchülerin bzw. dem betroffenen Schüler die schriftlich gestellte Aufgabezusätzlich vorzulesen o<strong>der</strong> die Leistungsfeststellung mit ihr o<strong>der</strong> ihm mündlichdurchzuführen.- In geeigneten Fällen können auch technische Hilfsmittel, wie z.B. ein Computer, eingesetztwerden.- Weiter können im gegenseitigen Einverständnis auch an<strong>der</strong>e Formen des Nachteilsausgleichesangewendet werden.In jedem Fall werden die differenzierte Notengebung und <strong>der</strong> Nachteilsausgleich nachAbsprache zwischen Schulleitung, Eltern (bei Unmündigkeit), legasthener Schülerinbzw. legasthenem Schüler (bei Mündigkeit) und Lehrpersonen bestimmt, das heisst, esbesteht kein Rechtsanspruch auf den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Nachteilsausgleich.Zu diesem Zweck wird eine individuelle Vereinbarung von den involvierten Lehrpersonenund <strong>der</strong> legasthenen Schülerin bzw. dem legasthenen Schüler resp. <strong>der</strong>en Erziehungsberechtigtenunterschrieben. Im Streitfall zwischen Lehrpersonen und legasthenerSchülerin bzw. legasthenem Schüler resp. <strong>der</strong>en Erziehungsberechtigten entscheidetdie Schulleitung abschliessend.Über den Stand des therapeutischen Erfolgs ist die Schulleitung in festgelegten Abständenzu informieren.3. Aufnahme- und AbschlussprüfungenDie bestehenden <strong>Reglement</strong>e erlauben eine spezielle Behandlung legasthener Schülerinnenund Schüler nicht. Hingegen soll ein entsprechendes Attest im Fall einer Bandbreitendiskussionmit berücksichtigt werden.Für Abschlussprüfungen sind vorgängig die Prüfungsbestimmungen bezüglichNachteilsausgleich durch die Schulleitung festzulegen.4. InformationswegEs ist Sache <strong>der</strong> Eltern bzw. <strong>der</strong> Schülerin o<strong>der</strong> des Schülers <strong>der</strong> Schule, das Vorliegeneiner <strong>Legasthenie</strong> mitzuteilen.Die Schulleitung macht alle Eltern via Schulbroschüre und Homepage <strong>der</strong> KSW daraufaufmerksam, dass interne Richtlinien zum Umgang mit Legasthenikerinnen und Legasthenikernan <strong>der</strong> KSW bestehen und bei Einreichung eines schulpsychologischenAttestes eine differenzierte Notengebung und ein Nachteils-ausgleich erfolgen können.Es ist Sache <strong>der</strong> Schulleitung, ein <strong>Legasthenie</strong>-Attest aufzubewahren (zuständige Prorektorin/zuständigerProrektor). Wird ein <strong>Legasthenie</strong>-Attest bei <strong>der</strong> Schulleitung eingereicht,ist sie verpflichtet, diese Information an die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrerund die Fachlehrpersonen weiterzuleiten. Bei Lehrpersonen-/Klassenwechsel u.ä. istdie legasthene Schülerin/<strong>der</strong> legasthene Schüler selber dafür verantwortlich, dass dieneue Lehrkraft sich beim zuständigen Prorektor/<strong>der</strong> zuständigen Prorektorin über das<strong>Legasthenie</strong>-Attest informiert.


III.GeltungsbereichDie internen Richtlinien zum Umgang mit legasthenen Schülerinnen und Schülern an <strong>der</strong>KSW haben innerhalb <strong>der</strong> KSW Gültigkeit. Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler respektierendie Richtlinien. Die Lehrpersonen wenden diese bei legasthenen Schülerinnenund Schülern an. Legasthene Schülerinnen und Schüler haben das Recht, dass dieseRichtlinien für sie zur Anwendung kommen. Die Schulleitung sorgt dafür, dass diese Richtlinienpublik sind und für legasthene Schülerinnen und Schüler Anwendung finden. BeiSchwierigkeiten o<strong>der</strong> Missverständnissen ist mit <strong>der</strong> Lehrperson, allenfalls <strong>der</strong> Klassenlehrpersono<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleitung das Gespräch zu suchen.Die internen Richtlinien können durch den Konvent nach Antragstellung und Beratung geän<strong>der</strong>twerden.

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