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und Stützfeuerung noch zulässig ist, oder nicht. Wenn ein BHKW nach dem31.12.2006 in Betrieb genommen wurde, entfällt für dieses BHKW bei Einsatz von Dieseloder Heizöl gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ab dem 01.01.2009 der Vergütungsanspruchvollständig.Dieses dramatische Ergebnis wird allerdings durch eine weitere Erwägung der Clearingstellefür BHKWs, die vor dem Jahre 2009 in Betrieb genommen wurde, wiederabgemildert. Die Clearingstelle geht davon aus, dass BHKWs, die vor dem Inkrafttretendes EEG 2009 als Teil einer Gesamtanlage galten, das Inbetriebnahmejahr dieser Gesamtanlagebehalten. Ein BHKW, das nach dem 31.12.2006, aber vor dem 01.01.2009als Teil einer Biogasanlage mit Inbetriebnahmejahr 2006 oder früher in Betrieb genommenwurde, kann daher auch nach dem 01.01.2009 weiterhin fossile Zünd- undStützfeuerung einsetzen, weil in diesem Fall ausnahmsweise nicht das Inbetriebnahmedatumdes BHKWs selbst, sondern das Inbetriebnahmedatum der Biogasanlage fürdas BHKW entscheidend ist.Dies gilt allerdings nicht für BHKWs, die ab dem 01.01.2009 als Teil einer bestehendenBiogasanlage in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall ist ausschließlich der Inbetriebnahmezeitpunktdes BHKWs entscheiden. Der Einsatz fossiler Zünd- und Stützfeuerungin diesem BHKW ist daher nach Auffassung der Clearingstelle EEG in jedemFall unzulässig. Die Clearingstelle EEG formuliert ausdrücklich:„Ausgeschlossen wäre hingegen, nach dem 31.12.2008 an die zusammengefassteGesamtanlage eine weitere Teilanlage anzukoppeln unddiese unter fortwährender Anwendung von § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004mit fossiler Zünd- und Stützfeuerung zu betreiben. Dieser Ausschlussentspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, bei neuen Biomasseanlagenkeine fossile Zünd- und Stützfeuerung mehr zuzulassen, sodassdie hier vertretene Lösung auch diesem gesetzgeberischen Ziel bessergerecht wird, als die Gegenauffassung.“Clearingstelle EEG, Empfehlung vom 01.07.2010, Az. 2009/12, Rn.158.III. EmpfehlungAnlagenbetreiber, die ihre Biogasanlage in den Kalenderjahren 2009 oder 2010 um einweiteres BHKW erweitert haben, dürfen in diesen BHKW auf keinen Fall Heizöl oderDiesel zur Zünd- und Stützfeuerung einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Netzbetreiberbislang den Einsatz dieser Stoffe für die Zünd- und Stützfeuerung akzeptierthat.Soweit eine Umstellung auf Biomasse oder Biodiesel erfolgt, sollte dies nachvollziehbardokumentiert werden, um notfalls beweisen zu können, ab welchem Zeitpunkt ausschließlichBiomasse und Pflanzenölmethylester zur Zünd- und Stützfeuerung verwendetwurden. Dabei sollte auch die Anzahl der Kilowattstunden, die das neue BHKW inden Jahren 2009 und 2010 bisher erzeugt hat, notiert werden.Anlagenbetreiber müssen sich zudem auf Rückforderungen des Netzbetreibers einstellenund sollten sich deswegen anwaltlich beraten lassen.19.07.2010Seite 2

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