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Schankgenehmigung Vorrübergehende Gaststätte

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§ 6 HGastGVorübergehender Betrieb eines <strong>Gaststätte</strong>ngewerbesWer aus besonderem Anlass das <strong>Gaststätte</strong>ngewerbe vorübergehend ausüben will, hatdies unter Angabe1. seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,2. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des <strong>Gaststätte</strong>ngewerbes ,3. der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie4. der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahlder zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des <strong>Gaststätte</strong>ngewerbesschriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 1Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt. Diezuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Fristabsehen.Bearbeitungsvermerk:Anzeige eingegangen:Unterschrift der Behörde:Gebühr: 25,00 €(Dienstsiegel)Gebührenbuch -Nr. / Rechnungsnummer:Verteiler:1. Finanzamt2. RTK, Veterinäramt3. RTK, Bauaufsichtsbehörde (nur bei Zeltbauten)4. RTK, Gewerbeprüfdienst5. Polizeistation Rüdesheim6. z.d.A.

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