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Schankgenehmigung Vorrübergehende Gaststätte

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Anzeige für den vorübergehender Betrieb eines<strong>Gaststätte</strong>ngewerbes(§ 6 HGastG)früher: Gestattung nach § 12 GastGAn den Fax: 06726 - 1810Magistrat der Stadt Lorchsabine.klein@lorch-rhein.deMarkt 565391 LorchHiermit wird der vorübergehende Betrieb eines <strong>Gaststätte</strong>ngewerbes angezeigt.Veranstalter:______________________________________________________________________Name, Vorname, Anschrift______________________________________________________________________Telefon, Telefax, E-MailVeranstaltung:Ort:Zeitraum:____________________________________________________________genaue Bezeichnung, Anlass____________________________________________________________genaue Bezeichnung, z.B. Sporthalle, Festplatz, Zelt______________________________________________________________________am / von – bis ( Datum, Uhrzeit )Es ist mit etwa ________ Besuchern zu rechnen.Voraussichtliches Alter der Besucher: ___________Es werden folgende Getränke und Speisen verabreicht:__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Weitere Mitteilungen:_____________________________________________________________________________________Lorch, den______________________________________________________(Rechtsgültige Unterschrift) Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite !


§ 6 HGastGVorübergehender Betrieb eines <strong>Gaststätte</strong>ngewerbesWer aus besonderem Anlass das <strong>Gaststätte</strong>ngewerbe vorübergehend ausüben will, hatdies unter Angabe1. seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,2. des Ortes und des Zeitraums der Ausübung des <strong>Gaststätte</strong>ngewerbes ,3. der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie4. der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahlder zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des <strong>Gaststätte</strong>ngewerbesschriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 1Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt. Diezuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Fristabsehen.Bearbeitungsvermerk:Anzeige eingegangen:Unterschrift der Behörde:Gebühr: 25,00 €(Dienstsiegel)Gebührenbuch -Nr. / Rechnungsnummer:Verteiler:1. Finanzamt2. RTK, Veterinäramt3. RTK, Bauaufsichtsbehörde (nur bei Zeltbauten)4. RTK, Gewerbeprüfdienst5. Polizeistation Rüdesheim6. z.d.A.

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