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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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in Höhe von 325 000 EUR,<br />

die zu ¼ auf das begünstigte Familienheim entfällt (max. 100 000 EUR) + 81 250 EUR<br />

Steuerbefreiung des Familienheims 181 250 EUR<br />

Berechung <strong>der</strong> nicht abzugsfähigen Schulden für T<br />

Grundschuld 150 000 EUR<br />

Davon entfallen auf das steuerbegünstigte Familienheim ¼ 37 500 EUR<br />

Davon ½ Anteil nicht abzugsfähig 18 750 EUR<br />

Erbanteil T 2 819 850 EUR<br />

Steuerbefreiung Familienheim - 181 250 EUR<br />

Nicht abzugsfähiger Teil <strong>der</strong> Schuld + 18 750 EUR<br />

= Bereicherung <strong>der</strong> T 2 657 350 EUR<br />

Berechnung des Erwerbs für S<br />

Erbanteil S 2 819 850 EUR<br />

Steuerbefreiung Familienheim - 0 EUR<br />

Nichtabzugsfähige Schulden + 0 EUR<br />

Bereicherung des S 2 819 850 EUR<br />

Wohnfläche<br />

> Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2346)<br />

Zu § 13a ErbStG<br />

Abschnitt 5. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

und Anteile an Kapitalgesellschaften - Allgemeines<br />

(1) 1 §§ 13a, 13b ErbStG regeln die ab 1. Januar 2009 zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb<br />

von begünstigtem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen o<strong>der</strong> Anteilen an<br />

Kapitalgesellschaften. 2 Die Regelverschonung beträgt 85 % (§ 13b Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1<br />

ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 EUR (§ 13a Abs. 2<br />

ErbStG). 3 Auf Antrag wird statt <strong>der</strong> Regelverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt (Optionsverschonung,<br />

§ 13a Abs. 8 ErbStG).<br />

(2) Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen<br />

vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen o<strong>der</strong> durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits<br />

Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an<br />

dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückfor<strong>der</strong>ungsrechts nach dem 11. November<br />

2005 herausgegeben werden musste (§ 37 Abs. 3 ErbStG).<br />

(3) 1 Bei <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Steuerbefreiung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. 2 Für jede<br />

wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist<br />

1. <strong>der</strong> Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) geson<strong>der</strong>t zu prüfen,<br />

2. die Lohnsumme (§ 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG) geson<strong>der</strong>t zu ermitteln,<br />

3. zu prüfen, ob und in welcher Weise bereits gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG)<br />

verstoßen wurde.<br />

3 Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> Abschnitt 18 bis 21) mehrere<br />

selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe)<br />

o<strong>der</strong> mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen,<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften), sind <strong>der</strong>en Werte vor <strong>der</strong> Anwendung des § 13a<br />

ErbStG zusammen<strong>zur</strong>echnen. 4 Der Verschonungsabschlag und <strong>der</strong> Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2<br />

ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens<br />

abgezogen werden. 5 Die Prüfung, ob die Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) erfüllt<br />

ist, erfolgt nur insgesamt für alle erworbenen begünstigten wirtschaftlichen Einheiten.<br />

(4) Eine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG<br />

bei einem Verstoß eines Erwerbers gegen die Behaltensregelungen o<strong>der</strong> die Lohnsummenregelung

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