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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

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- 4 -<br />

Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

> BFH vom 1.7.1992 (BStBl II S. 921 und 925)<br />

Zu § 13 ErbStG<br />

Abschnitt 3. Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim<br />

(1) 1 Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des Absatzes 4, die ein Ehegatte dem an<strong>der</strong>en<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> ein Lebenspartner dem an<strong>der</strong>en Lebenspartner im Zusammenhang mit einem<br />

Familienheim macht, sind von <strong>der</strong> Steuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). 2 Die Vorschrift ist auf<br />

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt.<br />

(2) 1 Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu<br />

eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 2 Damit kommt auch <strong>der</strong> Wohnteil des Betriebsinhabers eines<br />

Betriebs <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 9 BewG) als Familienheim in Betracht.<br />

3 Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzung. 4 In<br />

<strong>der</strong> Wohnung muss sich <strong>der</strong> Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. 5 Die Befreiung eines Erwerbs<br />

ist deshalb nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- o<strong>der</strong> Wochenendwohnung genutzt<br />

wird o<strong>der</strong> für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. 6 Entscheidend ist die Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken <strong>der</strong> Eheleute o<strong>der</strong> Lebenspartner und <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Familie gehörenden Kin<strong>der</strong>; eine<br />

Mitbenutzung <strong>der</strong> Wohnung durch Enkelkin<strong>der</strong>, Eltern o<strong>der</strong> eine Hausgehilfin ist unschädlich. 7 Die<br />

Befreiung ist flächenmäßig auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. 8 Die Nutzung zu an<strong>der</strong>en als<br />

Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines<br />

Arbeitszimmers). 9 Die unentgeltliche gewerbliche o<strong>der</strong> freiberufliche Mitbenutzung <strong>der</strong> Wohnung ist<br />

grundsätzlich unschädlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt. 1 0 Bei einer entgeltlichen gewerblichen<br />

o<strong>der</strong> freiberuflichen Mitbenutzung <strong>der</strong> Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden<br />

Teil <strong>der</strong> Wohnung begrenzt. 1 1 Ein begünstigtes Familienheim kann in je<strong>der</strong> Art von bebautem<br />

Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG vorhanden sein, mithin z.B. auch in einem<br />

Mietwohn- o<strong>der</strong> Geschäftsgrundstück o<strong>der</strong> in einem Gebäude, das im Erbbaurecht errichtet worden<br />

ist. 1 2 Eine gewerbliche o<strong>der</strong> freiberufliche Nutzung (z.B. durch eine Arztpraxis) außerhalb <strong>der</strong> eigenen<br />

Wohnung, eine Fremdvermietung o<strong>der</strong> die unentgeltliche Überlassung weiterer auf dem Grundstück<br />

vorhandener Wohnungen an Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Eltern ist nicht begünstigt. 1 3 Die Aufteilung eines Gebäudes,<br />

das neben <strong>der</strong> eigenen Wohnnutzung weitere Nutzungen aufweist, erfolgt nach <strong>der</strong> Wohn-/Nutzfläche.<br />

1 4 Das Lagefinanzamt hat die gesamte Wohn-/Nutzfläche des Grundstücks und die Wohnfläche des<br />

Familienheims zu ermitteln und bei <strong>der</strong> Feststellung des Grundbesitzwerts nachrichtlich mitzuteilen.<br />

(3) Ein begünstigtes Familienheim kann im Inland o<strong>der</strong> in einem Staat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong><br />

des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein.<br />

(4) Die Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienheim ist bei folgenden Gestaltungen<br />

steuerfrei:<br />

1. Übertragung des Alleineigentums o<strong>der</strong> Miteigentums an dem einem Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner<br />

bereits gehörenden Grundstück,<br />

2. Kauf o<strong>der</strong> Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners unter Einräumung einer<br />

Miteigentümerstellung des an<strong>der</strong>en Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners,<br />

3. Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung (ganz o<strong>der</strong> teilweise) durch einen Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner aus<br />

Mitteln, die allein o<strong>der</strong> überwiegend vom an<strong>der</strong>en, zuwendenden Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner<br />

stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),<br />

4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellung des Familienheims von einem<br />

o<strong>der</strong> beiden Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners,<br />

5. Begleichung nachträglicher Herstellungs- o<strong>der</strong> Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln<br />

eines Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartners, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> Miteigentümer ist.<br />

(5) 1 Der Güterstand <strong>der</strong> Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner ist ohne Bedeutung. 2 Die Befreiung ist wertmäßig<br />

nicht begrenzt. 3 Eine Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit findet nicht statt. 4 Die Steuerbefreiung<br />

kann auch für Zuwendungen im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Familienheim in Anspruch<br />

genommen werden, auch wenn <strong>der</strong> Empfänger früher eine steuerbegünstigte Zuwendung im Zusam-

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