15.08.2012 Aufrufe

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 36 -<br />

(2) 1 § 14 Abs. 2 ErbStG regelt den Ablauf <strong>der</strong> Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für einen<br />

Erwerb, wenn diesem Erwerb im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG ein früherer Erwerb hinzu<strong>zur</strong>echnen<br />

ist o<strong>der</strong> war und <strong>der</strong> Wert des früheren Erwerbs durch Eintritt eines Ereignisses sich mit steuerlicher<br />

Rückwirkung später än<strong>der</strong>t. 2 Der Bescheid über den Erwerb ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

AO zu än<strong>der</strong>n. 3 Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Festsetzungsfrist für den früheren<br />

Erwerb.<br />

H i n w e i s e H 37<br />

Mindeststeuer<br />

Steuerpflichtiger S hatte 2008 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 100 000 EUR geschenkt.<br />

Nach <strong>der</strong> Heirat 2009 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.<br />

Erwerb 2008<br />

Barvermögen 2008 100 000 EUR<br />

Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) - 5 200 EUR<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 94 800 EUR<br />

Steuersatz 23 %<br />

Steuer 2008 21 804 EUR<br />

Erwerb 2009<br />

Barvermögen 2009 550 000 EUR<br />

Barvermögen 2008 + 100 000 EUR<br />

Gesamterwerb 650 000 EUR<br />

Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) - 500 000 EUR<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 150 000 EUR<br />

Steuersatz 11 %<br />

Steuer auf Gesamterwerb 16 500 EUR<br />

Fiktive Steuer 2008 auf Vorerwerb 2008<br />

Barvermögen 100 000 EUR<br />

Verbrauchter Freibetrag - 5 200 EUR<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 94 800 EUR<br />

Steuersatz 11 %<br />

Steuer 2008 10 428 EUR<br />

Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2008 - 21 804 EUR<br />

Steuer danach 0 EUR<br />

Mindestansatz <strong>der</strong> festzusetzenden Steuer<br />

Barvermögen 2009 550 000 EUR<br />

Persönlicher Freibetrag - 500 000 EUR<br />

Steuerpflichtiger Erwerb 50 000 EUR<br />

Steuersatz 7 %<br />

Festzusetzende Steuer 2009 3 500 EUR<br />

Festsetzungsfrist<br />

B e i s p i e l :<br />

Ein Unternehmer verschenkt in 2009 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigten Betrieb. In 2010<br />

überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert<br />

2015 (während <strong>der</strong> Behaltensfrist) den in 2009 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung<br />

des § 13a Abs. 5 ErbStG.<br />

Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2009 ist zu än<strong>der</strong>n. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb<br />

2010 ist zu än<strong>der</strong>n, soweit sich die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verschonung für den Erwerb 2009 auf den Wert<br />

des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuerfestsetzung zum Erwerb<br />

2010 endet nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Festsetzungsfrist für eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuerfestsetzung zum Vorerwerb<br />

2009.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!